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Kündigung von GmbH-Ge­schäfts­füh­rern – nie ohne Beschluss

Update Ge­sell­schafts­recht April 2026

28 Apr 2026 Deutschland 6 min. Lesezeit

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OLG Brandenburg, Urteil vom 22. Oktober 2025 – 4 U 9/24

Die Kündigung des Anstellungsverhältnisses eines GmbH-Geschäftsführers weist zusätzliche Fallstricke gegenüber der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses auf. Denn anders als bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist auf einer weiteren Ebene die ordnungsgemäße Willensbildung der Gesellschaft sicherzustellen, um die Wirksamkeit der Kündigung zu gewährleisten.

Die erste Tücke liegt häufig bereits in der Unterscheidung zwischen der Organstellung als Geschäftsführer, die jederzeit durch Abberufung beendet werden kann, und dem hiervon unabhängigen Anstellungsverhältnis, das grundsätzlich auch nach Beendigung der Organstellung fortbesteht. Die Kündigung des Anstellungsverhältnisses ist daher gesondert auszusprechen. Hierzu ist allerdings nicht etwa ein anderer Geschäftsführer kraft seiner organschaftlichen Vertretungsmacht berufen, vielmehr unterliegt die Entscheidung über den Ausspruch der Kündigung als sog. Annexkompetenz zu § 46 Nr. 5 GmbHG, der ausdrücklich nur „die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlastung derselben“ behandelt, der Bestimmung der Gesellschafter. Aufgrund der rechtlichen Trennung zwischen Organstellung und Anstellungsverhältnis bedarf es jeweils eines eigenständigen Gesellschafterbeschlusses über die Abberufung sowie über die Kündigung des Anstellungsverhältnisses.

Eine ohne wirksamen Gesellschafterbeschluss ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Die Gesellschafterversammlung einer Mehr-Personen-GmbH konstituiert sich jedoch nicht ohne Weiteres ad hoc zur Entscheidung über die Kündigung eines Geschäftsführers, sondern muss entsprechend den gesetzlichen und satzungsmäßigen Regelungen einberufen werden. Bei einer fristlosen Kündigung, die innerhalb der Frist des § 626 Abs. 2 BGB zu erklären ist, kommt daher der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Einberufung der Gesellschafterversammlung sowie einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung besondere Bedeutung zu. Denn abgesehen von Fällen allseitigen Einvernehmens und der sog. Vollversammlung verbleibt regelmäßig kein „zweiter Versuch“, rechtzeitig eine weitere Gesellschafterversammlung einzuberufen.

Besondere Relevanz kommt der wirksamen Beschlussfassung über die Kündigung auch deshalb zu, weil nach überwiegender Auffassung das Vorliegen eines Gesellschafterbeschlusses im Zeitpunkt der Kündigung Voraussetzung für die Wirksamkeit Kündigung ist und eine ursprünglich unwirksame Kündigungserklärung auch durch eine spätere Beschlussfassung nicht geheilt werden kann.

Eine mögliche Unwirksamkeit einer Kündigung des Anstellungsverhältnisses einer GmbH-Geschäftsführerin aufgrund behaupteter Unwirksamkeit der Beschlussfassung über die Kündigung musste auch das OLG Brandenburg prüfen.

Die Klägerin und frühere Geschäftsführerin der Gesellschaft war wegen verschiedener Vorwürfe (unter anderem Betrug im Zusammenhang mit Corona-Hilfen) von der Gesellschaft nach Bekanntwerden der Vorwürfe zweimal (auf der Grundlage verschiedener, nacheinander bekannt gewordener Sachverhalte) außerordentlich gekündigt worden. Hiergegen setzte sich die Klägerin zur Wehr und forderte von der Gesellschaft Fortzahlung der Bezüge unter ihrem Anstellungsvertrag bis zum Ablauf der Frist der – daneben ausgesprochenen – ordentlichen Kündigung des Anstellungsverhältnisses.

An der betreffenden Gesellschaft waren zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung zwei Gesellschafter mit 60 % respektive 20 % des Stammkapitals beteiligt; die übrigen 20 % des Stammkapitals hielt die Gesellschaft selbst. Die Minderheitsgesellschafterin hatte dem Mehrheitsgesellschafter eine umfassende Vollmacht erteilt, sie als Gesellschafterin zu vertreten und ihr Stimmrecht als Gesellschafterin auszuüben. Der Mehrheitsgesellschafter, handelnd im eigenen Namen sowie im Namen der Minderheitsgesellschafterin auf Grundlage der ihm erteilten Vollmacht, fasste vor Ausspruch beider außerordentlicher Kündigungen jeweils einen Gesellschafterbeschluss über diese Kündigungen. Die Minderheitsgesellschafterin war zu den Gesellschafterversammlungen für die Beschlussfassung über die jeweilige Kündigung nicht geladen worden.

Mit ihrem Vortrag, aufgrund der nicht erfolgten Ladung seien beide Gesellschafterbeschlüsse und damit auch die auf ihrer Grundlage ausgesprochenen Kündigungen unwirksam, hatte die Klägerin vor dem in der ersten Instanz zuständigen Landgericht noch Erfolg. Das Landgericht folgte der Auffassung der Klägerin, dass die Gesellschafter zu den Gesellschafterversammlungen, in denen die Beschlüsse gefasst worden seien, formell geladen hätten werden müssen, da die von der Minderheitsgesellschafterin erteilte Vollmacht nicht von der Notwendigkeit entbinde, zur Gesellschafterversammlung zu laden. Das Landgericht verneinte auch das Vorliegen einer gemäß § 51 Abs. 3 GmbHG stets beschlussfähigen sog. Vollversammlung, da aus der Vollmacht allein kein Einverständnis für eine Beschlussfassung nach § 51 Abs. 3 GmbHG abgeleitet werden könne.

Die Entscheidung des OLG Brandenburg, die das der Klage stattgebende Urteil im Wesentlichen aufhob, behandelt auch weitere interessante Themen, wie etwa das Vorliegen eines wichtigen Grundes oder die Zulässigkeit des Nachschiebens weiterer wichtiger Gründe im Rechtsstreit. Im Fokus dieses Beitrags steht allerdings die Frage der Wirksamkeit der den Kündigungen zugrundeliegenden Beschlussfassung.

Auch im Hinblick auf diese Frage widerspricht das OLG Brandenburg dem Landgericht und bejaht eine wirksame Beschlussfassung. Es wendet sich damit im Ergebnis gegen die extensive Auslegung des § 51 Abs. 3 GmbHG durch das Landgericht und stellt fest, dass der vom Mehrheitsgesellschafter unterzeichnete Beschluss als Vollversammlungsbeschluss wirksam sei, weil sämtliche stimmberechtigten Gesellschafter anwesend bzw. wirksam vertreten gewesen seien. Zutreffend weist das OLG Brandenburg ferner darauf hin, dass die von der Gesellschaft selbst gehaltenen Geschäftsanteile bei der Bestimmung des Vorliegens einer Vollversammlung ebenso wie bei der Ermittlung satzungsmäßiger Mehrheitserfordernisse außer Betracht bleiben, da die Stimmrechte aus diesen Geschäftsanteilen gemäß § 71b AktG analog ruhen, solange die Gesellschaft die Geschäftsanteile hält.

Ein weiteres, vom Landgericht unterstelltes ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal eines tatsächlichen persönlichen Einverständnisses aller Gesellschafter mit der Beschlussfassung als Vollversammlung verneint das OLG Brandenburg im Ergebnis. Maßgeblich sei in solchen Konstellationen das von der Vollmacht gedeckte rechtsgeschäftliche Handeln des Vertreters im Namen der Vertretenen, nicht hingegen ein tatsächliches Einverständnis der Minderheitsgesellschafterin mit der in ihrem Namen abgegebenen Erklärung. Der Minderheitsgesellschafterin, deren Haltung zur Beschlussfassung im Wege der Vollversammlung unbekannt blieb, habe es freigestanden, sich gegen eine Beschlussfassung ohne vorherige Ladung dadurch zu schützen, dass sie die Vollmacht unter einen entsprechenden Vorbehalt stellte.

Praxistipp

Hieraus lässt sich eine weitere Lehre ziehen: Erteilt ein Gesellschafter einem Mitgesellschafter vorbehaltlos Vollmacht, kann er von diesem schnell vor vollendete Tatsachen gestellt werden, ohne überhaupt zu wissen, dass eine Beschlussfassung ansteht. Im Hinblick auf die Kündigung gilt es seitens der Gesellschaft, eine wirksame Beschlussfassung über die Kündigung sicherzustellen, idealerweise in einer Vollversammlung, da hierdurch eine Ladung entbehrlich und ein wesentlicher Nichtigkeitsgrund ausgeschlossen ist. Für den gekündigten Geschäftsführer gilt, dass es sich lohnen kann, die Wirksamkeit des Beschlusses zu prüfen. Dabei ist zu beachten, dass ihm nur die Unwirksamkeit, nicht aber die bloße Anfechtbarkeit weiterhilft.

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