Verstoß gegen Verbot korrigierter Gesellschafterlisten
Update Gesellschaftsrecht Oktober 2025
Autor
OLG Köln, Beschluss vom 28. Februar 2025 – 18 W 5/25
Sachverhalt
Das Landgericht Köln hatte der Schuldnerin, einer GmbH, mit Beschluss vom 6. November 2024 im Rahmen einer einstweiligen Verfügung untersagt, eine Gesellschafterliste einzureichen, die die beiden Gläubiger nicht mehr als ihre Gesellschafter ausweist.
Konkret lautete der Beschluss des Landgerichts:
„1./.3. Der Antragsgegnerin wird untersagt, zum Handelsregister eine Gesellschafterliste einzureichen, in der der [jeweilige] Antragsteller […] nicht mehr als Gesellschafter der Antragsgegnerin […] genannt ist, […].
2./4. Hilfsweise, für den Fall, dass bereits eine im Sinne [des vorstehenden Tenors] geänderte Gesellschafterliste beim Handelsregister eingereicht worden ist, wird der Antragsgegnerin aufgegeben, eine geänderte Gesellschafterliste zur Hinterlegung beim Handelsregister einzureichen, in der der [jeweilige] Antragsteller […] wieder als Gesellschafter der Antragsgegnerin […] genannt ist.“
Für den Fall der Zuwiderhandlung drohte das Landgericht die Festsetzung von Ordnungsgeld oder Ordnungshaft an.
In der Folge reichte die Schuldnerin – unter Missachtung der einstweiligen Verfügung – eine dem Tenor zu 1./.3. widersprechende Gesellschafterliste zum Handelsregister ein. Das Landgericht verhängte daraufhin auf Antrag der Gläubiger gegen die Schuldnerin ein Ordnungsgeld in Höhe von EUR 20.000.
Anschließend beantragten die Gläubiger die Verhängung eines Zwangsgeldes, um die Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste durch die Schuldnerin zu erzwingen.
Die Gläubiger stützten ihren Antrag vordergründig auf den Hilfstenor zu 2./4. Hilfsweise machten sie geltend, dass sich eine Handlungspflicht zur Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste jedenfalls aus der Auslegung des Unterlassungstenors zu 1./3. ergebe, was die Verhängung eines Zwangsgeldes (§ 888 ZPO), zumindest aber eines Ordnungsgeldes (§ 890 Abs. 2 ZPO) rechtfertigen würde.
Das Landgericht wies den Antrag der Gläubiger zurück und half der sofortigen Beschwerde nicht ab.
Entscheidung des OLG Köln
Auch das OLG Köln gab den Gläubigern nicht recht. Die sofortige Beschwerde blieb erfolglos.
Für die begehrte Erzwingung der Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste fehle es nach Ansicht des OLG an einem Titel für eine derartige Handlungsvollstreckung.
Bedingung für Tenor zu 2./4. nicht erfüllt
Die Verhängung eines Zwangs- bzw. Ordnungsgeldes könne nicht auf den Tenor zu 2./.4. gestützt werden.
Insbesondere sei die in der einstweiligen Verfügung formulierte Bedingung – „für den Fall, dass bereits eine […] geänderte Gesellschafterliste beim Handelsregister eingereicht worden ist“ – nicht erfüllt. Denn zum Zeitpunkt des Erlasses der einstweiligen Verfügung hatte die Schuldnerin tatsächlich noch keine geänderte Gesellschafterliste eingereicht.
Unterlassungsgebot verpflichtet nur ausnahmsweise zur Vornahme aktiver Handlungen
Auch aus dem Tenor zu 1./3., es zu unterlassen, eine Gesellschafterliste einzureichen, die die Gläubiger nicht mehr als Gesellschafter der Schuldnerin ausweise, ergebe sich nach Auffassung des OLG weder die Verpflichtung, eine unter Verstoß dagegen eingereichte Gesellschafterliste wieder positiv zu korrigieren, noch stelle die Nicht-Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste einen weiteren Verstoß gegen das zuvor bereits verletzte Unterlassungsgebot dar.
Maßgeblich für die Frage, ob und inwieweit ein Unterlassungstitel (wie hier) auch Handlungspflichten begründen könne, sei die Auslegung des Titels. Im Wege der Auslegung des Unterlassungstitels sei zu ermitteln, welche Verhaltensweisen dieser erfasse und ob er den Schuldner (auch) zu einem aktiven Handeln verpflichte. Dabei sei unerheblich, welche materiell-rechtlichen Ansprüche dem Gläubiger zustünden.
Daran gemessen habe das Landgericht mit dem Tenor zu 1./3. allein die Verpflichtung zur Unterlassung der Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste aussprechen wollen (§ 890 ZPO), nicht aber zugleich eine Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung (§ 888 ZPO).
Dies folge schon aus der Androhung von Ordnungsmaßnahmen, wie sie allein nach § 890 Abs. 2 ZPO vorgesehen sei. Zudem hätten die Gläubiger selbst zwischen einem Anspruch auf Unterlassung der Einreichung einer geänderten Liste (1./3.) und einem Anspruch auf Einreichung einer korrigierten Liste – für den Fall, dass eine geänderte Liste bereits eingereicht worden sein sollte – (2./4.) differenziert.
Die Gläubiger hatten dagegen zwar eingewandt, dass nach der Rechtsprechung des BGH der Schuldner einer auf Unterlassung lautenden Entscheidung auch zu einem aktiven Handeln verpflichtet sein könne, wenn er dem Unterlassungstitel zuwiderhandele.
Die Rechtsprechung des BGH betreffe aber – so das OLG Köln – nur solche Fälle, in denen Vorgänge bereits vor Erlass des Unterlassungstitels zumindest eine Kausalkette in Gang gesetzt hätten, wegen derer ein bloßes Nichtstun zur Beachtung des Unterlassungsgebots nicht mehr ausreiche. Deshalb sei ein Unterlassungsgebot ausnahmsweise dahin auszulegen, dass es auch die Pflicht zur Vornahme von Handlungen zur Beseitigung des zuvor geschaffenen Störungszustands umfasse. Darum ging es nach Auffassung des OLG Köln aber nicht. Vielmehr betreffe der Unterlassungstenor zu 1./3. allein die Verhinderung einer – zum Antragszeitpunkt und auch zum Zeitpunkt des Beschlusserlasses noch nicht vorgenommenen – Handlung, bei der zur Beachtung des Unterlassungsgebots bloßes Nichtstun ausgereicht hätte.
Die Gläubiger hätten daher „nur“ einen materiellen Anspruch auf Einreichung einer korrigierten Liste, weil der Schuldner materiell verpflichtet sei, den „störenden Zustand“ wieder zu beseitigen. Dafür benötigten die Gläubiger aber einen weiteren Titel.
Schlussfolgerung des OLG Köln
Im Ergebnis könne daher – so das OLG Köln – der Verstoß gegen das Unterlassungsgebot nach Erlass der einstweiligen Verfügung allein (wie auch geschehen) durch Verhängung eines Ordnungsgeldes sanktioniert werden. Die Gläubiger könnten aber nicht zusätzlich eine zwangsweise Rückgängigmachung aus demselben Titel erreichen. Sie müssten vielmehr einen (unbedingten) Antrag auf Einreichung einer korrigierten Liste stellen, d. h. eine weitere einstweilige Verfügung beantragen.
Hintergrund der Entscheidung
Eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung der Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste ist ein „Klassiker“ gesellschaftsrechtlicher Streitigkeiten.
Hintergrund ist, dass der zum Handelsregister eingereichten Gesellschafterliste nach §§ 40, 16 GmbHG Legitimationswirkung zugutekommt, weshalb betroffene Gesellschafter die Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste regelmäßig im Wege der einstweiligen Verfügung verhindern müssen.
Praxistipp
Setzt ein Schuldner sich aber über eine Verfügung hinweg und reicht eine geänderte Liste ein, stellt sich für den Gläubiger die Frage nach dem richtigen Vorgehen, d. h. der Beantragung von Ordnungsmitteln (§ 890 ZPO), eines Zwangsgeldes (§ 888 ZPO) oder dem Erlass eines (weiteren) – auf Einreichung einer geänderten Liste – gerichteten Titels.
Auch wenn die Entscheidung des OLG Köln auf Kritik gestoßen ist, sind Gläubiger gut beraten, ihre Vorgehensweise an der Entscheidung auszurichten.