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Newsletter 07 Dez 2022 · Deutschland

EU-Kar­tell­recht – Neues aus Brüssel für 2023

4 min. Lesezeit

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Rückblick 2022 – neue Vertikal-GVO

Bereits seit Juni 2022 gelten mit der neuen Vertikal-GVO und den neuen Vertikal-Leitlinien aktualisierte kartellrechtliche Regeln für Vereinbarungen zwischen Lieferanten und Abnehmern („vertikale Vereinbarungen“). Die Neufassung der Vertikal-GVO hat neue Möglichkeiten für die Vertragsgestaltung eröffnet, vgl. hierzu den ausführlichen Beitrag Die zehn wichtigsten Themen des neuen EU-Vertriebskartellrechts (Vertikal-GVO / Vertikal-Leitlinien). Es liegt nun bei den Unternehmen, von den erweiterten Möglichkeiten Gebrauch zu machen und die eigenen Vertriebsverträge entsprechend umzustellen. Für Altverträge ist die in der Vertikal-GVO geregelte Übergangsfrist bis 31. Mai 2023 zu beachten.

Regeln für bestimmte vertikale Vereinbarungen im Kfz-Sektor sollen verlängert, ergänzende Leitlinien aktualisiert werden

Ende Mai 2023 läuft die Geltungsdauer der Kfz-GVO ab, die Sonderregeln für bestimmte wettbewerbsbeschränkende vertikale Vereinbarungen im Kraftfahrzeugsektor enthält. Die Europäische Kommission plant eine Verlängerung der Geltungsdauer der Kfz-GVO um fünf Jahre. Bis dahin sollen sich aktuelle Trends – etwa aus der Digitalisierung von Fahrzeugen und neuen Mobilitätsmustern – gefestigt haben. Für die ergänzenden Kfz-Leitlinien schlägt die Kommission dagegen eine Aktualisierung vor. Darin soll insbesondere das Thema der fahrzeuggenerierten Daten aufgegriffen werden: Die Kommission stellt klar, dass unabhängige Marktteilnehmer nicht nur durch das Vorenthalten von technischen Informationen vom Markt ausgeschlossen werden können, sondern auch durch das Verweigern des Zugangs zu Werkzeugen, Schulungen und fahrzeuggenerierten Daten, die für Reparatur und Wartung erforderlich sind.

Horizontale Vereinbarungen: Neues Leitlinien-Kapitel zu Nachhaltigkeitsvereinbarungen

Auch für Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern („horizontale Vereinbarungen“) stehen für 2023 neue Regeln auf der Agenda: Seit 2019 führt die Europäische Kommission ein umfangreiches Überarbeitungs- und Bewertungsverfahren für die voraussichtlich zum 30. Juni 2023 auslaufenden Gruppenfreistellungsverordnungen für bestimmte Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung (FuE-GVO) und für bestimmte Spezialisierungsvereinbarungen (Spez-GVO) durch (hierzu bereits der Artikel EU-Kartellrecht bekommt umfassendes Update). Im Mai 2021 veröffentlichte die Kommission eine Arbeitsunterlage mit Evaluierungsergebnissen; im März 2022 folgten der Entwurf einer neuen FuE-GVO, der Entwurf einer neuen Spez-GVO und der Entwurf neuer Horizontal-Leitlinien. Im Evaluierungsverfahren war – unter anderem – bemängelt worden, dass die Marktabgrenzung und die Berechnung von Marktanteilen für die Anwendung von FuE-GVO und Spez-GVO aufwendig seien; außerdem wurden die bestehenden Marktanteilsschwellen teilweise als zu niedrig empfunden. Gleichwohl halten die Entwürfe der neuen FuE-GVO und Spez-GVO am bisherigen Prinzip der Marktanteilsschwellen fest. Außerdem war kritisiert worden, dass die bisherigen Regelungen wenig Orientierung bei der Beurteilung von Wettbewerbsbeschränkungen für die Verfolgung von Nachhaltigkeitszielen bieten würden. Der Entwurf der neuen Horizontal-Leitlinien enthält nun einen gesonderten Abschnitt zu sogenannten Nachhaltigkeitsvereinbarungen, also Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern, die ein oder mehrere Nachhaltigkeitsziele verfolgen. Keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken hat die Kommission etwa bei Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern (Rn. 551 ff. Entwurf Horizontal-LL),

  • die nicht die wirtschaftliche Tätigkeit, sondern das unternehmensinterne Verhalten der Wettbewerber betreffen (z. B. Vereinbarungen zur Beseitigung von Einwegplastik oder zur Einhaltung bestimmter Raumtemperaturen),
  • über Datenbanken mit Informationen zu Anbietern mit nachhaltiger Wertschöpfungskette oder Produktion, solange die Parteien nicht verpflichtet sind, bei diesen Anbietern zu kaufen,
  • über Sensibilisierungskampagnen für Branchen oder Kunden ohne gemeinsame Werbung für bestimmte Produkte.

Europäische Fusionskontrolle

Im Bereich der Fusionskontrolle strebt die Europäische Kommission nach längerem Reformprozess (hierzu bereits die Artikel EU-Kartellrecht bekommt umfassendes Update und Crucial changes expected in EU Merger Control) für 2023 eine Überarbeitung der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse und der Verordnung zur Durchführung der Fusionskontrollverordnung an. Die Kommission will ihre Ressourcen besser auf die schwierigen Fälle konzentrieren können und außerdem den mit der Zusammenschlusskontrolle verbundenen Verwaltungsaufwand reduzieren. Sie schlägt unter anderem vor:

Wie immer werden wir für Sie die laufenden Entwicklungen genau beobachten und zu gegebener Zeit wieder berichten. 

Kontakt

Bei Fragen nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf!

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