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Neues zum Prü­fungs­um­fang der Re­gis­ter­ge­rich­te

Update Ge­sell­schafts­recht April 2026

28 Apr 2026 Deutschland 6 min. Lesezeit

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OLG Schleswig, Beschluss vom 28. November 2025, 2x W 74/25

Das OLG hatte sich mit der Frage zu befassen, inwieweit das Registergericht vor der Veröffentlichung einer korrigierten Gesellschafterliste prüfen darf, ob die Veränderung der Beteiligungsverhältnisse – hier infolge der Einziehung – wirksam war.

Sachverhalt

Nachdem die Geschäftsanteile einer GmbH-Gesellschafterin eingezogen worden waren, reichte der Notar beim Registergericht eine vom Geschäftsführer unterzeichnete Gesellschafterliste ein. Das Registergericht forderte den Notar daraufhin auf, nachzuweisen, dass die Gesellschafterin, deren Anteile eingezogen wurden, ordnungsgemäß zur Gesellschafterversammlung geladen wurde. Der Notar reichte beim Registergericht Auszüge aus den Ladungsschreiben in Kopie ein. Auf den eingereichten Kopien war jedoch lediglich der Beginn der Ladungsschreiben und – darüber kopiert – der Briefumschlag zu erkennen, mit dem die Schreiben versendet worden waren. Der erste als Einschreiben gekennzeichnete Umschlag wies einen Retourenvermerk aus. Der zweite als Einschreiben gekennzeichnete Umschlag enthielt den Vermerk, dass der Empfänger an der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln war.

Verfahrensgang

Das Registergericht forderte den Notar sodann mit einer Zwischenverfügung zur Einsendung der vollständig lesbaren Ladungsschreiben auf. Das Registergericht berief sich dabei auf eine oberlandesgerichtliche Rechtsprechung, wonach das Registergericht bei der Eintragung eines Geschäftsführers die Ordnungsgemäßheit der Anmeldung zu prüfen habe (vgl. dazu insb. KG Berlin, Beschluss vom 20. Februar 2025, 22 W 4/25). Hierzu zähle jedenfalls die Prüfung, ob der Bestellungsbeschluss formgerecht zustande gekommen sei, insbesondere durch die ordnungsgemäße Ladung aller Gesellschafter sowie die Beifügung aller erforderlichen Urkunden.

Die Gesellschaft legte gegen die Zwischenverfügung Beschwerde ein. Sie verwies auf eine Entscheidung des BGH (Beschluss vom 18. März 2025 – II ZB 11/24), wonach dem Registergericht nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit ein inhaltliches Prüfungsrecht zustehe. Im Übrigen sei die vom Registergericht bemühte Rechtsprechung zur registergerichtlichen Überprüfbarkeit eines Bestellungsbeschlusses auf die hier streitgegenständliche Veröffentlichung einer Gesellschafterliste nicht anwendbar, weil es nicht um die Entscheidung über eine Eintragung im Handelsregister gehe.

Das Registergericht half der Beschwerde nicht ab und verwies darauf, dass die von der Beschwerdeführerin in Bezug genommene BGH-Rechtsprechung (Az. II ZB 11/24) nur die Fälle nach § 40 Abs. 2 GmbHG betreffe, bei denen der Notar an der Anteilsveränderung mitgewirkt habe. Vorliegend handele es sich jedoch um einen Fall nach § 40 Abs. 1 GmbHG, da der Notar die Gesellschafterliste zwar eingereicht habe, aber an der Einziehung der Geschäftsanteile nicht beteiligt gewesen sei.

Entscheidung des OLG

Das OLG gab der Beschwerde statt und hob die Zwischenverfügung des Registergerichts auf. Dabei folgte es der Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach zwischen einer Eintragung im Handelsregister und der Veröffentlichung der Gesellschafterliste zu unterscheiden sei. Soweit es um die Veröffentlichung der Gesellschafterliste gehe, fungiere das Registergericht nicht als prüfende Stelle, sondern als „Verwahrstelle“. Das Registergericht nehme die Gesellschafterliste im Grundsatz lediglich zur Verwahrung entgegen. Die Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit unterliege in erster Linie der haftungsbewehrten Verantwortung des Einreichenden und nicht dem Registergericht.

Das Registergericht dürfe die Veröffentlichung der eingereichten Liste nur dann verweigern, wenn sie entweder an formellen Fehlern leide oder die Unrichtigkeit des Eintragungsinhalts für das Registergericht ohne weitere Ermittlungen offensichtlich sei. Die besondere Funktion der Gesellschafterliste als Rechtsscheinträger gebiete ihre zügige Aufnahme in den Registerordner. Zwar berühre sie nicht die materielle Rechtsstellung des Gesellschafters, jedoch sei sie nach § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG Voraussetzung für die Legitimation des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft.

Ein Recht des Registergerichts zur inhaltlichen Prüfung der Einziehungsbeschlüsse ergebe sich vorliegend auch nicht daraus, dass ein Notar an der Anteilsveränderung nicht beteiligt gewesen sei und damit kein Einreichungsantrag nach § 40 Abs. 2 GmbHG, sondern ein Fall des § 40 Abs. 1 GmbHG vorliege. Dem Registergericht sei zwar zuzugeben, dass der von der Beschwerdeführerin herangezogenen BGH-Entscheidung (Az. II ZB 11/24) ein Fall des § 40 Abs. 2 GmbHG zugrunde gelegen habe. Allerdings würden weder der BGH noch die Literatur bei der Bemessung der Prüfungskompetenz der Registergerichte wesentlich danach unterscheiden, ob ein Einreichungsantrag nach § 40 Abs. 1 GmbHG oder § 40 Abs. 2 GmbHG vorliege.

Es sei zwar denkbar, in den Fällen des § 40 Abs. 1 GmbHG den Prüfungsspielraum der Registergerichte geringfügig zu erweitern und auch dann ein Zurückweisungsrecht anzuerkennen, wenn ohne weitere Ermittlungen zwar (noch) keine sichere Kenntnis, aber zumindest eine nahezu sichere Kenntnis bestehe. Der Senat konnte die Frage aber letztlich dahinstehen lassen, da die Unwirksamkeit des Einziehungsbeschlusses vorliegend allenfalls möglich, aber nicht einmal überwiegend wahrscheinlich sei.

Bewertung der Entscheidung

Der Entscheidung des Senats ist im Ergebnis zuzustimmen. Die beschwerdegegenständliche Zwischenverfügung hätte bereits mit der Begründung aufgehoben werden können, dass sich die Zweifel des Registergerichts überhaupt erst aus den Unterlagen ergeben, die der Notar auf Bitten des Registergerichts zusätzlich übersandt hatte. Diese Unterlagen hätte das Registergericht bereits nicht anfordern dürfen, da das Registergericht über die Prüfung der Anmeldeunterlagen hinaus keine weitere eigene Sachverhaltsaufklärung betreiben darf.

Die vom Senat in Anlehnung an Seibt (ZIP 2025, 2222) aufgeworfene Frage, ob dem Registergericht bei Einreichungen nach § 40 Abs. 1 GmbHG ein geringfügig weiterer Prüfungsspielraum eingeräumt werden muss als bei § 40 Abs. 2 GmbHG, dürfte im Ergebnis zu verneinen sein. Da dem Registergericht gerade kein Recht zur inhaltlichen Prüfung des Veränderungstatbestandes zusteht, dürfte der Prüfungsspielraum des Registergerichts nicht davon abhängen, ob der Person des Einreichenden kraft seines Amtes ein besonderes Maß an Vertrauen entgegengebracht wird. Zudem erscheint die Differenzierung zwischen „sicherer Kenntnis“ und „nahezu sicherer Kenntnis“ so granular, dass sie in der Praxis ohne eine ausgefeilte Kasuistik kaum handhabbar sein dürfte.

Praxistipp

Der eingeschränkte Prüfungsrahmen der Registergerichte bei der Veröffentlichung der Gesellschafterliste bedeutet nicht, dass dem Gesellschafter, der sich gegen die bevorstehenden Veränderungen in der Gesellschafterliste wehren möchte, effektiver Rechtsschutz verwehrt wäre. Im Gegenteil: Die eingeschränkte Prüfungsbefugnis ist vielmehr (notwendige) Konsequenz anderweitig bestehender Rechtsschutzmöglichkeiten:

  • Gegen Gesellschafterbeschlüsse ist Beschlussanfechtungsklage zu erheben und der Vollzug per einstweiliger Verfügung zu stoppen.
  • In Fällen des § 40 Abs. 2 GmbHG ist dem Vollzug zu widersprechen; gegen den notariellen Vorbescheid stehen Notarbeschwerde und einstweiliger Rechtsschutz offen.

Entscheidend ist, dass der betroffene Gesellschafter sehr schnell handelt und mit dem richtigen Rechtsmittel gegen den richtigen Beteiligten vorgeht. Fehler oder Verzögerungen lassen sich im Registerverfahren nicht mehr korrigieren.

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