Open navigation
Suche
Büros – Deutschland
Alle Standorte entdecken
Globale Reichweite

CMS bietet nicht nur fachkundige Rechtsberatung für lokale Jurisdiktionen, sondern meistert mit Ihnen zusammen effektiv die Komplexität des globalen Geschäfts- und Rechtsumfeldes.

Entdecken Sie, wo wir tätig sind
Suche
Expertise
Insights

Unsere Expertinnen und Experten bieten eine zukunftsorientierte Beratung für Ihr Unternehmen in einer Vielzahl von Fachgebieten und Branchen weltweit.

Themen entdecken
Büros
Globale Reichweite

CMS bietet nicht nur fachkundige Rechtsberatung für lokale Jurisdiktionen, sondern meistert mit Ihnen zusammen effektiv die Komplexität des globalen Geschäfts- und Rechtsumfeldes.

Entdecken Sie, wo wir tätig sind
CMS Deutschland Abroad
Insights
Über CMS

Wählen Sie Ihre Region

Newsletter 30 Okt 2024 · Deutschland

Verhängung von Ord­nungs­mit­teln gegen Or­gan­mit­glie­der einer juristischen Person

6 min. Lesezeit

Auf dieser Seite

Update Gesellschaftsrecht Oktober 2024

BGH, Beschluss vom 18. April 2024 – I ZB 55/23

Der BGH hatte sich erneut mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen Ordnungsmittel gegen Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer persönlich verhängt werden können, weil diese gegen vollziehbare Sicherungsanordnungen einer einstweiligen Verfügung verstoßen haben. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: 

Die Gläubigerin hatte eine einstweilige Verfügung erwirkt, mit der sowohl der Gesellschaft als auch deren Geschäftsführer aus wettbewerbsrechtlichen Gründen untersagt wurde, ein bestimmtes Produkt auf dem Markt anzubieten. Gegen die einstweilige Verfügung legte nur die Gesellschaft, nicht aber der Geschäftsführer Berufung ein. Das Berufungsgericht hob daraufhin die gegen die Gesellschaft gerichtete einstweilige Verfügung auf und wies den Antrag auf ihren Erlass zurück. Der Geschäftsführer veranlasste als Organwalter der Gesellschaft, dass das Produkt wieder in den Verkehr gebracht wurde. Daraufhin beantragte die Gläubigerin die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen den Geschäftsführer persönlich. Da die gegen ihn ergangene einstweilige Verfügung nicht angefochten worden sei, bestehe das Verbot gegen ihn unverändert fort. Ihm sei es daher nach wie vor, auch als Geschäftsführer der Gesellschaft, untersagt, darauf hinzuwirken, dass die von der Verfügung betroffenen Produkte auf dem Markt angeboten werden.

Vorinstanzen: keine Verbotsverfügung gegen Organmitglieder bei Handeln für die Gesellschaft

Die Vorinstanzen wiesen den Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes zurück. Die Handlungen des Organmitgliedes seien, soweit sie in Ausübung der ihm als Organwalter obliegenden Geschäftsführung erfolgten, als eigenes Handeln der juristischen Person im Sinne des § 31 BGB anzusehen. Für eine Ordnungsgeldfestsetzung gegen den Geschäftsführer fehle es daher an einem eigenen Tatbeitrag. Vielmehr könne ein Ordnungsmittel gegen das Organmitglied nur dann festgesetzt werden, wenn sich das Fehlverhalten nicht mit dem zurechenbaren Fehlverhalten der juristischen Person decke, weil das Organmitglied ein über sein Handeln für die juristische Person hinausgehendes persönliches Verschulden treffe. Ließe man demgegenüber die Festsetzung einer Geldbuße gegen das Organmitglied bereits wegen des Handelns für die juristische Person zu, könnte das Handeln einer natürlichen Person zur Festsetzung ein und derselben Geldbuße gegen mehrere Personen führen. Dies sei mit dem Sanktionscharakter der Ordnungsmittel nicht vereinbar. Erst recht sei es daher nicht gerechtfertigt, das Organmitglied nach Aufhebung des gegen die Gesellschaft gerichteten Unterlassungstitels schlechterzustellen, als wenn der Unterlassungstitel gegen beide Parteien bestanden hätte.

BGH: Grundsatz der Eigenzurechnung (§ 31 BGB) steht persönlicher Inanspruchnahme des Organmitglieds nicht entgegen

Der BGH hat den angefochtenen Beschluss des Beschwerdegerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Nach Auffassung des Senats führt die Handlungszurechnung nach dem Grundsatz der Eigenzurechnung (§ 31 BGB) nicht zu einer Haftungsbefreiung des Organwalters, sondern lässt dessen mögliche persönliche Haftung unberührt. Ordnungsmittel und sonstige Vollstreckungsmaßnahmen sind danach unmittelbar gegen das Organmitglied einer juristischen Person festzusetzen, wenn dieses alleiniger Titelschuldner ist. Es besteht nach Ansicht des BGH kein Anlass, von dem Grundsatz abzuweichen, dass es für die Prüfung eines Verstoßes gegen den Vollstreckungstitel unerheblich ist, in welcher Eigenschaft und für wen der Vollstreckungsschuldner gehandelt hat. Der Umstand, dass das Organmitglied die Zuwiderhandlung im Rahmen seiner organschaftlichen Tätigkeit für die juristische Person begangen hat, ändert nichts daran, dass das Organmitglied gegen eine (ausschließlich) ihm persönlich auferlegte Unterlassungspflicht verstoßen hat. Der vorliegende Fall der nachträglichen Aufhebung des Vollstreckungstitels gegen die Gesellschaft wurde vom BGH damit genauso behandelt wie der Fall, dass der Vollstreckungstitel nur gegen das Organmitglied ergangen ist. In beiden Fällen könne das Ordnungsmittel unmittelbar gegen das Organ festgesetzt werden, wenn dieses gegen die Anordnung der einstweiligen Verfügung verstoße.

Künftige Verschärfung der Geschäftsleiterhaftung im Lauterkeitsrecht?

Ausdrücklich offengelassen hat der BGH allerdings die Frage, ob Ordnungsmittel auch dann gegen das Organmitglied festgesetzt werden können, wenn sowohl die juristische Person als auch ihre Organe durch einen vollstreckbaren Titel zur Unterlassung bestimmter Handlungen verpflichtet sind. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats waren Ordnungsmittel wegen der (Eigen-)Zurechnung der Handlung und des Verbots der doppelten Ahndung gegenüber demselben Schuldner ausschließlich gegen die juristische Person festzusetzen. In einem Grundsatzurteil aus dem Jahr 2014 (BGHZ 201, 344) hatte der BGH jedoch entschieden, dass die Geschäftsführer für Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft nur dann persönlich haften, wenn sie aufgrund einer Garantenstellung gegenüber dem Geschädigten zur Schadensabwehr verpflichtet sind. Der BGH hat nunmehr Zweifel geäußert, ob vor dem Hintergrund dieser Leitentscheidung weiterhin an dem Grundsatz festgehalten werden kann, dass die Gesellschaft ausschließlicher Adressat der Ordnungsmittelfestsetzung ist. Es bleibt abzuwarten, ob der BGH diesen Tendenzen folgt und in künftigen Entscheidungen die Haftung der Geschäftsführer – entgegen § 31 BGB – gegenüber der Gesellschaft weiter verselbständigt.

Bedeutung der Entscheidung

Die Entscheidung ist zwar vordergründig zum Lauterkeitsrecht ergangen. Sie hat aber auch gesellschaftsrechtliche Auswirkungen. Einstweilige Verfügungen (z. B. gegen die Einreichung einer neuen Gesellschafterliste oder gegen eine sonstige Handelsregisteranmeldung) werden häufig sowohl gegen die Gesellschaft als auch gegen die Geschäftsleiter beantragt und erlassen. Die Geschäftsleiter sind dann gezwungen, gegen alle einstweiligen Verfügungen vorzugehen. Unterlassen es die Geschäftsleiter jedoch, die gegen sie gerichtete einstweilige Verfügung zu beseitigen, wird ihnen die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer organschaftlichen Pflichten in dem Zeitpunkt rechtlich unmöglich, in dem die einstweilige Verfügung gegen die Gesellschaft aufgehoben wird. Die organschaftliche Treuepflicht zwingt sie, die für die Gesellschaft nunmehr zulässige Handlung (Einreichung der Gesellschafterliste, Anmeldung zum Handelsregister) vorzunehmen. Genau diese Handlung ist den Geschäftsleitern aber durch die ihnen persönlich gegenüber fortbestehende Verbotsverfügung untersagt. Ihrer organschaftlichen Handlungspflicht steht damit eine zwangsweise durchzusetzende Unterlassungspflicht gegenüber. 

Soweit der Gesellschaft durch die (selbst herbeigeführte) rechtliche Handlungsunfähigkeit ihrer Geschäftsleiter ein Schaden entsteht, sprechen gute Gründe dafür, dass die Gesellschaft die untätig gebliebenen Organwalter auf Schadensersatz in Anspruch nehmen kann. Darüber hinaus kann sich die Gesellschaft, insbesondere der Aufsichtsrat oder die Gesellschafterversammlung, gezwungen sehen, die rechtliche Handlungsunfähigkeit der Geschäftsführung durch die Bestellung neuer Geschäftsleiter zu überwinden. Es gibt jedoch auch Anmeldungen zum Handelsregister, die nur von allen Geschäftsleitern gemeinsam vorgenommen werden können. Ist den Geschäftsleitern die Anmeldung zum Handelsregister aufgrund einer gegen sie wirkenden einstweiligen Verfügung untersagt, kann die Gesellschaft die Anmeldung kurzfristig nur durch die außerordentliche Abberufung der von der Untersagungsverfügung betroffenen Geschäftsleiter erreichen.

Praxistipp

Geschäftsleitern ist dringend anzuraten, gegen eine einstweilige Verfügung, die nicht nur gegen die Gesellschaft, sondern auch gegen sie selbst ergeht, vorzugehen. Andernfalls droht der Geschäftsleiter seine organschaftlichen Pflichten zu verletzen und riskiert seine Abberufung und mögliche Schadensersatzansprüche der Gesellschaft. 

Vorherige Seite

1. Beschlussmängelrecht – wenn schon Reform, dann richtig!

Nächste Seite

3. Ressortverteilung zur effektiven Haftungsbeschränkung


Zurück nach oben