Transformationspaket und neue Entwicklungen im Vergaberecht
Autor:innnen
Das Vergaberecht weist für den öffentlichen Sektor eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung auf. Allein in Deutschland werden jährlich Aufträge im Wert von ca. 15 % des BIP (rund EUR 500 Milliarden) an Unternehmen vergeben. Die aktuellen Entwicklungen auf nationaler und europäischer Ebene sind für Auftraggeber wie für Unternehmen gleichermaßen bedeutsam.
Reform des nationalen Vergaberechts durch das Vergabetransformationspaket
Zwar wurde der langersehnte Entwurf des Gesetzes zur Transformation des Vergaberechts – das sogenannte Vergabetransformationspaket – noch in der 20. Legislaturperiode von der Bundesregierung beschlossen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass eine neue Regierung(‑skoalition) diesen Gesetzesentwurf im Wesentlichen beibehalten und umsetzen wird – dies insbesondere, was die Vereinfachung des Vergabeverfahrens betrifft.
Verpflichtung zur Berücksichtigung sozialer und umweltbezogener Kriterien
Öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber („Auftraggeber“) haben zukünftig mindestens ein soziales oder ein umweltbezogenes Kriterium bei der Auftragsvergabe zu berücksichtigen. Die Kriterien können im Rahmen der Eignung, der Zuschlagskriterien oder auch der Leistungsbeschreibung und der Ausführungsbedingungen berücksichtigt werden. Weil diese Regelung durch Auftraggeber wie Unternehmen gleichermaßen kritisiert wird, bleibt abzuwarten, ob diese auch in der finalen Fassung des Vergabetransformationspaketes Bestand haben wird.
Erleichertung bei der Gesamtvergabe
Die Pflicht zur Aufteilung in Teil- oder Fachlose wird zugunsten der Auftraggeber gelockert. Nach dem Entwurf können zukünftig auch „zeitliche Gründe“ zur Rechtfertigung einer Gesamtvergabe angeführt werden.
Vereinfachte Eignungsprüfung
Es soll in Zukunft genügen, wenn Unternehmen bei Einreichung von Angeboten und Teilnahmeanträgen erklären, die Anforderungen des Auftraggebers zu erfüllen. Spezielle Nachweise sollen nicht mehr erforderlich sein. Das bringt für Auftraggeber und Bieter Erleichterungen. Start-ups und mittelständische Unternehmen sollen zudem bei der Auswahl der Eignungskriterien und Eignungsnachweise besonders berücksichtigt werden. Schließlich werden die über Eigenerklärungen hinausgehenden Unterlagen zukünftig nur noch von dem Bieter angefordert werden, der die höchste Zuschlagschance hat.
Digitalisierung und Beschleunigung im Nachprüfungsverfahren
Das Nachprüfungsverfahren soll insgesamt digitalisiert werden. Es reicht aus, wenn Nachprüfungsanträge zukünftig per E-Mail eingereicht werden. Auch Akten werden zukünftig digital übermittelt, was in der Praxis ohnehin längst geboten ist.
Reform des EU-Vergaberechts – Berücksichtigung von Nachhaltigkeitskriterien auch abseits des „klassischen“ Vergaberechts
Auf europäischer Ebene ist für die nächste Europäische Kommission 2024 – 2029 eine Reformation des europäischen Vergaberechts angekündigt. Ziel soll es sein, europäische Produkte in „bestimmten strategischen Sektoren“ zu bevorzugen, um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten und Schlüsseltechnologien in der EU zu halten und auszubauen. Daneben soll das Vergaberecht modernisiert und vereinfacht werden, insbesondere Start-ups sollen leichter Zugang zu öffentlichen Aufträgen erhalten, um die Innovationen zu beschleunigen.
Erneute Anpassung des nationalen Vergaberechts
Weil die Vergaberichtlinien in Deutschland im GWB und dazugehörigen Verordnungen (VgV, SektVO, KonzVgV, EU VOB/A) abgebildet sind, kann damit gerechnet werden, dass die mit dem Vergabetransformationspaket angestoßenen Änderungen durch die Reform der Vergaberichtlinien ergänzt oder sogar überlagert werden.
Neuerungen „außerhalb des Vergaberechts“
Auch abseits der Vergaberichtlinien ergänzte die EU die vergaberechtlichen Verpflichtungen für Auftraggeber. Beabsichtigt ein Auftraggeber, Leistungen, zum Beispiel den Aufbau von Anlagen zur Erzeugung von Strom, Wärme oder Wasserstoff, aus erneuerbaren Energiequellen zu beschaffen, so hat er gemäß Art. 25 Abs. 1 und 5 des Net-Zero-Industry-Acts dabei Mindestanforderungen an die Nachhaltigkeit (zum Beispiel in der Leistungsbeschreibung) zu berücksichtigen. Die EU-Kommission wird diese Nachhaltigkeitskriterien bis zum 30. März 2025 in einer Durchführungsverordnung bekannt geben.
Ähnliche Regelungen zu vergaberechtlichen Anforderungen finden sich in Art. 65 der Ökodesign-VO oder in Art. 26 Abs. 1 lit. d) des Critical Raw Materials Act.
Für Auftraggeber wird das ohnehin komplexe EU-Vergaberecht unübersichtlicher, da sich die Rechtsquellen nicht mehr auf das richtlinienumsetzende GWB sowie die dazugehörigen Verordnungen beschränken. Vielmehr folgen aus dem EU-Recht selbst verbindliche Regelungen, die keiner Umsetzung mehr in das deutsche Recht bedürfen.
Nationale und europäische Reformen im Blick behalten
Das nationale Vergabetransformationspaket führt für Unternehmen erfreulicherweise zu weniger Aufwand bei der Erstellung von Teilnahmeanträgen. Für Auftraggeber erwachsen indes einige neue Verpflichtungen, die im Blick zu behalten sind. Aufgrund der geplanten Reform des EU-Vergaberechts ist es zudem möglich, dass die national geplanten Änderungen in absehbarer Zeit überlagert werden könnten.