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Newsletter 30 Okt 2024 · Deutschland

Auswirkung der Verjährung auf Ka­du­zie­rungs­ver­fah­ren und Aus­fall­haf­tung

6 min. Lesezeit

Auf dieser Seite

Update Gesellschaftsrecht Oktober 2024

BGH, Urteil vom 9. Januar 2024 – II ZR 65/23

Sachverhalt

Im Insolvenzverfahren einer GmbH bemühte sich deren Insolvenzverwalter als Kläger darum, gegen die Minderheitsgesellschafterin (Beklagte) im Rahmen der Ausfallhaftung nach § 24 GmbHG einen Einlageleistungsanspruch geltend zu machen, der von der Mehrheitsgesellschafterin nicht (mehr) erfüllt werden konnte.

Die GmbH war 2007 durch die beiden Gesellschafterinnen gegründet worden. Die Mehrheitsgesellschafterin leistete die Einlage auf ihren Geschäftsanteil zunächst vollständig, erhielt aber kurz darauf von der GmbH den vollständigen Betrag zurück.

Der Kläger unternahm 2017 ein Ausschlussverfahren (Kaduzierungsverfahren) gemäß § 21 GmbHG gegen die Mehrheitsgesellschafterin. Nach erfolgloser Zahlungsaufforderung erklärte der Insolvenzverwalter die Mehrheitsgesellschafterin ihrer Geschäftsanteile an der GmbH für verlustig (Kaduzierung). Im Anschluss forderte er die Beklagte auf Grundlage der Ausfallhaftung gemäß § 24 GmbHG zur Zahlung des Einlagebetrages auf. Die Beklagte berief sich vor dem Berufungsgericht erfolgreich auf Verjährung der Einlageforderung. Die hier dargestellte Revision blieb ohne Erfolg.

Einblick

Das Urteil begleitet die Einlageschuld in der GmbH von ihrer Entstehung bis zur Verjährung, macht bei verschiedenen Fragen rund um die Wirkung der Verjährung Rast und bearbeitet die Folgen für das Kaduzierungsverfahren. Mit der Kaduzierung, die eine gescheiterte Kapitalaufbringung in der GmbH sanktionieren soll, kann die Gesellschaft erreichen, dass der einlagepflichtige Gesellschafter den kaduzierten Geschäftsanteil unwiderruflich verliert. Daneben beschäftigt sich das Urteil mit der sich an ein Kaduzierungsverfahren anschließenden Ausfallhaftung des anderen Gesellschafters. Dieser muss einspringen, wenn der ausfallende Gesellschafter seine Einlage nicht einzahlt und das Kaduzierungsverfahren keine Abhilfe schafft. Wie sich die Verjährung der ursprünglichen Einlageforderung auf diese Ausfallhaftung auswirkt, ist ebenfalls Gegenstand des Urteils.

Durchblick

Zutreffend führt das Urteil aus, dass die Einlageforderung zum Zeitpunkt der Geltendmachung gegenüber der Beklagten bereits verjährt war. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der zehnjährigen Verjährungsfrist sei nämlich der Tag nach Gründung der GmbH gewesen. Die Verjährungsfrist habe nicht erst zu dem Zeitpunkt der (Rück )Zahlung der Einlage an die Mehrheitsgesellschafterin begonnen, denn im Fall eines hier vom Gericht unterstellten Hin- und Herzahlens nach § 19 Abs. 5 GmbHG sei der einlagepflichtige Gesellschafter nie von seiner Einlagepflicht befreit gewesen.

Ein Hin- und Herzahlen zeigt sich mitunter auch sehr versteckt bei der Kapitalaufbringung für die GmbH: Der Gesellschafter vereinbart mit der Gesellschaft, dass die Einlageleistung zumindest wirtschaftlich entsprechend an ihn zurückfließt. Am häufigsten geschieht das durch Ausgabe eines Darlehens an den Gesellschafter. § 19 Abs. 5 GmbHG bestimmt, dass im Zuge eines solchen Rückflusses der Gesellschafter von seiner ursprünglichen Einlagepflicht nur dann befreit sein kann, wenn der Gesellschaft ein vollwertiger Rückgewähranspruch zusteht und der Vorgang bei der Anmeldung der Gründung oder Kapitalerhöhung beim Handelsregister angegeben wurde. Da beides hier nicht erfolgte, blieb die Einlagepflicht der Mehrheitsgesellschafterin also bestehen.

In der Literatur widersprochen wird der Auffassung des BGH, die Verjährung habe auch nicht neu (durch die tatsächliche Einzahlung der Einlage) begonnen. Anhaltspunkt für den Neubeginn der Verjährung könnte hier ein Schuldanerkenntnis gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch die Mehrheitsgesellschafterin sein. Dadurch, dass sie ihre Einlageleistung tatsächlich erbracht hat, könnte sie der Gesellschaft das Signal gegeben haben: „Ja, ich schulde diese Leistung und ich will mich daran festhalten lassen.“ Der BGH führt aus, für ein solches Anerkenntnis bedürfe es eines entsprechenden Verhaltens des Schuldners (liegt vor), aber auch des Vertrauens des Gläubigers, dass sich der Schuldner nicht auf die Verjährung berufen werde (liegt nicht vor, denn die beiden hatten ja ein Hin- und Herzahlen vereinbart). Ob das Vertrauensmoment tatsächlich nötig ist, wird in der Literatur bezweifelt. Mit etwas Gelassenheit kann man den Zwist als unglückliche Folge einer Formulierungsnachlässigkeit eines BGH-Urteils von 1980 (BGH NJW 1981, 1955) werten. In jedem Fall ist das Verhalten des Schuldners als Willenserklärung nach §§ 133, 157 BGB auszulegen und bekannte Begleitumstände sind in die Auslegung mit einzustellen. Die Mehrheitsgesellschafterin wird man dabei nicht so verstehen können, dass sie auf ihre Einlagepflicht leisten will, wenn sie der Gesellschaft gleichzeitig hinter vorgehaltener Hand zuflüstert, das Geld bitte bald zurückzuüberweisen.

So gelangt der BGH zu der Feststellung, dass die Einlageforderung in dem relevanten Zeitpunkt der Kaduzierung verjährt war. Der Vertreter der ehemaligen Mehrheitsgesellschafterin hatte sich allerdings nicht darauf berufen. Doch auch ohne Erhebung der Verjährungseinrede könne eine Kaduzierung nicht auf eine verjährte Forderung gestützt werden. Da der Anspruch auf Leistung der Einlage verjährt sei, stehe dem Gesellschafter ein dauerhaftes Leistungsverweigerungsrecht zu. Durch dieses Leistungsverweigerungsrecht entfalle die für die Kaduzierung erforderliche Säumnis, da die Nichtleistung auf eine verjährte Einlageforderung nicht mehr rechtswidrig sei. Rechtsdogmatisch kann man dieses Ergebnis hinterfragen, zumal vor einer Kaduzierung nach § 21 Abs. 1 GmbHG dem Gesellschafter eine Nachfrist gesetzt werden muss, in der er sich auch erklären könnte. So schied im Ergebnis die Kaduzierung nach § 21 GmbHG und damit auch die Ausfallhaftung nach § 24 GmbHG aus.

Das Urteil behandelt nicht die Frage, ob die Kaduzierung im Fall des Hin- und Herzahlens selbst treuwidrig sein könnte, weil die Gesellschaft durch die zugehörige Abrede und die unterlassene Anmeldung des Hin- und Herzahlens beim Handelsregister selbst dazu beigetragen hat, dass die Einlageleistung keine Erfüllungswirkung haben konnte. In vergleichbaren Fällen wäre dieser Einwand zu prüfen und dabei wären auch noch andere Faktoren für eine missbräuchliche Rechtsausübung zu beachten. Die übrigen Gesellschafter könnten etwa einen erkennbaren Liquiditätsengpass eines Gesellschafters ausnutzen wollen, um ihn im Wege der Kaduzierung auszuschließen und den beschwerlichen und teuren Weg der Einziehung zu umgehen. Oder die Einlageforderung könnte besonders geringfügig und für die finanzielle Situation der Gesellschaft irrelevant sein.

Praxistipp

In der Praxis sollten Gesellschafter wie Gesellschaften prüfen, ob die Geschäftsanteile kaduzierungsfest sind. Wo Einlageforderungen nicht befriedigt werden können, ist das Kaduzierungsverfahren ein gegenüber der Einziehung günstiges Mittel, um den betreffenden Gesellschafter zunächst zu disziplinieren und nötigenfalls zu sanktionieren. Dabei ist insbesondere darauf zu achten, dass eine Kaduzierung nur vor Ablauf der zehnjährigen Verjährungsfrist möglich ist; die Verjährungseinrede muss hierfür von Seiten des säumigen Gesellschafters laut BGH nicht erhoben werden. Begleitumstände und eigenes Verhalten der Gesellschaft können ein Kaduzierungsverfahren aber rechtsmissbräuchlich machen und sind daher sorgfältig mit dem Kapitalaufbringungsinteresse der Gesellschaft abzuwägen. Alle Gesellschafter sollten sich zudem des Risikos bewusst sein, in die Ausfallhaftung zu geraten, solange noch offene Einlageforderungen bestehen. 

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