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Veröffentlichung 04 Dez 2024 · Deutschland

Deutschland wendet als erster Staat Kli­ma­schutz­ver­trä­ge an

5 min. Lesezeit

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Am 15. Oktober 2024 übergab Robert Habeck die europaweit ersten Klimaschutzverträge an 15 deutsche Industrieunternehmen, die eine Förderung für ihre Dekarbonisierungsvorhaben im Rahmen des Förderprogramm Klimaschutzverträge der Bundesrepublik Deutschland beantragt haben. Mit diesem Förderprogramm will die Bundesregierung die Produktion in emissionsintensiven Industrieanlagen in Deutschland dekarbonisieren und dabei gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland stärken.

Die Unternehmen, die im ersten Gebotsverfahren den Zuschlag erhielten, werden voraussichtlich 17 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente einsparen. Vertreten sind Unternehmen verschiedener Branchen, insbesondere Glas und Keramik, Papier und Zellstoff sowie Chemie. Die maximale Gesamtfördersumme beträgt EUR 2,8 Milliarden.

Im Zuge der Übergabe der Klimaschutzverträge im Rahmen des ersten Gebotsverfahrens wurde bereits ein zweites Gebotsverfahren angekündigt. Um diese besser planen zu können, wurde im Spätsommer ein vorbereitendes Verfahren durchgeführt, an dem weitere an den Klimaschutzverträgen interessierte Unternehmen mit ihren Dekarbonisierungs-Vorhaben teilnehmen konnten.

So funktionieren die Klimaschutzverträge

Der Mechanismus der Klimaschutzverträge orientiert sich an Differenzverträgen, die zur Absicherung von Preisrisiken genutzt werden. Ein Großteil der Unternehmen setzt aktuell zur Herstellung ihrer Produkte fossile Energieträger, wie zum Beispiel Erdgas, ein. Die Umstellung des Produktionsprozesses auf den Einsatz von klimafreundlichen Energieträgern ist in der Regel mit immensen Investitionskosten verbunden, die viele der Unternehmen nicht allein stemmen können. Zudem sind klimafreundliche Energieträger, wie zum Beispiel grüner Wasserstoff, derzeit häufig teurer als herkömmliche Energieträger, sodass kein wirtschaftlicher Anreiz für eine Umstellung angesichts der höheren Betriebskosten besteht. Die Klimaschutzverträge gleichen diese Mehrkosten hinsichtlich Investitions- und Betriebsausgaben eines transformativen Produktionsverfahrens im Vergleich zu einem konventionellen Produktionsverfahren aus.

Es gibt diverse Faktoren, die für die Ermittlung dieser Mehrkosten eine Rolle spielen und zu berücksichtigen sind, wie beispielsweise der CO2-Preis im Europäischen Emissionshandelssystem (EU-ETS), den die Unternehmen für den Ausstoß von CO2 zahlen müssen. Durch die Umstellung auf eine klimafreundliche Produktion fallen diese Kosten für den Ausstoß von CO2 weg. Die eingesparten CO2-Kosten werden von der jährlichen Zuwendung unter dem Klimaschutzvertrag abgezogen. Daher spricht man bei dem Konzept der Klimaschutzverträge von CO2-Differenzverträgen (Carbon Contracts for Difference).

Das Unternehmen, das einen Klimaschutzvertrag schließen möchte, hat die Mehrkosten für sein Vorhaben zu ermitteln und einen Basis-Vertragspreis zu veranschlagen, auf dessen Grundlage die jährlichen Zuwendungen berechnet werden.

Zweites Gebotsverfahren – zweite Chance

Die Förderrichtlinie für die Klimaschutzverträge inklusive der Anhänge mit dem Formelwerk zur Berechnung der jährlichen Auszahlungen im ersten Gebotsverfahren umfasst stattliche 67 Seiten. Das Muster des Klimaschutzvertrags ist noch länger. Die ausführlichen Regelungen sind erforderlich, um punktgenaue Förderanreize zu setzen und die Fördermittel effektiv zu nutzen.

Für ein zweites Gebotsverfahren sind weitere Änderungen und neue Regelungen zu erwarten. Durch das jüngst in Kraft getretene Gasmarktpaket (Richtlinie (EU) 2024/1788 und Verordnung (EU) 2024/1789) und die anstehende Revision der Monitoring-Verordnung (Verordnung (EU) 2018/2066) auf europäischer Ebene sowie die am 29. Mai 2024 veröffentlichten Eckpunkte der Carbon-Management-Strategie, die das Kabinett im August beschlossen hat, gibt es einige neue Regelungsanstöße im Bereich der Dekarbonisierung.

Die Eckpunkte der Carbon-Management-Strategie ermöglichen die Förderung von Vorhaben, die auf den Einsatz von Technologien zur Abscheidung und Speicherung oder Weiterverarbeitung von CO2 setzen (CCUS). Diese Projekte konnten mangels rechtlicher Grundlage im ersten Gebotsverfahren noch nicht zum Zuge kommen.

Wie geht es weiter?

Ob und wann es zu dem von Robert Habeck angekündigten zweiten Gebotsverfahren kommen wird, ist nach dem Bruch der Ampel-Koalition ungewiss. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) betont, dass es die erfolgreiche Dekarbonisierung der Industrie weiterhin als zentrales Ziel ansieht. Gerade angesichts der wirtschaftlichen Lage der energieintensiven Industrie sehe man eine große Notwendigkeit für Impulse, um diesen Weg zu unterstützen. Als Verbindung aus effizienter Mittelverwendung mit einer intelligenten Industrieförderung bleiben die Klimaschutzverträge ein geeignetes Mittel, um Planungssicherheit zu schaffen und damit Unternehmen bei ihren Transformationsanstrengungenen zu unterstützen.

Das BMWK prüft aktuell Umsetzungsmöglichkeiten für die weiteren geplanten Schritte und führt die notwendigen Gespräche mit der EU-Kommission, um eine beihilferechtliche Genehmigung für ein zweites Gebotsverfahren zu erhalten. Es bleibt abzuwarten, wie sich ein voraussichtlich neu gewählter Bundestag auf die Klimaschutzverträge auswirken wird. Um ein weiteres Gebotsverfahren durchführen zu können, müssten hierfür entsprechende Mittel im künftigen Haushalt bereitgestellt werden.

Zudem bleibt es spannend, wie andere Staaten auf die deutsche Idee der Klimaschutzverträge reagieren. Frankreich hat bereits seine eigene Version der Klimaschutzverträge angekündigt, Kanada und Südkorea haben ihr Interesse bekundet. Es wird sich zeigen, ob noch weitere Staaten folgen.

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