Open navigation
Suche
Büros – Deutschland
Alle Standorte entdecken
Globale Reichweite

CMS bietet nicht nur fachkundige Rechtsberatung für lokale Jurisdiktionen, sondern meistert mit Ihnen zusammen effektiv die Komplexität des globalen Geschäfts- und Rechtsumfeldes.

Entdecken Sie, wo wir tätig sind
Suche
Expertise
Insights

Unsere Expertinnen und Experten bieten eine zukunftsorientierte Beratung für Ihr Unternehmen in einer Vielzahl von Fachgebieten und Branchen weltweit.

Themen entdecken
Büros
Globale Reichweite

CMS bietet nicht nur fachkundige Rechtsberatung für lokale Jurisdiktionen, sondern meistert mit Ihnen zusammen effektiv die Komplexität des globalen Geschäfts- und Rechtsumfeldes.

Entdecken Sie, wo wir tätig sind
CMS Deutschland Abroad
Insights
Über CMS

Wählen Sie Ihre Region

Veröffentlichung 04 Dez 2024 · Deutschland

Neues von der Gesellschaft mit gebundenem Vermögen

4 min. Lesezeit

Auf dieser Seite

Das Vorhaben ist nicht neu. Bereits seit 2020 setzt sich die Stiftung Verantwortungseigentum für die Schaffung einer neuen Rechtsform ein. Kern des Anliegens ist es, insbesondere für Familienunternehmen eine Rechtsform zu schaffen, die die langfristige Eigenständigkeit und Unternehmensverantwortung von der Eigentümerfamilie abkoppelt und treuhänderischen Gesellschaftern zuweist, die aktiv im Unternehmen tätig sind, ohne jedoch am Unternehmensgewinn und -wert zu partizipieren.

Bereits 2020 wurde ein Gesetzesentwurf zur Umsetzung des Konzepts des treuhänderischen Unternehmertums als Sonderform einer GmbH, die „GmbH in Verantwortungseigentum“, vorgestellt, der 2021 fortentwickelt wurde zur „GmbH mit gebundenem Vermögen“. Nachdem verschiedentlich Kritik an dem Entwurf geäußert wurde, nicht zuletzt aus der Wissenschaft, wurde im September 2024 ein akademischer Entwurf für ein Gesetz zur Einführung einer Gesellschaft mit gebundenem Vermögen vorgelegt.

Dieser Entwurf unterscheidet sich von den vorigen, indem das Konzept des treuhänderischen Unternehmertums als vollständig eigene Rechtsform umgesetzt werden soll. Er wendet sich damit von der zuvor diskutierten Sonderform einer GmbH ab. Welches die konzeptionellen Ansätze sind und was das Ampel-Aus für das Vorhaben nun bedeutet, ist zu betrachten.

Konzept des treuhänderischen Unternehmertums und Bezüge zur Unternehmensnachfolge

Bei der Nachfolge in Familienunternehmen sind der eigenständige Erhalt und die Fortführung des Unternehmens unter Beachtung der gewachsenen Wertvorstellungen und der Unternehmensphilosophie ein wichtiges Anliegen. Immer häufiger findet sich die Unternehmensnachfolgerin oder der Unternehmensnachfolger jedoch nicht im Kreis der Familie. Es sind dann Lösungen gefragt, die auch bei einer familienexternen Nachfolge diese Ziele verwirklichen. In der Gestaltungspraxis kommen hier heute insbesondere Stiftungsstrukturen zur Anwendung, die es dem Unternehmensübergeber ermöglichen, die Unternehmensfortführung unabhängig von einer familieninternen Nachfolge nach den dargestellten Zielen zu perpetuieren.

Die Initiatoren der Gesellschaft mit gebundenem Vermögen möchten hierfür eine weitere Rechtsform und damit Gestaltungsalternative schaffen.

Die Einführung der Gesellschaft mit gebundenem Vermögen soll Nachfolgeprozesse im Rahmen einer sogenannten „Fähigkeiten- und Wertefamilie“ erleichtern. Ferner soll gemeinwohlorientierten und gemeinnützigen Projekten Raum gegeben und so ein Beitrag zum nachhaltigen und verantwortungsbewussten Wirtschaften geleistet werden.

Eckpunkte zur Gesellschaft mit gebundenem Vermögen

Kernstück des Konzepts bleibt die sogenannte Vermögensbindung (asset lock). Diese findet Ausdruck in einem strengen Gewinnausschüttungsverbot. Die Gesellschafter, wie auch Fremdgeschäftsführer, können für ihr Engagement eine marktgerechte Vergütung erhalten. Sie können jedoch weder am Unternehmensgewinn noch am Wertzuwachs des Unternehmens teilnehmen. Eine Ausschüttung der Gewinne ist nicht zulässig und im Fall der Veräußerung der Beteiligung erhält der treuhänderische Gesellschafter allenfalls seine nominale Einlage. Um Missbrauch vorzubeugen, soll die Einhaltung der Vermögensbindung durch die Zwangsmitgliedschaft in Aufsichtsverbänden gesichert werden. Diese Verbände sollen nach dem Gesetzeskonzept anlassbezogene Prüfungen vornehmen.

Davon abgesehen soll den Gesellschaftern von einer Neuausrichtung bis hin zur Liquidation die volle Entscheidungsfreiheit über das Unternehmen verbleiben.

Die Haftungsverfassung ähnelt der Kommanditistenhaftung der KG. Eine persönliche Haftung beschränkt sich auf eine im Handelsregister eingetragenen Haftsumme (mind. EUR 5.000). Weiterhin sollen die Gesellschaftsanteile weder übertragbar noch vererblich sein. Der Gesellschafterkreis soll so auf Personen begrenzt bleiben, die mit dem Unternehmen aktiv verbunden sind.

Die Gesellschaft mit gebundenem Vermögen soll keine Steuererleichterungen erfahren, anders als beispielsweise die gemeinnützige GmbH oder gemeinnützige Stiftung.

Bestehende Umsetzungsmöglichkeiten durch Stiftungsstrukturen

Wie bereits eingangs erwähnt, können Strukturen zur Förderung eines treuhänderischen Unternehmertums auch heute bereits mit bestehenden Gestaltungsmitteln realisiert werden. Insbesondere der Zusammenhalt der Beteiligung und die Perpetuierung wesentlicher Unternehmensgrundsätze können bei Wahl einer Stiftungsstruktur als Unternehmensträgerin verwirklicht werden. Dies gilt ebenso für eine Unternehmensleitung innerhalb einer „Fähigkeiten- und Wertefamilie“ durch die Bestimmung von Qualifikationskriterien für die Entscheidungsträger in einer solchen Struktur. Auch die Verwirklichung eines altruistischen Engagements ist bei Wahl einer Stiftungsstruktur möglich.

Der neue Entwurf hat sehr weitreichende Veränderungen erfahren, die zum Teil zu überraschenden Inhalten führen. Es ist daher fraglich, ob sich das weite Interesse der Praxis, wie von den Verfassern angenommen, bestätigt oder ob die Wahl weiterhin auf Stiftungsstrukuren fällt, bei der dem Stifter verbindliche Vorgaben möglich sind.

Die Einführung einer neuen Rechtsgrundlage für Unternehmen mit gebundenem Vermögen war Gegenstand des Koalitionsvertrages der Ampel-Regierung. Ob das Vorhaben durch das vorzeitige Aus der Ampel-Koalition nun erneut eine Zwangspause einlegen muss oder ob es auch nach einer vorgezogenen Bundestagswahl weiterhin politische Unterstützung erfährt, bleibt mit Spannung zu beobachten.

Vorherige Seite

24. 2025: Herausforderungen für Familienvermögen

Nächste Seite

26. Neues aus der CMS Stiftung


Zurück nach oben