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Newsletter 30 Okt 2024 · Deutschland

Umwandlung – Vorlage einer „neuen“ alten Schlussbilanz

4 min. Lesezeit

Auf dieser Seite

Update Gesellschaftsrecht Oktober 2024

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Januar 2024 – 3 Wx 181/23

Formale Fehler bei der Anmeldung von Umwandlungsmaßnahmen sind regelmäßig Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen mit den Registergerichten. Umso mehr gilt es, Fehler zu vermeiden, um eine zügige Eintragung und Umsetzung von Umwandlungsmaßnahmen zu erreichen. Dass die Vorlage einer den gesetzlichen Fristen des Umwandlungsgesetzes (UmwG) entsprechenden Handelsbilanz des übertragenden Rechtsträgers dabei strengen Voraussetzungen unterliegt, hat das OLG Düsseldorf bestätigt.

Die Handelsbilanz im Kontext von Umwandlungsmaßnahmen

Im Rahmen von Verschmelzungen und Spaltungen wird sie spätestens im Zeitpunkt der Handelsregisteranmeldung relevant: die Schlussbilanz, also die auf den Tag vor dem Umwandlungsstichtag aufgestellte Bilanz des übertragenden Rechtsträgers (§ 17 Abs. 2 UmwG).

Sie dient insbesondere der Bilanzkontinuität (Wertansatz des übernommenen Vermögens beim übernehmenden oder neuen Rechtsträger) einschließlich einer Ergebnisabgrenzung sowie dem Gläubigerschutz (Prüfung, ob eine Sicherheitsleistung verlangt werden soll). Um diese Ziele zu erreichen, muss die Schlussbilanz im Zeitpunkt der Handelsregisteranmeldung auf einen höchstens acht Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufgestellt worden sein (§ 17 Abs. 2 S. 4 UmwG). Ansonsten wird die Verschmelzung oder Spaltung nicht eingetragen und kann keine rechtliche Wirksamkeit entfalten.
Die Einhaltung der 8-Monats-Frist ist daher für eine wirksame Umwandlungsmaßnahme unbedingt erforderlich. Dies unterstreicht die Entscheidung des OLG Düsseldorf.

Sachverhalt

Der übertragende Rechtsträger, eine GmbH, begehrte vor dem Amtsgericht die Eintragung seiner Verschmelzung auf einen übernehmenden Rechtsträger. Die Handelsregisteranmeldung erfolgte am 30. August 2023, wobei die Verschmelzung zum Stichtag 31. Dezember 2022 erfolgen sollte. Der Handelsregisteranmeldung war eine auf den Stichtag 31. August 2022 aufgestellte Bilanz des übertragenden Rechtsträgers beigefügt.

Das Registergericht wies den Antrag auf Eintragung nach fruchtloser Zwischenverfügung zurück, da der 8-Monats-Zeitraum nicht eingehalten worden sei. Hiergegen wandte sich die Beschwerde der GmbH, der nun eine auf den 31. Dezember 2022 aufgestellte Bilanz beigefügt war, die zuvor am 27. Oktober 2023 von der Gesellschafterversammlung der GmbH festgestellt worden war.

Das Amtsgericht half auch der Beschwerde nicht ab, sodass diese dem OLG Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt wurde. Die Beschwerde blieb auch hier ohne Erfolg.

Entscheidung des OLG Düsseldorf

Das Amtsgericht und ihm folgend das OLG Düsseldorf blieben bei einer strengen, am Wortlaut orientierten Auslegung des § 17 Abs. 2 UmwG und stellten fest, dass eine außerhalb des 8-Monats-Zeitraums aufgestellte Bilanz nicht den Anforderungen des Gesetzes entspricht.
Bei der Anmeldung zum Handelsregister müssten zwar nicht alle erforderlichen Dokumente beigefügt werden, sondern diese könnten auch später nachgereicht werden. Der Wortlaut des § 17 Abs. 2 UmwG sei allerdings dahingehend auszulegen, dass die zur Anmeldung der Umwandlungsmaßnahme notwendige Schlussbilanz zwar nicht mit der Anmeldung vorgelegt werden müsse. Sie müsse jedoch in diesem Zeitpunkt bereits existieren, also von der Geschäftsführung auf- und von der Gesellschafterversammlung festgestellt worden sein.

Der eindeutige Wortlaut der Norm dränge auch eine aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift (Bilanzkontinuität, Gläubigerschutz) folgende Auslegung zurück, die eine nach Ablauf des 8-Monats-Zeitraums erfolgte Aufstellung der Schlussbilanz anerkenne.

Bedeutung der Entscheidung des OLG Düsseldorf

Das OLG Düsseldorf vertritt in der vorliegenden Entscheidung die vorherrschende Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum. Die Nachreichung einer bereits zur Zeit der Handelsregisteranmeldung existenten Bilanz lässt das OLG Düsseldorf zu. Einzig mit der Frage, wann eine Bilanz existent ist – mit Aufstellung oder erst mit Feststellung –, musste sich das OLG nicht auseinandersetzen. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte jedoch immer davon ausgegangen werden, dass die maßgebliche Bilanz auf- und festgestellt sein muss. Durch die am Wortlaut orientierte Auslegung schafft das OLG Klarheit und Rechtssicherheit.

Gegen die Entscheidung des OLG Düsseldorf wurden Rechtsmittel vor dem BGH eingelegt. Eine abweichende Entscheidung durch den BGH wäre eine Überraschung.

Praxistipp: Bei der Schlussbilanz geht die Sicherheit vor

Im Falle von Verschmelzungen und Spaltungen ist den Beteiligten dringend anzuraten, sich rechtzeitig mit den Voraussetzungen und der praktischen Umsetzung der Auf- und Feststellung einer Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers auseinanderzusetzen. Ansonsten kann es bei der Anmeldung zum Handelsregister böse Überraschungen mit gravierenden Konsequenzen – Unwirksamkeit der Umwandlungsmaßnahme – geben!

Um auf Nummer sicher zu gehen, sollten dabei sowohl die Aufstellung durch die Geschäftsführung des übertragenden Rechtsträgers als auch die Feststellung der Bilanz durch Beschluss der Gesellschafterversammlung zeitlich vor der Handelsregisteranmeldung liegen und, selbstverständlich, den 8-Monats-Zeitraum beachten. Die Dokumentation der Schlussbilanz kann ggf. auch nach Ablauf des 8-Monats-Zeitraums und zeitlich der Handelsregisteranmeldung nachgelagert eingereicht werden.

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