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Newsletter 30 Okt 2024 · Deutschland

Aus­gleichs­an­spruch bei Verschmelzung von Ge­nos­sen­schaf­ten?

6 min. Lesezeit

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Update Gesellschaftsrecht Oktober 2024

BayObLG, Beschluss vom 9. Februar 2024 – 101 W 169/23

Das BayObLG bestätigt die übliche Praxis bei Verschmelzung von Genossenschaften: Werden Geschäftsguthaben 1:1 zum Nominalwert übertragen, besteht kein weitergehender Zahlungsanspruch der Mitglieder der übertragenden Genossenschaft wegen eines höheren "tatsächlichen wirtschaftlichen Werts" ihrer Mitgliedschaft.

Sachverhalt

Der vom Bayerischen Obersten Landesgericht (BayObLG) zu entscheidende Fall ereignete sich im Bereich der in Deutschland weitverbreiteten Genossenschaftsbanken. Diese fusionieren vor allem im ländlichen Raum mitunter, um wirtschaftlich stärkere Einheiten zu bilden. Konkret ging es um Folgendes:

Zwei eingetragene Genossenschaften (eG), die A. eG und die N. eG, verschmolzen im Jahr 2021 als übertragende Rechtsträger auf die VR-Bank E-H-H eG als übernehmendem Rechtsträger. Letztere firmierte fortan als M. eG. B war ursprünglich Mitglied der A. eG. Dort hielt er zwei voll eingezahlte Geschäftsanteile zu je EUR 125 und verfügte somit über ein Geschäftsguthaben von insgesamt EUR 250. Aufgrund der Verschmelzung wurde das Geschäftsguthaben von B 1:1 auf die M. eG übertragen: B erhielt zehn voll eingezahlte Geschäftsanteile zu je EUR 25; somit verfügte er auch nach der Verschmelzung weiterhin über ein Geschäftsguthaben von EUR 250. Seine Beteiligung blieb nominal gleich.

B gab sich hiermit jedoch nicht zufrieden. Er meinte, die Verschmelzung habe ihn vermögensmäßig schlechter gestellt, ja geradezu "enteignet". Ihm stehe ein Ausgleichsanspruch zu in Höhe des Differenzbetrags zwischen dem Nominalbetrag seines Geschäftsguthabens und dem tatsächlichen Vermögenswert seiner Mitgliedschaft in der A. eG.

B wollte deshalb vor dem Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth ein Spruchverfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz (SpruchG) einleiten. Dieses Ansinnen wies das LG mit Beschluss vom 10. November 2022 bereits als unzulässig zurück. Bs dagegen erhobener Beschwerde leisteten die fränkischen Richter keine Abhilfe. So wanderte die Sache schließlich nach München, wo der 1. Zivilsenat des BayObLG über sie zu befinden hatte.

Entscheidung des BayObLG

Das BayObLG hielt die Beschwerde für unbegründet. Ein Spruchverfahren sei unzulässig, genauer gesagt nicht statthaft, da es für die vorliegende Konstellation nicht vorgesehen sei. Denn nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) komme vorliegend schon dem Grunde nach keine Ausgleichszahlung in Betracht, die in einem Spruchverfahren überprüft werden könne. Ein Zuzahlungsanspruch nach § 15 UmwG komme nach dem klaren Wortlaut des § 85 Abs. 2 UmwG nur in Betracht, wenn – anders als vorliegend – das Geschäftsguthaben der Mitglieder einer übertragenden eG bei der übernehmenden eG geringer sei als zuvor (zum Beispiel EUR 200 statt EUR 250). Dem jeweiligen Mitglied stehe dann ein Anspruch gem. § 15 UmwG zu, und zwar in Höhe des Differenzbetrags zwischen seinem Geschäftsguthaben bei der übertragenden und der übernehmenden eG (im Beispiel: EUR 50).

B stellte sich aber auf den Standpunkt, der Begriff "Geschäftsguthaben" in § 85 Abs. 2 UmwG meine nicht bloß den Nominalwert des Geschäftsguthabens, das heißt den auf die übernommenen Geschäftsanteile eingezahlten Geldbetrag, sondern den "tatsächlichen wirtschaftlichen Wert des Mitgliederanteils", der vorliegend deutlich höher anzusetzen sei. Dem hielt das Gericht in seiner sorgfältig begründeten Entscheidung insbesondere folgende Argumente entgegen:

Bereits der sich aus den Gesetzesmaterialien ergebende Wille des historischen Gesetzgebers spreche gegen die von B vorgetragene Lesart des § 85 Abs. 2 UmwG. Hieraus folge vielmehr ein Verständnis des Begriffs "Geschäftsguthaben" als tatsächlich auf die übernommenen Geschäftsanteile eingezahlter Betrag. Der Gesetzgeber des 2023 in Kraft getretenen Gesetzes zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie (UmRUG) habe insoweit keinen Änderungsbedarf gesehen und habe die Vorschrift des § 85 UmwG nur redaktionell geändert. Sinn und Zweck des § 85 UmwG sei, Mitglieder im Rahmen einer Verschmelzung nicht besserzustellen als bei einem Ausscheiden aus einer weiterbestehenden Genossenschaft. Dort kommt es nur zu einer Auszahlung des Geschäftsguthabens, siehe § 73 Abs. 2 S. 2 f. Genossenschaftsgesetz (GenG) und §§ 90 Abs. 2, 93 Abs. 2 S. 1 UmwG.

Von B angestellte Vergleiche mit der Vermögensverteilung bei Auflösung einer eG (§ 91 GenG) sowie der Verschmelzung einer Aktiengesellschaft (AG) auf eine eG verwarf das Gericht ebenfalls.

Es komme, so das BayObLG weiter, auch keine teleologische Reduktion von § 85 UmwG in Fällen erheblicher Unterschiede zwischen dem Nominalbetrag des Geschäftsguthabens und dem tatsächlichen Vermögenswert der Mitgliedschaft in Betracht. Denn es mangele angesichts der Feststellungen zum gesetzgeberischen Willen sowie zum Normzweck an der notwendigen verdeckten Regelungslücke.

Im Übrigen sei, anders als von B und manchen Literaturstimmen vorgetragen, § 85 UmwG verfassungsgemäß. Insbesondere liege keine Verletzung des Eigentumsgrundrechts aus Art. 14 Grundgesetz (GG) vor, in dessen Schutzbereich auch Genossenschaftsanteile fallen. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Entschädigung von Minderheitsaktionären, die zum Ausscheiden aus "ihrer" AG gezwungen wurden (DAT/Altana-Entscheidung), könne man nicht auf die eG übertragen. Das Gericht stellte insoweit die strukturellen Unterschiede zwischen AG und eG heraus: Personalistische Grundausrichtung der eG und Verfolgung eines Förder-, anstatt eines Gewinnerzielungszwecks; Beteiligung am Vermögen der Gesellschaft als Folge der eG-Mitgliedschaft, nicht als deren Voraussetzung wie bei der AG; mangelnde Verkehrsfähigkeit von genossenschaftlichen Geschäftsguthaben und Unübertragbarkeit der eG-Mitgliedschaft im Gegensatz zur Fungibilität von Aktien. Der Gesetzgeber habe daher mit § 85 UmwG eine rechtmäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung getroffen (Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG), sodass eine verfassungskonforme Auslegung von § 85 UmwG – die zu dem von B gewünschten Ergebnis geführt hätte – nicht geboten sei.

Praxisfolgen

Die Entscheidung des BayObLG hat große Praxisrelevanz. Verschmelzungen unter Genossenschaften sind häufig, auch und gerade unter Genossenschaftsbanken. Die bisherige Verschmelzungspraxis sieht so gut wie immer eine 1:1 Übertragung von Geschäftsguthaben vor, das heißt zum Nominalwert. Ein Spruchverfahren, in dem Mitglieder weitergehende Ausgleichsansprüche geltend machen könnten, kommt in diesen Fällen gemäß dem klaren Wortlaut des § 85 Abs. 2 UmwG nicht in Betracht. Das BayObLG bestätigt diese vorherrschende Sichtweise und schafft mit seinem Beschluss wichtige Rechtssicherheit.

Noch ist allerdings nicht aller Tage Abend: Der zuständige 1. Zivilsenat war der Ansicht, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung, und ließ deshalb die Rechtsbeschwerde zum BGH zu. Dort ist die Sache derzeit unter dem Az. II ZB 7/24 anhängig. Ob der BGH allerdings eine gänzlich andere Linie einschlagen wird als die Vorinstanzen, bleibt abzuwarten. Die Praxis wird das Verfahren jedenfalls weiter mit Interesse verfolgen.

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