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Newsletter 08 Okt 2025 · Deutschland

Zwangs­ab­tre­tung eines GmbH-Ge­schäfts­an­teils

Update Ge­sell­schafts­recht Oktober 2025

4 min. Lesezeit

Auf dieser Seite

OLG München, Urteil vom 16. Januar 2025 – 23 U 5949/22

Hintergrund der Entscheidung

Ein Gesellschafter kann auf unterschiedliche Weise aus der GmbH ausscheiden, beispielsweise durch Veräußerung seiner Beteiligung an Mitgesellschafter oder Dritte, durch Einziehung (§ 34 GmbHG) oder durch Zwangsabtretung der betreffenden Geschäftsanteile. Während manche Verfahren die Zustimmung des ausscheidenden Gesellschafters erfordern, kann das Ausscheiden im Fall der Zwangsabtretung auch ohne dessen Zustimmung erfolgen.

Die Zwangsabtretung ist ein gesellschaftsrechtliches Instrument, das es den Gesellschaftern unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht, die Abtretung von Geschäftsanteilen eines Gesellschafters an einen Dritten oder an die Gesellschaft zu erzwingen. Dadurch können Gesellschaftsinteressen gesichert und Konflikte vermieden werden, insbesondere in Fällen der Insolvenz, der Pfändung oder bei schwerwiegenden Verstößen von Gesellschaftern gegen gesellschaftsrechtliche Pflichten.

Anders als bei der Einziehung, bei der die eingezogenen Geschäftsanteile untergehen, können bei der Zwangsabtretung die betreffenden Geschäftsanteile an Dritte und/oder an die Gesellschaft selbst übertragen werden. Dies eröffnet eine flexiblere Gestaltung des Gesellschafterkreises. Wie bei der Einziehung bleibt auch bei der Zwangsabtretung das Stammkapital unverändert.

In der Praxis ist die Zwangsabtretung gerade in Erbnachfolgekonstellationen beliebt. Denn typische gesellschaftsvertragliche Regelungen zur Einschränkung der Übertragbarkeit von Geschäftsanteilen, allem voran Vinkulierungsklauseln (§ 15 Abs. 5 GmbHG), können aufgrund der insofern nicht beschränkbaren Testierfreiheit (§ 2302 BGB) nicht verhindern, dass Geschäftsanteile durch Erbfolge auf Dritte übergehen. Die Zwangsabtretung kann hier Abhilfe schaffen. Doch welche Rechtsfolgen zieht eine solche Zwangsabtretung nach sich und was ist bei ihrer Ausgestaltung zu beachten?

Entscheidung des OLG München

In dem der vorliegenden Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt hatten die beiden Klägerinnen gemeinschaftlich einen GmbH-Geschäftsanteil geerbt und im Anschluss daran die GmbH außerordentlich gekündigt. Mit der außerordentlichen Kündigung war die aus den Klägerinnen bestehende Erbengemeinschaft als Gesellschafterin aus der GmbH ausgeschieden. Daraufhin wurde ihr Geschäftsanteil satzungsgemäß (mittels Zwangsabtretung) durch einen Gesellschafterbeschluss des zurückbleibenden Alleingesellschafters an diesen selbst übertragen. Die Klägerinnen machten sodann gegen den zurückbleibenden Alleingesellschafter einen Abfindungsanspruch geltend.

Nachdem das LG München II in erster Instanz die Klage unter anderem noch mit der Begründung abgewiesen hatte, dass sich der Abfindungsanspruch nicht gegen den zurückbleibenden ehemaligen Mitgesellschafter, sondern gegen die Gesellschaft richte (LG München II, Endurteil vom 02.09.2022 – 13 O 4383/21), kommt das OLG München nach Auslegung der Satzung zu dem Schluss, dass der ehemalige Mitgesellschafter Schuldner des Abfindungsanspruchs ist.

Regelung in der Satzung: Gestaltungsspielraum bei der Zwangsabtretung nutzen

Das OLG München skizziert zunächst mögliche Ausgestaltungen der Zwangsabtretung. Einerseits führt es die Abtretung in Form einer unwiderruflichen Bevollmächtigung der jeweiligen Mitgesellschafter zum Abschluss des Abtretungsvertrages im eigenen Namen unter Ausschluss der Beschränkungen des § 181 BGB an. Andererseits zeigt es die Möglichkeit einer unwiderruflichen Ermächtigung (§ 185 Abs. 1 BGB) der Mitgesellschafter zum Abschluss eines dinglichen Übertragungsvertrages auf. Letztendlich gelangt das Gericht durch Auslegung der Satzung jedoch zu dem Schluss, dass bereits mit der Vereinbarung der Übertragungsbestimmung in der Satzung ein aufschiebend bedingtes Angebot zum Abschluss eines dinglichen Abtretungsvertrages abgegeben worden ist, wobei der Vertragspartner durch späteren Beschluss des verbliebenen Gesellschafters bestimmt wurde.

Problematisch war, dass die Satzung die Rechtsfolgen der Zwangsabtretung nicht ausdrücklich geregelt hatte. Insbesondere enthielt die Satzung keine Bestimmung über den Schuldner des Abfindungsanspruchs. Das OLG München bejaht dennoch dem Grunde nach einen Abfindungsanspruch und verweist darauf, dass die Regelung zur Zwangsabtretung ansonsten sittenwidrig wäre.

Praxistipp

Die Satzung sollte die Rechtsfolgen der Zwangsabtretung klar regeln, insbesondere den Abtretungsmechanismus und den Abfindungsanspruch. Schuldner des Abfindungsanspruchs kann sowohl die Gesellschaft als auch der Abtretungsempfänger sein. Es empfiehlt sich, auch steuerliche Folgen – etwa im Hinblick auf die Erbschaftsteuer – zu berücksichtigen und die Satzungsbestimmungen insolvenzfest auszugestalten.

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