Die EU will weg von der Wegwerfgesellschaft und hin zu langlebigeren, nachhaltig produzierten Produkten. Um unnötige negative Umweltauswirkungen von Produkten zu verringern und Verbraucherinnen und Verbraucher besser über diese zu informieren, sind verschiedene Gesetzesänderungen in Planung, die erhebliche Auswirkungen für Hersteller und Händler haben werden.
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Neue Ökodesign-Verordnung soll für (fast) alle Produkte gelten
Herzstück der europäischen Initiative für nachhaltige Produkte ist der Vorschlag für eine Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte, die die derzeit geltende Ökodesign-Richtlinie (RL 2009/125/EG) ablösen soll. Dabei soll die neue Verordnung wie auch bisher die Ökodesign-Richtlinie selbst keine produktspezifischen Anforderungen enthalten, sondern einen Rahmen bilden, in dem durch verschiedene Durchführungsrechtsakte konkrete Vorgaben für bestimmte Produktgruppen festgelegt werden können.
Anders als die Ökodesign-Richtlinie soll die neue Ökodesign-Verordnung aber nicht nur energieverbrauchsrelevante Produkte betreffen, sondern alle Arten von physischen Waren (einschließlich Zwischenprodukte) erfassen. Ausgenommen werden nur wenige Sektoren wie z. B. Lebens-, Futter- oder Arzneimittel.
Auch die Anforderungen, die die Produkte erfüllen müssen, sollen vielfältiger werden. Die Ökodesign-Verordnung soll nicht mehr nur Vorgaben zur Energieeffizienz ermöglichen, sondern die Regulierung verschiedenster Aspekte zur Verringerung der Umwelt- und Klimaauswirkungen der Produkte insgesamt möglich machen. Neben Anforderungen zum Ökodesign umfasst dies auch Informationspflichten. So sollen beispielsweise künftig alle regulierten Produkte über digitale Produktpässe verfügen. Näheres hierzu erfahren Sie in diesem Beitrag.
Neue Informationspflichten für Händler und Verbot von „Greenwashing“
Um Verbraucherinnen und Verbrauchern bewusstere Kaufentscheidungen zu ermöglichen und so nachhaltige Verbrauchsmuster zu fördern, plant die EU daneben zusätzliche Informationspflichten für den Handel sowie eine stärkere Regulierung von (Werbe-)Aussagen über ökologische oder soziale Auswirkungen von Produkten. Der entsprechende Richtlinienvorschlag sieht Änderungen der Verbraucherrechte-Richtlinie (RL 2011/83/EU) und der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (RL 2005/29/EG) vor.
Händler sollen dadurch verpflichtet werden, Endkundinnen und -kunden vor Vertragsschluss über verschiedene Aspekte zu informieren, die die Nutzungsdauer von Produkten betreffen, sofern der Hersteller entsprechende Informationen bereitstellt, wie z. B.
- über die zweijährige Gewährleistungsfrist hinausgehende Haltbarkeitsgarantien der Hersteller; bei elektronischen Geräten und sonstigen „energiebetriebenen Waren“ soll auch darüber informiert werden müssen, wenn der Hersteller keine Haltbarkeitsgarantie auf sein Produkt gibt;
- die Reparierbarkeit von Produkten; entweder über einen für verschiedene Produkte geplanten EU-weiten „Reparierbarkeitsindex“ oder in Form anderer einschlägiger Reparaturangaben des Herstellers, z. B. zur Verfügbarkeit von Ersatzteilen oder Reparaturhandbüchern;
- den Zeitraum, in dem Verbraucherinnen und Verbraucher mindestens mit Software-Aktualisierungen für Waren mit digitalen Elementen oder für digitale Inhalte und Dienstleistungen rechnen können, sofern die Bereitstellungsdauer der digitalen Inhalte oder Dienstleistungen nicht vertraglich festgelegt ist.
Um gleichzeitig zu verhindern, dass Hersteller oder Händler ihre Produkte in irreführender Weise als besonders nachhaltig bewerben, soll die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken um verschiedene Aspekte des „Greenwashings“ erweitert werden. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Blog.
Europäisches „Recht auf Reparatur“ verzögert sich
Ein weiteres Gesetzgebungsprojekt, durch das Produkte länger nutzbar werden sollen, stockt derzeit: Die EU-Kommission hatte angekündigt, Ende 2022 einen Regelungsvorschlag zur Einführung eines gesetzlichen „Rechts auf Reparatur“ vorstellen zu wollen. Hierfür war sowohl eine Änderung der Warenkauf-Richtlinie als auch ein gesonderter neuer Legislativvorschlag zum Recht auf Reparatur in Betracht gezogen worden. Als konkrete Maßnahmen wurden im Vorfeld z. B. eine Verlängerung der Gewährleistungsfristen, deren Neubeginn nach einer Reparatur, ein Vorrang der Reparatur mangelhafter Produkte vor einer Neulieferung, die Ermöglichung der Neulieferung durch überholte Ware (sogenannte „refurbished products“) sowie ein neues Recht auf Reparatur über den Gewährleistungszeitraum hinaus erwogen. Die Veröffentlichung des Vorschlags soll nun allerdings erst 2023 erfolgen, da das Veto eines beteiligten Ausschusses eine Überarbeitung des ersten Entwurfs erforderlich machte.
Hersteller und Händler sollten sich vorbereiten
Die Gesetzesvorhaben zeigen, dass Hersteller und Händler künftig nicht umhinkommen werden, sich verstärkt mit den Umweltauswirkungen ihrer Produkte zu befassen. Auch wenn konkrete Anforderungen an bislang nicht regulierte Produktgruppen erst nach Verabschiedung der Ökodesign-Verordnung zu erwarten sind, empfiehlt es sich, sich frühzeitig mit den entsprechenden Fragen zu befassen, um auf dem Weg aus der Wegwerfgesellschaft nicht abgedrängt zu werden.
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