BGH billigt Call-Option bei Managerbeteiligung
Update Gesellschaftsrecht April 2026
Autor
BGH, Urteil vom 10. Februar 2026 – II ZR 71/24
Anlass und Herausforderungen der Managerbeteiligung
Die Beteiligung von Managern ist ein zentrales Instrument im Private-Equity-Kontext. Sie soll Anreize setzen, Interessen von Investoren und Management angleichen und die Wertsteigerung eines Unternehmens fördern. Gleichzeitig stellt sich in der Praxis regelmäßig ein strukturelles Problem: Scheidet ein Manager – insbesondere durch Abberufung als Geschäftsführer – aus, besteht regelmäßig kein Interesse mehr daran, ihn weiterhin als Gesellschafter zu beteiligen. Die gesellschaftsrechtliche Umsetzung dieses „Ausstiegs“ wirft indes zahlreiche rechtliche Fragen auf. Einige davon waren nunmehr Gegenstand der hier besprochenen Entscheidung des BGH vom 10. Februar 2026 (Az. II ZR 71/24).
Die Fallkonstellation
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war der Geschäftsführer einer Konzerntochter über eine zwischengeschaltete Beteiligungsgesellschaft an der Konzernobergesellschaft beteiligt worden, wobei seine mittelbare Beteiligung sich auf 0,38 % des Stammkapitals der Konzernobergesellschaft belief. Für den Erwerb seiner Beteiligung hatte er 2021 EUR 149.984,46 bezahlt; dies entsprach dem damaligen Verkehrswert der Beteiligung. Die Beteiligungsvereinbarung sah vor, dass der Geschäftsführer nicht über Ausschüttungen, sondern durch eine Beteiligung an dem Erlös eines angestrebten Verkaufs der Unternehmensgruppe an der Unternehmensentwicklung partizipieren sollte.
Nur ein Jahr später wurde der Geschäftsführer seines Amtes enthoben. In der Folge übten die Mitgesellschafter in der Beteiligungsgesellschaft eine ihnen eingeräumte Call-Option aus. Als „Abfindung“ ermittelten sie dabei einen Verkehrswert der Beteiligung von EUR 35.173,68. Mit seiner Klage begehrte der ehemalige Geschäftsführer die Feststellung, dass er weiterhin Gesellschafter der Beteiligungsgesellschaft sei.
Land- und Oberlandesgericht hatten der Klage unter Berufung auf eine frühere Entscheidung des BGH zu Hinauskündigungsklauseln (Urteil vom 19. September 2005 – II ZR 173/04 – „Managermodell“) stattgegeben. Der BGH hob diese Entscheidungen auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück an das OLG München.
BGH: Hinauskündigungsklausel grundsätzlich unwirksam
Dabei ergriff der BGH zunächst die Gelegenheit, seine bisherige Rechtsprechung zu Hinauskündigungsklauseln gegen die teils heftigen Angriffe aus der juristischen Literatur zu verteidigen. Eine Klausel, die den Ausschluss eines Gesellschafters ohne wichtigen Grund ermögliche, stelle einen schweren Eingriff in die Rechte des betroffenen Gesellschafters dar, weil dieser stets fürchten müsse, seine Gesellschafterstellung zu verlieren. Daher leiste sie einer „Willkürherrschaft des Ausschlussberechtigten“ Vorschub. Dies gelte auch für wirtschaftlich vergleichbare Gestaltungen wie Call-Optionen, die faktisch denselben Effekt wie eine Hinauskündigungsklausel hätten.
Die Managerbeteiligung als Ausnahmefall
Gleichwohl betont der BGH, dass Hinauskündigungsklauseln nicht per se sittenwidrig seien. Insoweit hatte der BGH bereits im Jahr 2005 entschieden, dass eine Hinauskündigungsklausel zulässig sei, wenn es sich bei der Gesellschafterstellung um einen reinen Annex zu der Geschäftsführerstellung handele. Eine solche Managerbeteiligung werde typischerweise „auf Zeit“ gewährt. Sie diene primär der Incentivierung während der aktiven Tätigkeit des Managers und sei regelmäßig funktional an dessen Organstellung geknüpft. Scheide der Manager aus dieser Funktion aus, entfalle auch die Grundlage für seine gesellschaftsrechtliche Beteiligung; vielmehr müsse die Gesellschaft die Möglichkeit haben, an Stelle des ausgeschiedenen den neuen Geschäftsführer an dem Unternehmen zu beteiligen.
Vor diesem Hintergrund hält der BGH die streitgegenständliche Call-Option für wirksam. Entscheidend sei, dass die Beteiligung von vornherein als zeitlich begrenztes Instrument ausgestaltet war. Der Manager habe daher nicht darauf vertrauen können, dauerhaft Gesellschafter zu bleiben. Die vertragliche Regelung trage vielmehr dem legitimen Interesse der Investoren Rechnung, die Gesellschafterstruktur nach dem Ausscheiden eines Managers zu bereinigen.
Wirtschaftliches Risiko des Managers kein Grund für Sittenwidrigkeit
Besonders bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass der BGH auch die erhebliche Diskrepanz zwischen Ein- und Verkaufspreis nicht als Unwirksamkeitsgrund ansieht. Die Möglichkeit, dass der Rückkaufpreis unterhalb des ursprünglichen Erwerbspreises liege, sei im Kontext von Managerbeteiligungen grundsätzlich hinzunehmen. Sie sei Ausdruck des spezifischen Chancen-Risiko-Profils solcher Beteiligungen: Der Manager partizipiere im Erfolgsfall überproportional, trage im Gegenzug jedoch auch das Risiko eines wirtschaftlich nachteiligen Exits.
Indes könne die Ausübung der Call-Option im konkreten Fall gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn sie etwa dazu diene, die Beteiligung des Geschäftsführers an einem bereits absehbaren Verkauf der Unternehmensgruppe zu vermeiden oder eine möglichst günstige Unternehmensbewertung zum eigenen Vorteil auszunutzen. Daher wies der BGH die Klage nicht ab, sondern verwies die Sache zurück an das OLG München zur neuen Verhandlung und Entscheidung.
Praxistipp
Die Entscheidung bestätigt, dass Private-Equity-typische Exit-Mechanismen – einschließlich Call-Optionen mit wirtschaftlich nachteiligen Rückkaufpreisen – grundsätzlich wirksam ausgestaltet werden können. Voraussetzung ist jedoch eine konsistente Einbettung in das Gesamtkonzept der Managerbeteiligung. Insbesondere sollte deutlich werden, dass es sich um eine funktional gebundene und zeitlich begrenzte Beteiligung handelt. Überdies sind die Ausübungsschranken nach Treu und Glauben zu berücksichtigen.