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Newsletter 07 Dez 2022 · Deutschland

Energiesparen im Büro und auf Dienstreisen

4 min. Lesezeit

Auf dieser Seite

Nicht nur aufgrund der aktuellen Energiepreise, sondern auch im Zuge von ESG-Ratings sowie nachhaltiger Unternehmensführung generell haben Energiemanagement und Energiesparen für Unternehmen eine hohe Bedeutung. 

Energiesparen am Büroarbeitsplatz

Als Maßnahmen zum Energiesparen am Arbeitsplatz stehen Unternehmen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. Zunächst können sie darauf hinwirken, dass die Beschäftigten mit ihrem Verhalten zum Energiesparen beitragen. So können die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angehalten werden, Beleuchtung zu reduzieren, Geräte nicht im Standby-Modus zu lassen und selbst auf eine effiziente Nutzung der Heizung zu achten. 

Energiesparendes Verhalten kann grundsätzlich im Rahmen des Direktionsrechts angeordnet werden. Da dies Fragen der Ordnung im Betrieb und des Verhaltens der Beschäftigten betrifft, haben Betriebsräte aber regelmäßig ein Mitbestimmungsrecht. Solche Anordnungen müssten daher in einer Betriebsvereinbarung festgelegt werden, die insbesondere Regelungen dazu treffen kann, wann und wie zu lüften ist, bis zu welcher Temperatur geheizt werden darf und unter welchen Bedingungen das Licht eingeschaltet wird.

Energiesparziele können auch im Rahmen variabler Vergütungsbestandteile, insbesondere in Zielvereinbarungen / -vorgaben berücksichtigt werden, sodass sie Einfluss auf die Höhe der Vergütung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder Organen haben können. 

Zusätzlich besteht für das Unternehmen selbst die Möglichkeit, durch intelligente Temperaturregulierung Energie einzusparen. Im Winter kann etwa in den Fluren die Heizung abgestellt werden. Auch an den Arbeitsplätzen kann die Temperatur verringert werden. Es muss aber das Arbeitsschutzrecht beachtet werden, daher sind Mindesttemperaturen einzuhalten. So muss die Temperatur aktuell bei körperlich leichter Tätigkeit im Sitzen 19 Grad Celsius betragen. Vertiefte Informationen zu den zulässigen Mindesttemperaturen finden Sie in unserem Blogbeitrag Energiepreispauschale und Energiesparen am Arbeitsplatz. Sofern die Mindesttemperaturen unterschritten werden und der Arbeitgeber keine Maßnahmen zum Schutz vor niedrigen Temperaturen ergreift, kann dies straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche sowie individualrechtliche Folgen nach sich ziehen. Insbesondere können die Beschäftigten dazu berechtigt sein, die Erbringung ihrer Arbeitsleistung zu verweigern. Dann hilft nur noch die (vorherige) Vereinbarung ausschließlich mobiler Arbeit, um eine Weiterarbeit der Belegschaft unter Berücksichtigung von arbeitsschutzrechtlichen Aspekten bei gleichzeitiger Einsparung von Energiekosten zu erreichen. Sollten sich nicht alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hierauf einlassen, könnte das Beheizen nur einzelner Etagen mit Großraumbüros oder die Bereitstellung von Ausweichmöglichkeiten wie Co-Working-Plätzen eine Lösung sein. 

Im Sommer kann die Kühlung der Räume reduziert werden. Dabei besteht für den Arbeitgeber regelmäßig keine Pflicht, eine bestehende Klimaanlage zu betreiben. Erst ab 35 Grad Celsius Raumtemperatur ist ein Raum grundsätzlich nicht mehr als Arbeitsraum geeignet. Aber schon ab 26 Grad Celsius ist erforderlich, dass der Arbeitgeber zusätzliche Maßnahmen ergreift, wie in den Morgenstunden zu lüften oder Ventilatoren aufzustellen.

Unter Umständen bietet es sich an, den Beschäftigten ihren Urlaub einheitlich durch Betriebsferien zu gewähren. Zu beachten ist dabei, dass Betriebsräte hinsichtlich der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans ein Mitbestimmungsrecht haben. Darüber hinaus kann auch nicht der gesamte Urlaubsanspruch der Beschäftigten über Betriebsferien gewährt werden.

Mittel- und langfristig kann es für Unternehmen attraktiv sein, Umbaumaßnahmen – sofern möglich – vorzunehmen. So können etwa effizientere und umweltfreundlichere Heizungssysteme, eine bessere Dämmung oder energiesparende Beleuchtung installiert werden. Auch insoweit ist je nach Umfang der Betriebsrat bei der Planung und Ausgestaltung von Umbaumaßnahmen zu beteiligen.

Neuregelung von Dienstreisen

Eine nachhaltige Unternehmensführung kann auch bedeuten, bestehende Dienstreiseregelungen kritisch zu hinterfragen und ggf. resourcenschonender auszugestalten. So können etwa Dienstreisen reduziert werden. Manch ein Termin lässt sich gut durch einen Video-Call ersetzen. Emissionen können durch eine Umgestaltung der Reise- und Reisekostenrichtlinie eingespart werden, die etwa Kurzstreckenflüge verbietet und bei längeren Flugstrecken dazu anhält, Direktflüge zu buchen.

Ausblick

Diese operativen Themen, die wir auch in unserer Podcast-Reihe „CMS To Go | Einfach Arbeitsrecht“ in der Folge „Energiesparen im Betrieb“ vorstellen, werden die Unternehmenswelt in den kommenden Zeiten intensiv beschäftigen. Energiemanagement bzw. -sparen bedeutet aber auch, ein entsprechendes Nachhaltigkeitskonzept zu entwickeln, damit sich Arbeitgeber zukünftig ESG-konform aufstellen können. Neben der Durchführung einer unternehmensinternen Wesentlichkeitsanalyse und der Verschriftlichung der leitenden Standards kommt es insbesondere darauf an, die innovativen Maßnahmen messbar und damit objektiv nachvollziehbar zu machen. Dies ist allein schon vor dem Hintergrund der Nachhaltigkeitsberichterstattung erforderlich. Und auch hierbei stellt sich die Frage, wo Beteiligungsrechte etwaiger Gremien beginnen. Anfang 2023 werden wir Ihnen hierzu weitere Informationen zur Verfügung stellen.

Kontakt

Bei Fragen nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf!

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