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Newsletter 08 Okt 2025 · Deutschland

Die Reichweite von § 6 BeurkG und das Prü­fungs­recht des Han­dels­re­gis­ters

Update Ge­sell­schafts­recht Oktober 2025

7 min. Lesezeit

Auf dieser Seite

BGH, Beschluss vom 18. März 2025 – II ZB 11/24

Sachverhalt

Alleinige Gesellschafterin der Antragstellerin, einer GmbH, war die A-GmbH. Einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführerin beider Gesellschaften war Frau G. Am 27. März 2023 wurde vor einem Notar u. a. der Verkauf sämtlicher Anteile der A-GmbH an der Antragstellerin beurkundet. Dieser Notar war gleichzeitig der Ehemann der Geschäftsführerin beider Gesellschaften, Frau G. Die A-GmbH wurde beim Verkauf ihrer Anteile jedoch nicht von der Geschäftsführerin, sondern vom Neffen des Notars vertreten. Die Geschäftsführerin hatte den Neffen des Notars rechtsgeschäftlich bevollmächtigt, die A-GmbH u. a. beim Abschluss des Anteilskaufvertrags zu vertreten. Der Notar reichte nach Beurkundung des Anteilskaufvertrags eine neue Gesellschafterliste der Antragstellerin ein.

Das Registergericht wies die Anmeldung der neuen Gesellschafterliste zurück. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin bestätigte das OLG die Zurückweisung. Der BGH hatte nun über die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin zu entscheiden. Dabei hatte der BGH die Gelegenheit, gleich zwei in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Rechtsfragen zu entscheiden, nämlich einerseits die Reichweite des Beurkundungsverbotes bei bestehenden Näheverhältnissen eines Vertreters mit dem beurkundenden Notar und zum anderen die Reichweite der Prüfungskompetenz des Registergerichts hinsichtlich der Richtigkeit einer eingereichten Gesellschafterliste.

§ 6 Abs. 1 Nr. 4 BeurkG greift schon beim bloßen Ableiten der Vertretungsmacht von einer Person mit Näheverhältnis zum Notar

Notare nehmen in der Rechtsordnung eine wichtige Funktion ein, da die Funktionsfähigkeit des Rechtsverkehrs in besonderem Maße auf der Richtigkeit und Unparteilichkeit ihrer Beurkundungen beruht. Dieses Vertrauen, das dem Notar kraft seines Amtes gewährt wird und auf dem die Rechtssicherheit wesentlich aufbaut, wird jedoch in Frage gestellt, wenn zwischen dem beurkundenden Notar und einer Partei eine familiäre oder persönliche Nähebeziehung besteht und damit Zweifel an der Unparteilichkeit des Notars bestehen. Dem Notar ist es daher u. a. nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 3 BeurkG untersagt, Willenserklärungen von sich selbst sowie von seinen Ehegatten, Lebenspartnern und Verwandten in gerader Linie zu beurkunden (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 3 BeurkG). Um naheliegende Umgehungen auszuschließen, erstreckt § 6 Abs. 1 Nr. 4 BeurkG dieses Verbot auch auf Vertreter der in Nr. 1 3 geregelten Personen.

Hätte sich die Geschäftsführerin als Ehefrau des Notars nicht durch den Neffen des Notars vertreten lassen, sondern selbst als organschaftliche Vertreterin der A-GmbH gehandelt, hätte die Beurkundung gegen § 6 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Nr. 2 BeurkG verstoßen. Zwar wäre die A-GmbH – und nicht die Ehefrau des Notars – Vertragspartei des beurkundeten Geschäfts gewesen. Allerdings erstreckt § 6 Abs. 2 BeurkG den Beteiligtenbegriff auch auf den Vertreter. Beteiligter im Sinne des § 6 BeurkG ist folglich nicht nur derjenige, in dessen Namen eine Erklärung abgegeben werden soll, sondern auch derjenige, der diese Erklärung im fremden Namen abgibt.

Die Zwischenschaltung des Neffen des Notars führte jedoch dazu, dass der unmittelbare Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 BeurkG nicht mehr erfüllt war: Weder der Neffe des Notars noch die A-GmbH sind nahestehende Personen des Notars im Sinne des § 6 Abs. 1 BeurkG. Kern der vom BGH zu beantwortenden Frage war nunmehr, ob es für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 BeurkG genügt, dass ein unterbevollmächtigter Dritter (der selbst § 6 Abs. 1 BeurkG nicht unterfällt!) seine rechtsgeschäftliche Vollmacht von einer Person ableitet, die im Näheverhältnis zum beurkundenden Notar steht.

Diese Frage war in der obergerichtlichen Rechtsprechung und dem Schrifttum umstritten. Die Vertreter einer einschränkenden Auslegung verweisen auf die schwerwiegende Nichtigkeitsfolge und argumentieren, dass diese zu einer engen Auslegung zwinge und nur dann gerechtfertigt sei, wenn zwischen Notar und Vertreter eine Ehe bzw. eine gerade Verwandtschaft bestehe, da nur dann aufgrund der Namensgleichheit das Näheverhältnis aus der Urkunde entnommen werden könne.

Der BGH hat sich demgegenüber für eine weite Auslegung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 BeurkG ausgesprochen. Danach stellt § 6 Abs. 2 BeurkG nach seinem Wortlaut zwar nur auf die formell beteiligten Personen ab. Der Gesetzgeber hat mit der Einführung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 BeurkG jedoch erkennbar den Zweck verfolgt, Umgehungsgestaltungen wirksam zu verhindern. Der Interessenkonflikt, den § 6 Abs. 1 Nr. 1 3 BeurkG vermeiden will, besteht nicht nur dann, wenn eine dem Notar nahestehende Person selbst als Vertreter handelt. Er liegt ebenso vor, wenn diese eine dritte Person bevollmächtigt, die dann – gebunden an die Weisungen des Hauptbevollmächtigten – für sie tätig wird. Ein wirksamer Umgehungsschutz kann nur erreicht werden, wenn auch solche Konstellationen erfasst sind.

Dem Einwand, eine weite Auslegung widerspreche dem Transparenzgedanken, da sich das Näheverhältnis unmittelbar aus der Urkunde ergeben müsse, erteilte der BGH eine klare Absage. Durch die fortschreitende Liberalisierung des Namensrechts und die schrittweise Verwirklichung der namensrechtlichen Gleichberechtigung kann nicht mehr von einer einheitlichen Namensführung zwischen der beurkundenden Person, dem Ehegatten und den in gerader Linie verwandten Personen ausgegangen werden. Der Gesetzgeber hat diese veränderte Lebenswirklichkeit mit der Einführung des § 6 Abs. 1 Nr. 2a BeurkG (Nähebeziehung durch Lebenspartnerschaft) nachvollzogen. Der Transparenzgedanke wurde dabei nicht aufgegriffen. Vielmehr nimmt der Gesetzgeber in Kauf, dass sich die Ausschlussgründe nicht immer aus der Urkunde selbst ergeben.

Die A-GmbH hätte sich damit nicht von einer Person vertreten lassen dürfen, die von der Ehefrau des Notars bevollmächtigt wurde.

Inhaltliches Prüfungsrecht des Registergerichts in Bezug auf eingereichte Gesellschafterlisten

Das Registergericht hatte die Nähebeziehung der Beteiligten und den darauffolgenden Verstoß gegen § 6 BeurkG erkannt und folgerichtig angenommen, dass die Geschäftsanteile der Antragstellerin nicht wirksam übertragen worden waren.  

In Rechtsprechung und Literatur ist es jedoch umstritten, ob und in welchem Umfang dem Registergericht ein inhaltliches Prüfungsrecht in Bezug auf die Richtigkeit der Gesellschafterliste zusteht. Einige Stimmen der Literatur wollen ein materielles Prüfungsrecht bereits bei objektiv begründeten Zweifeln an der Richtigkeit der Gesellschafterliste anerkennen. Andere lehnen ein materielles Prüfungsrecht mit Verweis darauf ab, dass die Aufnahme der Gesellschafterliste nicht durch inhaltliche Prüfungen des Registergerichts verzögert werden dürfe. Die obergerichtliche Rechtsprechung und der überwiegende Teil des Schrifttums nehmen eine vermittelnde Position ein und gestehen dem Registergericht jedenfalls dann ein Recht auf Zurückweisung der Gesellschafterliste zu, wenn es sichere Kenntnis von ihrer Unrichtigkeit hat.  

Der BGH bekam nun erstmals Gelegenheit, diese Streitfrage zu entscheiden und schloss sich der herrschenden Meinung an: Das Registergericht darf die Aufnahme einer Gesellschafterliste nach § 9 Abs. 1 HRV verweigern, wenn es ohne weitere Ermittlungen sichere Kenntnis hat, dass die mit der Liste bescheinigte Veränderung in der Gesellschaft nicht stattgefunden hat.

Zwar betonte der BGH, dass das Registergericht über die Aufnahme einer Gesellschafterliste grundsätzlich unverzüglich zu entscheiden hat. Dies folgt daraus, dass die Eintragung in der Gesellschafterliste Voraussetzung für die Legitimation des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft ist und zugleich den maßgeblichen Rechtsschein für den gutgläubigen Erwerb vermittelt. Das registergerichtliche Verfahren ist dabei nicht auf eine inhaltliche Richtigkeitsprüfung der Liste angelegt; für deren inhaltliche Gewähr ist vielmehr der einreichende Notar allein verantwortlich.

Gleichwohl entstehen die materiell-rechtlichen Wirkungen des § 16  GmbHG – Legitimationswirkung und Rechtsscheinhaftung – nicht schon mit der Anmeldung des Notars, sondern erst durch die Aufnahme der Liste in den Registerordner. Das Registergericht ist nach Art. 20 Abs. 3 GG jedoch verpflichtet, bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben niemanden durch die Aufnahme einer objektiv falschen Liste in seinen Rechten zu verletzen. Es widerspräche der Rechtsbindung der Gerichte, wenn das Registergericht sehenden Auges eine unzutreffende Gesellschafterliste in den Registerordner aufnehmen und damit die Rechtsstellung des materiell Berechtigten beeinträchtigen müsste.

Allerdings ist die Prüfungsbefugnis des Registergerichts wegen der Eilbedürftigkeit der Entscheidung eng begrenzt. Sie umfasst nur offensichtliche Mängel. Offensichtlich ist ein Mangel nach der Rechtsprechung nur dann, wenn ohne weitere Ermittlungen sichere Kenntnis von der Unrichtigkeit der Gesellschafterliste besteht und weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Zweifel verbleiben.

Praxistipp

Praktische Relevanz hat insbesondere die Entscheidung des BGH zur Prüfungskompetenz des Registergerichts. Die einzureichenden Unterlagen sollten gründlich auf das Vorliegen erkennbarer Mängel geprüft werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die betreffende Anmeldung die Gesellschafterliste oder die Vertretungsverhältnisse der Gesellschaft betrifft und eine rasche Registereintragung zur Beseitigung von Fiktions- oder Rechtsscheinwirkung erforderlich ist.

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