Zunehmende Anforderungen an CO2-Compliance
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Auch 2025 bleibt es für viele Unternehmen weiterhin relevant, die regulatorischen Vorgaben zur Verminderung von Treibhausgasemissionen zu beachten. Es stehen zahlreiche Neuerungen an, die übergreifend dem Ziel zugeordnet werden können, die CO2-Emissionen in der EU zu reduzieren:
Durch die Reform des EU-Emissionshandels kommen 2025 neue Verpflichtungen auf Unternehmen zu. Beim CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) müssen Unternehmen sich auf die Bepreisungsphase vorbereiten. Mit dem neuen Emissionshandel EU-ETS 2 müssen regulierte Unternehmen bis Mitte 2025 einen Emissionsbericht für das vergangene Jahr vorlegen.
CBAM: ab 2025 Anmeldung im CBAM-Register
2023 hat die EU den CO2-Grenzausgleichsmechanismus eingeführt. Ziel ist es, dem EU-Emissionshandelssystem (EU-ETS) unterliegende Industrien in Europa vor einem unfairen Preisdruck zu schützen und Carbon Leakage zu verhindern. Durch CBAM unterliegen aus Drittstaaten importierte Produkte der Grundstoffe Zement, Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemittel, Wasserstoff und Strom zukünftig der gleichen CO2-Bepreisung wie in der EU hergestellte Produkte. Die Zuteilung kostenloser Emissionszertifikate endet bis 2034. Noch läuft die Erprobungsphase, während derer zwar Quartalsberichte, aber keine Zertifikate abzugeben sind. Ab 2026 müssen CBAM-Zertifikate abgegeben werden, deren Preis sich nach dem Preis der Zertifikate des EU-ETS richtet. Auf den Start der Bepreisungsphase zum 1. Januar 2026 sollten sich Unternehmen daher im Jahr 2025 vorbereiten und sich beispielsweise rechtzeitig als zugelassener CBAM-Anmelder registrieren. Die Zulassung ist ab diesem Zeitpunkt Voraussetzung für den Import von CBAM-Waren aus Drittstaaten.
Daneben gibt es 2025 auch bereits Neuerungen: Die zu meldenden Emissionen müssen schon ab 2025 nach der in Anhang IV CBAM-Verordnung definierten Methodik, der sogenannten EU-Methode, berechnet werden. Die bislang zugelassenen vereinfachten Berechnungsmethoden sind dann nicht mehr erlaubt und Standardwerte sind nur noch für 20 % an komplexen Waren gestattet.
TEHG-Entwurf: neue Berichtspflichten für den EU-ETS
Nachdem die EU-Emissionshandelsrichtlinie bereits 2023 novelliert wurde und die EU-Kommission wegen verspäteter Umsetzung der Richtlinie ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik eingeleitet hat, liegt seit dem 11. Oktober 2024 ein Regierungsentwurf (TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz 2024) vor, der die Neuerungen des europäischen Emissionshandels ins deutsche Recht umsetzen soll. Das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) wird novelliert und das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) angepasst.
Das TEHG gilt im Wesentlichen für Anlagen der Energiewirtschaft und der energieintensiven Industrie. Im BEHG ist bisher ein vom europäischen Emissionshandel unabhängiger nationaler, ausschließlich in Deutschland geltender Emissionshandel für weitere Sektoren geregelt.
Die im Regierungsentwurf umgesetzten Änderungen umfassen einerseits Anpassungen am EU-ETS im Bereich stationärer Anlagen und des Luftverkehrs sowie die Einbeziehung des Seeverkehrs in den EU-ETS. So werden etwa ab dem 1. Januar 2025 Luftfahrzeugbetreiber verpflichtet, zusätzlich sogenannte Nicht-CO2-Effekte zu ermitteln und zu melden. Auch auf Schifffahrtsunternehmen kommen zusätzliche Berichtspflichten zu.
EU-ETS 2: Tätigwerden bereits ab 2025 erforderlich
Die EU-Emissionshandelsrichtlinie sieht außerdem ein neues Emissionshandelssystem vor (sogenannter EU-ETS 2). Dieses umfasst insbesondere die Sektoren Energiewirtschaft, verarbeitendes und Baugewerbe, Verkehr (Straße, Schiene und nichtgewerblicher Schiffs- und Flugverkehr), Gebäudeheizung sowie Land- und Forstwirtschaft. Inverkehrbringer von Brennstoffen sind zur Teilnahme verpflichtet. Der EU-ETS 2 ist damit strukturell vergleichbar mit dem in Deutschland bereits bestehenden BEHG, das zukünftig obsolet wird, soweit die Verpflichteten vom EU-ETS 2 erfasst sind.
Auch wenn die Pflicht zur Abgabe von Emissionszertifikaten nach dem EU-ETS 2 erst ab dem 1. Januar 2028 für das Berichtsjahr 2027 vorgesehen ist, bestehen schon für 2025 erste Berichtspflichten. So muss bereits ab 2025 für jede Handelsperiode ein Überwachungsplan eingereicht werden. Außerdem muss bereits zum 30. April 2025 ein Bericht über die 2024 verursachten Emissionen übermittelt werden. In der Übergangsphase 2025 und 2026 können damit für Verpflichtete sowohl Berichtspflichten aus dem BEHG als auch aus dem neuen EU-ETS 2 bestehen.
Weitere CO2-Compliance-Regulierungen in Aussicht
Die Regulierung klimaschädlicher Emissionen wirkt sich weiterhin stark auf Unternehmen aus. Auch abseits des Emissionshandels sind im Rahmen der CO2-Compliance Änderungen zu erwarten. So sieht etwa die EU-Netto-Null-Industrie Verordnung – unter direkter Verpflichtung von Öl- und Gasproduzenten – den rasanten Aufbau einer europäischen Infrastruktur zur geologischen Speicherung von CO2 (CCS) vor. Der sich im Gesetzgebungsverfahren befindende Entwurf der Novelle des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes soll den Rechtsrahmen dafür in Deutschland schaffen – laut einem gemeinsamen Appell von Industrieverbänden, Gewerkschaften und NGOs unbedingt noch vor den Neuwahlen.