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Newsletter 30 Okt 2024 · Deutschland

Angabe des Ge­sell­schafts­ge­gen­stands zur Eintragung einer GbR entbehrlich

5 min. Lesezeit

Auf dieser Seite

Update Gesellschaftsrecht Oktober 2024

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 2. August 2024 – 14 W 52/24

Infolge der Änderung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG), die zum 1. Januar 2024 in Kraft trat, besteht die Möglichkeit, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) in das jüngst errichtete Gesellschaftsregister einzutragen. Diese Eintragung ist freiwillig. Sie ist allerdings für den sehr praxisrelevanten Erwerb bzw. die Veräußerung registrierter Rechte durch die GbR erforderlich. Darunter fallen insbesondere Handlungen gegenüber dem Grundbuchamt, etwa bei der Veräußerung von Grundstücken. Mit den Pflichtangaben, die bei der Anmeldung der GbR zum Gesellschaftsregister erforderlich sind, beschäftigte sich nun das OLG Karlsruhe.

Die Ausgangslage

Die Beteiligten des Verfahrens wollten ihre Gesellschaft, eine GbR, in das Gesellschaftsregister eintragen lassen. Sie stellten zunächst einen solchen Antrag beim zuständigen Registergericht in notariell beglaubigter Form. Die Anmeldung enthielt folgende Angaben:

  • Name der Gesellschaft,
  • Sitz,
  • Geschäftsanschrift,
  • Angaben zu den Gesellschaftern, einschließlich dem jeweiligen Geburtsdatum und Wohnort sowie der jeweiligen Vertretungsbefugnis und
  • eine Versicherung, dass die Gesellschaft nicht bereits im Handels- oder Partnerschaftsregister eingetragen ist.

Nicht enthalten war eine Angabe zum Gegenstand der Gesellschaft (Gesellschaftszweck).

Das Registergericht bat in der Folge um Mitteilung des Gegenstands der GbR. Auch nach einem Schriftwechsel zwischen dem mit der Beglaubigung beschäftigten Notar und dem Registergericht änderte das Gericht nicht seine Rechtsauffassung. Es erließ eine Zwischenverfügung, in der es den Beteiligten Gelegenheit gab, den Unternehmensgegenstand zu ergänzen. Das Registergericht drohte andernfalls an, die Anmeldung kostenpflichtig zurückzuweisen. Im Wesentlichen begründete das Gericht seine Zwischenverfügung wie folgt: Die Angabe des Unternehmensgegenstandes sei zwar nicht gesetzlich in den Vorschriften zur GbR vorgesehen, § 707 Abs. 2 BGB. Das Registergericht habe aber zu prüfen, ob der Eintragung in das Gesellschaftsregister Hindernisse entgegenstünden. Etwa sei zu prüfen, ob die einzutragende Gesellschaft zur Verfolgung eines rechtlich zulässigen Zwecks gegründet worden sei. In bestimmten Fällen habe das Registergericht zudem zu verifizieren, ob der Unternehmensgegenstand dem Nachweis einer Erlaubnis bedürfe.

Gegen diese Zwischenverfügung richtete sich die Beschwerde der Beteiligten. Zur Begründung der Beschwerde führten sie insbesondere aus, es gebe keine gesetzliche Vorschrift, welche die Angabe des Unternehmensgegenstandes explizit fordere. Das Registergericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, sodass das OLG Karlsruhe darüber zu entscheiden hatte.

Entscheidung des OLG Karlsruhe

In seinem Beschluss hat das OLG Karlsruhe festgestellt, dass die Antragsteller nicht verpflichtet waren, den Gegenstand der Gesellschaft gegenüber dem Registergericht anzugeben. Hierzu bestehe keine gesetzliche Pflicht.

Die maßgebliche Vorschrift § 707 Abs. 2 BGB sieht folgende Pflichtangaben bei der Anmeldung einer GbR in das Gesellschaftsregister vor:

  • Den Namen,
  • den Sitz
  • und die Anschrift der Gesellschaft sowie
  • Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort eines jeden Gesellschafters bzw. entsprechende Angaben bei juristischen Personen,
  • die Angabe der Vertretungsbefugnis der Gesellschafter und
  • eine Versicherung, dass die Gesellschaft nicht bereits im Handels- oder im Partnerschaftsregister eingetragen ist.

Aus diesem abschließenden Katalog schlussfolgert das Gericht, eine Angabe des Unternehmensgegenstandes sei gerade nicht erforderlich.

Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass nach § 3 Abs. 1 S. 1 GesRV (Gesellschaftsregisterverordnung) bei der Anmeldung der Gesellschaft deren Gegenstand angegeben werden soll. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine Rechtsverordnung, die nähere Bestimmungen über die Einrichtung und Führung des Gesellschaftsregister festlegt. Allerdings werde durch die Formulierung "soll" in dieser Vorschrift zum Ausdruck gebracht, dass eine Eintragung nicht von der Angabe des Unternehmensgegenstandes abhängig gemacht werden darf.

Weiter argumentiert das Gericht mit dem Willen des Gesetzgebers. Dieser hat erstmalig ein Gesellschaftsregister für die eGbR geschaffen. Hierbei gelte der Grundsatz des Spiegelbilds zwischen Anmeldung- und Eintragungsinhalt. Dies bedeutet, dass der Antragsteller dem Registergericht nur diejenigen Angaben mitzuteilen hat, die in das Register aufgenommen werden.

Das OLG Karlsruhe berücksichtigt allerdings auch den Amtsermittlungsgrundsatz aus § 26 FamFG. Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) regelt unter anderem die Verfahrensordnung der Registergerichte. Nach diesem Amtsermittlungsgrundsatz könnten im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, die eine Pflicht zur Angabe des Gesellschaftszwecks begründen. Ein denkbarer Fall wäre die missbräuchliche oder gesetzeswidrige Verwendung einer Gesellschaftsform. Wiederum genüge eine bloß allgemeine Möglichkeit des Missbrauchs nicht, um ein Prüfungsrecht des Registergerichts jenseits der bereits genannten Pflichtangaben auszulösen.

Praxishinweis: Nur gesetzliche Pflichtangaben sind für die Eintragung einer GbR erforderlich

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass nur die oben genannten Pflichtangaben aus § 707 Abs. 2 BGB für eine Eintragung einer GbR erforderlich sind. Dies hat das OLG Karlsruhe nun für das neu errichtete Gesellschaftsregister festgestellt. Damit schafft das Gericht Klarheit für solche Registeranmeldungen. Es gelten daher die gleichen Pflichtangaben wie bei der Eintragung einer offenen Handelsgesellschaft (oHG). Dies ergibt Sinn, weil die GbR-Gesellschafter zulässigerweise den Gesellschaftsgegenstand jederzeit ändern können. Eine Eintragungs- bzw. spätere Änderungspflicht würde die GbR deutlich in ihrer unternehmerischen Flexibilität einschränken. Die Gesellschaftsform der eGbR bleibt damit attraktiv für Gestaltungen, in denen strenge Registervorschriften über den Unternehmensgegenstand nicht gewünscht sind, wie es etwa bei der GmbH der Fall ist.

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