Open navigation
Suche
Büros – Deutschland
Alle Standorte entdecken
Globale Reichweite

CMS bietet nicht nur fachkundige Rechtsberatung für lokale Jurisdiktionen, sondern meistert mit Ihnen zusammen effektiv die Komplexität des globalen Geschäfts- und Rechtsumfeldes.

Entdecken Sie, wo wir tätig sind
Suche
Expertise
Insights

Unsere Expertinnen und Experten bieten eine zukunftsorientierte Beratung für Ihr Unternehmen in einer Vielzahl von Fachgebieten und Branchen weltweit.

Themen entdecken
Büros
Globale Reichweite

CMS bietet nicht nur fachkundige Rechtsberatung für lokale Jurisdiktionen, sondern meistert mit Ihnen zusammen effektiv die Komplexität des globalen Geschäfts- und Rechtsumfeldes.

Entdecken Sie, wo wir tätig sind
CMS Deutschland Abroad
Insights
Über CMS

Wählen Sie Ihre Region

Newsletter 30 Okt 2024 · Deutschland

Die Bedeutung des Teil­nah­me­rechts in der AG und dessen mögliche Schranken

6 min. Lesezeit

Auf dieser Seite

Update Gesellschaftsrecht Oktober 2024

KG, Urteil vom 26. Januar 2024 – 14 U 122/22

Das Teilnahmerecht an der Hauptversammlung nach § 118 AktG ist das grundlegendste mitgliedschaftliche Verwaltungsrecht des Aktionärs, das sein Anwesenheitsrecht, Rederecht und Antragsrecht umfasst. Dieses Teilnahmerecht ist dabei grundsätzlich unentziehbar, kann aber formellen und materiellen Schranken unterworfen werden.

In formeller Hinsicht kann dies durch eine satzungsgemäße Vorgabe zur Anmeldung der Teilnahme an der Versammlung (§ 123 Abs. 2 S. 1 AktG), die Forderung des Nachweises der Aktionärseigenschaft (§ 123 Abs. 3 AktG) und Vorgaben zur Form des Legitimationsnachweises (§ 123 Abs. 4, Abs. 5 AktG) erfolgen.

Im Rahmen der materiellen Schranken muss ein Entzug des Teilnahmerechts im Dienst einer ordnungsgemäßen Versammlungsdurchführung stehen und darf nicht in willkürlicher und missbräuchlicher Weise eingesetzt werden (BVerfG, Beschl. v. 20. September 1999 – 1 BvR 636/95). Ein Entzug des Teilnahmerechts schon vor der Hauptversammlung ist in der Praxis kaum denkbar (hierzu OLG Schleswig, Urt. v. 7. Februar 2024 – 9 U 41/23). Während der Versammlung kann der Versammlungsleiter auf Ordnungsmaßnahmen wie eine allgemeine Redezeitbeschränkung, einen Wortentzug oder einen Saalverweis zurückgreifen.

Am Tag der Versammlung sind Einlasskontrollen – z. B. zur Identitätsfeststellung – zulässig. Gleichfalls sind grundsätzlich auch Personen- und Gepäckkontrollen zulässig. Eine Verletzung des Teilnahmerechts ist aber dann anzunehmen, wenn die Einlasskontrollen quantitativ oder qualitativ überspannt werden. Hierbei ist eine Einzelfallbewertung und -entscheidung anhand der im Urteil des KG genannten, sogleich näher ausgeführten Kriterien der Verhältnismäßigkeit durchzuführen. Sicherheitskontrollen müssen verhältnismäßig sein; sie dürfen nicht zu einer übermäßigen Erschwerung der Ausübung des Teilnahmerechts führen. Eine Sicherheitskontrolle entsprechend dem Standard an deutschen Flughäfen („Durchleuchtung“) ist stets verhältnismäßig.

Sachverhalt für das Urteil des KG

Bei der ordentlichen Hauptversammlung der MK-Kliniken AG am 29. August 2019 wurden angekündigte Einlasskontrollen durchgeführt. Im Text der Einberufung und im Einberufungsschreiben an die im Aktienregister eingetragenen (Namens-)Aktionäre war die Einlasskontrolle mit folgender Passage angekündigt worden:

„Zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der Hauptversammlung und zum Schutz der Persönlichkeitsrechte der Aktionäre werden Bild- und Tonaufnahmen während der Hauptversammlung nicht gestattet sein. Geräte, die sich zur Bild- oder Tonaufnahme eignen, dürfen von den Aktionären nicht mitgeführt werden. Am Eingang wird eine Einlasskontrolle durchgeführt werden.“

Da sich einige Aktionäre bzw. deren Vertreter weigerten, ihre Mobiltelefone und Laptops bei der Einlasskontrolle abzugeben, wurde ihnen der Zutritt zur Hauptversammlung nicht gestattet.

Das LG Berlin (Urt. v. 19. Juli 2022 – 100 O 54/19) hat den Anfechtungsklagen wegen Verletzung des Teilnahmerechts in der Vorinstanz stattgegeben. Die Berufung vor dem KG hatte keinen Erfolg. Das Verfahren ist nunmehr unter dem Az. II ZR 24/24 beim BGH anhängig.

Kernaussagen des Urteils des KG

Das KG schließt sich der Vorinstanz an. Die Hauptversammlungsbeschlüsse sind nach § 243 Abs. 1 AktG anfechtbar, da die Aktionäre in ihrem Teilnahmerecht nach § 118 AktG verletzt wurden. Denn eine Teilnahme an der Hauptversammlung ausschließlich ohne das Mitführen bestimmter privater Endgeräte (Mitführverbot) entspricht einem allgemeinen Teilnahmeverbot. Ein solches Mitführverbot ist nicht von der Ordnungsbefugnis des Versammlungsleiters gedeckt.

Grundsätzlich hat der Versammlungsleiter bei der Ausübung seiner Leitungs- und Ordnungsbefugnis ein weites Ermessen. Die Ordnungsmaßnahmen haben sich jedoch am Gebot der Sachlichkeit zu orientieren sowie das Gleichbehandlungsgebot und das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu wahren. Damit ist die Ordnungsaufgabe an ihrem Zweck – die Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Verlaufs der Hauptversammlung – zu messen. Hierbei hat der Versammlungsleiter nur insoweit für die Sicherheit der Beteiligten zu sorgen, wie sich diese nicht selbst schützen können. Es ist nicht allgemein die Aufgabe des Versammlungsleiters, die Rechtsordnung an sich durchzusetzen und Rechtsverstöße zulasten anwesender Dritter präventiv auf jeden Fall zu verhindern.

Das KG kam zu dem Ergebnis, dass das verhängte Mitführverbot nicht verhältnismäßig war.

Das Mitführverbot verfolgte zwar den legitimen Zweck, heimliche oder offene Aufzeichnungen der Hauptversammlung und damit anderer anwesender Personen zu verhindern, und war geeignet, diesen Zweck zu erreichen. Das Gericht bezweifelte aber die Erforderlichkeit dieser Ordnungsmaßnahme, da es mildere, gleichermaßen geeignete Mittel für denkbar hielt, z. B. ein in der Versammlung vom Versammlungsleiter ausgesprochenes Verbot von Aufzeichnungen (was in der Praxis üblich ist), Softwarelösungen oder Siegel/Plomben für Mikrofon/Kamera.

Letztlich konnte die Frage der Erforderlichkeit dahinstehen, da das Verbot jedenfalls nicht angemessen war, also außer Verhältnis zum verfolgten Zweck stand. Abzuwägen war das (bloß) in der Sozialsphäre betroffene allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR) der übrigen Anwesenden gegen das Teilnahmerecht der Aktionäre als Ausfluss ihres Mitgliedschafts- und Eigentumsrechts.

Das APR war nur leicht betroffen, denn es bestand hier lediglich die abstrakte Gefahr eines Eingriffs in das APR durch verbotene Bild- und/oder Tonaufnahmen, bei der die Grundrechtsträger auch nicht schutzlos gestellt sind. Zudem kann ein Mitführverbot nur spontane Verstöße verhindern, nicht aber vorsätzliche Verstöße, bestehen doch Umgehungsmöglichkeiten.

Hingegen war das Teilnahmerecht erheblich betroffen. Das Mitführverbot beeinträchtigt die Arbeitsfähigkeit der Teilnehmer maßgeblich, indem beispielsweise kein schneller, digitaler Zugriff auf Hauptversammlungsunterlagen oder andere unternehmensbezogene Unterlagen möglich ist. Zudem können Vertreter keine kurzfristige Rücksprache mit ihren Prinzipalen halten, ohne dazu den Versammlungssaal zu verlassen. Schlussendlich ist auch die Möglichkeit beeinträchtigt, sich sachgerecht auf Fragen und Antworten in der Hauptversammlung vorzubereiten.

Die Beschränkung des Teilnahmerechts muss verhältnismäßig sein

Im Rahmen der notwendigen Verhältnismäßigkeitsprüfung einer Ordnungsmaßnahme sind hohe Anforderungen an eine Beschränkung des Teilnahmerechts zu stellen, so auch für den Fall, dass das Mitführen mobiler Endgeräte untersagt wird. Dies überzeugt, ist doch in der heutigen, digital vernetzten Arbeitswelt eine informierte und zielgerichtete Teilnahme an der Hauptversammlung ohne Zugriff auf digitale Arbeits- und Kommunikationsformen kaum noch vorstellbar.

Werden in der Versammlung tatsächlich verbotene Aufnahmen angefertigt, so kann der Versammlungsleiter auf Ordnungsmaßnahmen wie beispielsweise einen Saalverweis zurückgreifen. Mit Blick auf den signifikanten Grundrechtseingriff in das Teilnahmerecht muss hierbei eine Eskalationsspirale durchlaufen werden. So ist dem störenden Aktionär zunächst durch Ermahnung die Möglichkeit zu geben, die Störung abzustellen. Bei weiterer Störung ist ein Saalverweis erst anzudrohen, bevor ein solcher als Ultima Ratio durch den Versammlungsleiter angeordnet werden sollte (OLG Bremen, Hinweisbeschl. v. 18. Januar 2007 – 2 U 113/06). Mit Blick auf die Schwere des Eingriffes sollte der Versammlungsleiter im jeweiligen Einzelfall entscheiden, ob der Saalverweis ggf. nur zeitweise und/oder anlassbezogen auf einen einzelnen Tagesordnungspunkt (beschränkt) angeordnet wird.

Praxishinweis

Das Urteil des KG sowie die anderen zitierten Entscheidungen zeigen, dass dem Teilnahmerecht des Aktionärs im Rahmen der Hauptversammlung ein sehr hoher Stellenwert zukommt, insbesondere auch in der Abwägung mit anderen Grundrechten. Soll durch den Versammlungsleiter in dieses zentrale Aktionärsrecht eingegriffen werden, so sind eine restriktive Handhabung und eine gute Dokumentation im (notariellen) Protokoll geboten, zumal in solchen Fällen mit Blick auf § 245 Nr. 2 AktG praktisch immer mit Anfechtungsklagen zu rechnen ist.

Vorherige Seite

6. Ausgleichsanspruch bei Verschmelzung von Genossenschaften?

Nächste Seite

8. GmbH-Geschäftsführer darf eigene Vergütung nicht erhöhen


Zurück nach oben