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Newsletter 30 Okt 2024 · Deutschland

Res­sort­ver­tei­lung zur effektiven Haf­tungs­be­schrän­kung

7 min. Lesezeit

Auf dieser Seite

Update Gesellschaftsrecht Oktober 2024

BGH, Urteil vom 14. März 2024 – III ZR 133/22

Der BGH hatte jüngst erneut über die Frage zu entscheiden, wie sich interne Ressortzuständigkeiten in der Geschäftsleitung einer juristischen Person auf die straf- und haftungsrechtliche Verantwortlichkeit der nicht ressortzuständigen Mitglieder der Geschäftsleitung im Außenverhältnis auswirken. Der Beklagte war Gründer und vertretungsberechtigter Direktor einer Schweizer Aktiengesellschaft („Gesellschaft“) und in dieser Funktion mit einem Vorstandsvorsitzenden der AG nach deutschem Recht vergleichbar. Zugleich war er Geschäftsführer mehrerer deutscher Tochtergesellschaften der Gesellschaft, die als Projektgesellschaften Immobilienprojekte durchführen sollten. Das Geschäftsmodell der Gesellschaft wurde sowohl auf der Homepage als auch in ihren Prospekten damit beschrieben, dass Immobilienprojekte „bankunabhängig“ mit den Geldern von Privatanlegern als „Eigenkapital“ finanziert werden sollen. Als Architekt war der Beklagte nach der internen Geschäftsverteilung für die technische Leitung und Überwachung der Bauprojekte zuständig. Für den Finanzbereich war nicht der Beklagte, sondern ein weiteres Mitglied des Verwaltungsrats der Gesellschaft zuständig. Der Kläger schloss im März 2018 mit der Gesellschaft, diese vertreten durch das andere Verwaltungsratsmitglied, einen als „Beteiligungsvertrag“ bezeichneten Vertrag ab und zahlte EUR 100.000 an die Gesellschaft. Die Gesellschaft verpflichtete sich demgegenüber, diesen Betrag nach zwölf Monaten unbedingt mit einer festen Verzinsung von 6 % p. a. zurückzuzahlen. Aufgrund der unbedingten Rückzahlungsverpflichtung der Gesellschaft bedurfte dieses Geschäft gemäß § 32 Abs. 1 S. 1, § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KWG einer Bankerlaubnis, über die weder die Gesellschaft noch die Tochtergesellschaften verfügten. Die Gesellschaft ist inzwischen insolvent. 

Der Kläger nahm den Beklagten wegen des Betriebs unerlaubter Bankgeschäfte u. a. aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 32 KWG auf Rückzahlung seiner Investition in Anspruch. Der Beklagte berief sich darauf, dass er von den Beteiligungsverträgen und deren inhaltlicher Ausgestaltung keine Kenntnis gehabt habe. Als Architekt habe er die Bauprojekte lediglich in technischer Hinsicht geleitet und überwacht, für die rechtliche Ausgestaltung der Beteiligungsverträge sei er nach der internen Ressortverteilung überhaupt nicht zuständig gewesen.

Vorinstanzen: Rechtswidrigkeit des Geschäftsmodells indiziert Verantwortlichkeit des nicht ressortzuständigen Gründers

Die Vorinstanzen gaben der Klage statt. Der bloße Verweis auf die Ressortverteilung könne den Beklagten nicht entlasten. Aufgrund des aus ihrer Sicht unzureichenden Bestreitens des Beklagten haben sie vielmehr den Vortrag des Klägers, dass der Beklagte ein bankerlaubnispflichtiges Geschäftsmodell mitinitiiert habe, als unstreitig unterstellt. Die erlaubnispflichtige Finanzierungsstruktur sei schon Teil des Gründungskonzeptes gewesen. Als alleiniger Geschäftsführer der Projektgesellschaften sei ihm auch eine herausragende Leitungsverantwortung im operativen Geschäft des Konzerns zugekommen. Der Finanzierungsbedarf und der Umfang der einzuwerbenden Anlegergelder seien maßgeblich von der Auswahl und dem Baufortschritt der von ihm zu verantwortenden Immobilienprojekte abhängig gewesen. Der Beklagte hätte daher weiter darlegen müssen, was er unternommen hat, um sich der rechtlichen Unbedenklichkeit des von ihm mitinitiierten und mitbetriebenen Geschäftsmodells zu vergewissern.

BGH: Ressortverteilung beschränkt die Haftung im Außenverhältnis

Der BGH hat demgegenüber klargestellt, dass weder die objektive Organstellung noch eine vom Berufungsgericht unterstellte Stellung des Beklagten als „Gründungsvater“ der Gesellschaft für sich genommen zur Begründung der Haftung ausreichen.

Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung darf sich der ressortunzuständige Geschäftsleiter im Grundsatz darauf verlassen, dass der ressortzuständige Geschäftsleiter die ihm qua Ressortverteilung zugewiesenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt. Bei dem ressortunzuständigen Geschäftsleiter verbleiben jedoch gewisse Überwachungspflichten, die ihn zum Eingreifen veranlassen müssen, wenn Anhaltspunkte für Pflichtverletzungen des ressortzuständigen Geschäftsleiters bestehen. Da sich die Ausgestaltung der internen Ressortverteilung der Wahrnehmung des Klägers entzog, musste der Beklagte allerdings darlegen, dass er nach der Ressortverteilung für die inhaltliche Ausgestaltung der Beteiligungsverträge nicht zuständig war und es auch keine Anhaltspunkte gab, die ihn zu einem Eingreifen veranlassen mussten. Er trug insoweit die sog. „sekundäre Darlegungslast“ für die interne Geschäftsverteilung und für das Nichtvorliegen solcher Anhaltspunkte.
Nach Auffassung des BGH sind diese Punkte nach den bislang vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen offen. Das Berufungsgericht habe lediglich festgestellt, dass der Beklagte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Organ der Gesellschaft gewesen sei. Es habe aber nicht, wie vom Beklagten vorgetragen, festgestellt, dass der Beklagte nach der internen Geschäftsverteilung für den Abschluss von Verträgen nicht zuständig gewesen sei und von dem Vertrag mit dem Kläger keine Kenntnis gehabt habe. Unterstellt man diese Behauptung des Beklagten, kommt seine Haftung nur in Betracht, wenn Anhaltspunkte vorlagen, die ihn zum Einschreiten hätten veranlassen müssen, der Beklagte also gegen seine Überwachungspflicht verstoßen hat. Das Berufungsgericht hatte unterstellt, dass die Entscheidung, Anlagegelder unter Zusage einer gesicherten Rückzahlung einzuwerben, unter Mitwirkung des Beklagten getroffen worden sei. Der Beklagte hatte dies zwar bestritten. Das Berufungsgericht betrachtete das Bestreiten des Beklagten allerdings als unsubstantiiert; der Beklagte hätte durch die Darlegung weitergehender Umstände substantiiert vortragen müssen, dass er trotz seiner herausragenden Stellung im operativen Geschäft keine Kenntnis davon hatte, dass die Gesellschaft Anlagegelder unter Zusage einer gesicherten Rückzahlung einwirbt und somit ein Einlagengeschäft gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KWG betreibt. Nach Ansicht des BGH ergaben sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichtes jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass die Bankerlaubnispflichtigkeit der Anlagegeschäfte für den Beklagten erkennbar war und er hiergegen hätte einschreiten müssen. So finde sich in dem Verkaufsprospekt die Angabe, die Gesellschaft habe bei der Finanzierung der Immobilienprojekte von Anfang an auf Eigenkapital gesetzt. Bei Eigenkapital scheidet ein Einlagengeschäft jedoch mangels Rückzahlungsverpflichtung offensichtlich aus.

Bedeutung der Entscheidung

Der BGH hatte in einem Parallelverfahren (BGH, Urteil vom 9. November 2023 – III ZR 105/22: identische Gesellschaft und Beklagter, andere Kläger) bereits zuvor vergleichbar entschieden. Die Entscheidung verdeutlicht erneut die enthaftende Wirkung einer ordnungsgemäßen Ressortverteilung. Es ist in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass die Geschäftsleiter eines mehrgliedrigen Verwaltungsorgans den ihnen obliegenden Organpflichten auch durch organisatorische Maßnahmen, etwa die Festlegung einer Ressortverteilung, hinreichend genügen können. Die ressortfremden Organmitglieder haften für Pflichtverletzungen des ressortzuständigen Geschäftsleiters nur dann, wenn entgegen der verbleibenden horizontalen Überwachungspflicht schuldhaft Anhaltspunkte dafür verkannt wurden, dass das verantwortliche Organmitglied seiner Ressortverantwortlichkeit nicht ordnungsgemäß nachkommt. Die Verantwortlichkeit eines ressortunzuständigen Geschäftsleiters kann durch eine wirksame Ressortverteilung damit nach innen und außen beschränkt werden. Vergleichbares gilt bei einer Delegation von Aufgaben nach „unten“: Der Geschäftsleiter muss die Personen, an die er eine Aufgabe delegiert, sorgsam auswählen und instruieren sowie nachfolgend überwachen (sog. „vertikale Überwachungspflicht“). Kommt er diesen Anforderungen nach, trifft den Geschäftsleiter kein Verschulden und er haftet nicht.

Die Entscheidung des BGH ist mit § 823 Abs. 2 BGB zu einem Fall der Außenhaftung, also der Haftung des Geschäftsleiters gegenüber Dritten wie etwa Gläubigern der Gesellschaft, ergangen. Sie ist jedoch auch für die Haftung des Geschäftsleiters gegenüber seiner Gesellschaft (sog. „Innenhaftung“) relevant, da die Umwandlung der Tätigkeitspflicht in eine Überwachungspflicht aufgrund interner Geschäftsverteilung auch bei der Innenhaftung berücksichtigt wird. Bei der Innenhaftung gilt jedoch die Besonderheit, dass keine sekundäre Darlegungslast, sondern eine Beweislastumkehr gemäß § 93 Abs. 2 S. 2 AktG (findet bei der GmbH entsprechende Anwendung) gilt: Es genügt der Vortrag der geschädigten Gesellschaft, dass ein bestimmtes Verhalten des Organmitglieds möglicherweise (objektiv und subjektiv) pflichtwidrig war und zu einem Schaden der Gesellschaft geführt hat. Das Organmitglied muss dann darlegen, dass es nicht pflichtwidrig handelte oder sein Handeln nicht kausal für den eingetretenen Schaden war.

Praxistipp

Eine eindeutig und hinreichend detailliert formulierte Geschäftsverteilung kann zu einer effektiven Haftungsbeschränkung für die Organmitglieder führen. Sie liegt auch im Interesse der Gesellschaft im Sinne guter Corporate Governance. In der Praxis ist jedoch häufig zu beobachten, dass die anfänglich gut formulierte Geschäftsverteilung mit der Zeit „veraltet“, z. B. weil neue Geschäftsfelder aufgenommen oder Abteilungen neu strukturiert werden. Die Geschäftsverteilung sollte daher regelmäßig kontrolliert und bei Bedarf angepasst werden.

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