Einladung zur Gesellschafterversammlung – schriftlich?
Update Gesellschaftsrecht April 2026
Autor
OLG Celle, Urteil vom 9. Juli 2025 – 9 U 64/24
Das OLG Celle hatte die Frage zu entscheiden, ob eine Bestimmung im Gesellschaftsvertrag einer GmbH, wonach Gesellschafterversammlungen „schriftlich“ einzuberufen sind, das gesetzliche Formerfordernis der Einladung mittels eingeschriebenen Briefes aus § 51 Abs. 1 S. 1 GmbHG wirksam abbedingt. Darüber hinaus behandelt das Urteil weitere Rechtsfragen, die bei der Einladung zu Gesellschafterversammlungen in potenziell streitigen Konstellationen typischerweise zu beachten sind. Zudem berührt es die Frage, wann die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht der Durchführung einer Gesellschafterversammlung entgegensteht.
Sachverhalt
Die beklagte Gesellschaft hatte eine Minderheitsgesellschafterin, die spätere Klägerin, zunächst mit einfachem Brief zu einer Gesellschafterversammlung eingeladen. Ob die Einladung der Klägerin zuging, ist streitig. Weil diese erste Versammlung in der Folge nicht beschlussfähig war, lud die Gesellschaft anschließend zu einer zweiten Gesellschafterversammlung ein. Nach Auffassung der Gesellschaft griffen für diese Versammlung die gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen für eine Folgeversammlung und damit niedrigere Beschlussfähigkeitsvoraussetzungen. Die zweite Einladung ging der Klägerin nicht zu. Dass die Zustellung gescheitert war, wäre für die Gesellschaft aufgrund einer Sendungsverfolgung und erfolgten Rücksendung am Tag der Versammlung auch theoretisch erkennbar gewesen.
Dennoch wurde in dieser zweiten Gesellschafterversammlung die Geschäftsführerin der Klägerin, die bislang zur Geschäftsführerin der Gesellschaft bestellt war, als Geschäftsführerin der Gesellschaft abberufen. Zudem wurde auch die Geschäftsanschrift der Gesellschaft geändert.
Gegen die entsprechenden Beschlüsse wandte sich die Klägerin im Wege der Beschlussnichtigkeitsklage unter Berufung auf formelle Gründe: Die Einladungen hätten gemäß § 51 Abs. 1 S. 1 GmbHG mittels eingeschriebenen Briefes erfolgen müssen. Die Regelung des Gesellschaftsvertrags, wonach die Einladung „schriftlich“ zu erfolgen habe, nehme zur Form der Übermittlung keine Stellung, sodass insoweit die gesetzliche Regelung greife. Außerdem hätte die Einladung ihr im Sinne von § 130 BGB zugehen müssen. Wegen der gerügten Formmängel sei zudem bereits die erste Gesellschafterversammlung unwirksam einberufen worden, sodass es sich bei der zweiten Versammlung nicht um eine Folgeversammlung im Sinne des Gesellschaftsvertrags gehandelt habe. Schließlich sei die Durchführung der zweiten Versammlung treuwidrig gewesen, weil die Klägerin – anders als zu vorhergehenden Versammlungen – nicht (auch) per E-Mail eingeladen worden sei. Außerdem habe die Gesellschaft erkennen können, dass die Einladung zur zweiten Versammlung nicht zugestellt wurde.
Das LG Hannover hatte der Klage stattgegeben (Urteil vom 15. Januar 2024 – 24 O 163/23). Die Gesellschaft legte daraufhin beim OLG Celle Berufung ein.
Entscheidung des OLG Celle
Das OLG Celle gab der Berufung mit Urteil vom 9. Juli 2025 – 9 U 64/24 statt und wies die Beschlussnichtigkeitsklage ab. Diese Entscheidung begründete das Gericht dabei im Kern mit den folgenden Überlegungen:
Wirksame Abbedingung des Formerfordernisses
Die gesellschaftsvertragliche Regelung, wonach die Einberufung lediglich schriftlich zu erfolgen habe, habe das weitergehende gesetzliche Formerfordernis (Ladung mittels eingeschriebener Briefe) wirksam abbedungen.
Dieses gesetzliche Formerfordernis sei grundsätzlich gesellschaftsvertraglich abdingbar. Der Begriff „schriftlich“ im Sinne des § 126 BGB sei gesetzlich definiert und ein allgemein gebräuchlicher Terminus technicus.
Die Klägerin und erstinstanzlich auch das LG Hannover hatten die Auffassung vertreten, dass nicht eindeutig erkennbar sei, ob die gesellschaftsvertragliche Bestimmung das weitergehende Formerfordernis aus § 51 Abs. 1 S. 1 GmbHG – das strenggenommen nicht nur die Form der Einladung, sondern auch die Form der Übermittlung derselben regelt – abbedingen solle. Dem hielt das OLG Celle entgegen, ein solches Verständnis entzöge der Regelung des Gesellschaftsvertrags ihren Sinn.
Die Aussage zur grundsätzlichen Abdingbarkeit des § 51 Abs. 1 S. 1 GmbHG entspricht der ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur. Auch die Auslegung der konkreten gesellschaftsvertraglichen Regelung überzeugt. Dass die gesetzliche Regelung zur Übermittlung des Schreibens unberührt bleiben sollte, ist fernliegend.
Kein Zugangserfordernis
Das OLG Celle bestätigte, dass die Zugangsregeln des § 130 BGB auf Einladungen zu Gesellschafterversammlungen grundsätzlich keine Anwendung finden. § 130 BGB regele, wann ein Empfänger rechtsgeschäftliche Willenserklärungen gegen sich gelten lassen müsse. Bei Einladungen zu Gesellschafterversammlungen handele es sich hingegen um rein innergesellschaftliche Verfahrenshandlungen.
Das entspricht der ganz herrschenden Auffassung.
Kein treuwidriges Verhalten
Weiter führte das OLG Celle aus, dass nicht zu beanstanden sei, dass die Gesellschaft die Einladung an die Klägerin nicht – wie nach Behauptung der Klägerin in der Vergangenheit üblich – per E-Mail, sondern per Post versandt habe. Auch die Bedeutung der Beschlussgegenstände ändere daran nichts.
Die Frage, ob die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht der Durchführung der zweiten Versammlung unter dem Gesichtspunkt entgegenstand, dass die Gesellschaft am Tag der Versammlung das Scheitern der Zustellung hätte erkennen können, griff das OLG bloß kurz auf. Implizit verneinte das Gericht, dass eine Pflicht zur aktiven Überwachung jeder Einladung bestand, die eine Nachforschung noch am Morgen der Gesellschafterversammlung erfordert hätte. Ob tatsächliche Kenntnis vom Nichtzugang zur Treuwidrigkeit der Durchführung geführt hätte, hatte das Gericht nicht zu entscheiden; denn im konkreten Fall war nicht ersichtlich, dass die Gesellschafter von diesem Umstand vor der Beschlussfassung Kenntnis erlangt hatten.
Praxistipp
Auch wenn das OLG Celle eine die Schriftform verlangende Gesellschaftsvertragsbestimmung für die Abbedingung des weitergehenden gesetzlichen Formerfordernisses für Einladungen zu Gesellschafterversammlungen im vorliegenden Fall für ausreichend erachtet hat, sollte in der Praxis der sicherere Weg gewählt werden. Wenn eine Abweichung von der gesetzlichen Regelung gewünscht ist, empfiehlt es sich daher, im Gesellschaftsvertrag auch die Form der Übermittlung ausdrücklich festzulegen. In Fällen mit besonderem Konfliktpotenzial sollte die Übermittlung (auch) mittels eingeschriebenen Briefes erfolgen.