In einer aktuellen Entscheidung (7 Ob 81/17p) beschäftigt sich der OGH nach längerer Zeit wieder mit einer Dauerrabattklausel. Der zur Verbandsklage berechtigte Verein begehrte von der beklagten Versicherung, die Verwendung folgender Dauerrabattklausel im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern zu unterlassen sowie es zu unterlassen, sich darauf zu berufen:
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