Eilrechtsschutz gegen Einziehungsbeschlüsse
Update Gesellschaftsrecht Oktober 2025
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OLG München, Beschluss vom 16. Januar 2025 – 7 W 55/25e
Nach der Entscheidung des OLG München kann vorbeugender Rechtsschutz gegen einen drohenden Beschluss über die Einziehung des Gesellschaftsanteils erlangt werden, wenn durch ein Zuwarten bis zur Beschlussfassung wesentliche und nicht wiedergutzumachende Nachteile entstehen würden. In der Praxis dürften diese Anforderungen allerdings nur selten erfüllt sein, sodass sorgfältig abgewogen werden muss, zu welchem Zeitpunkt bei einer drohenden Einziehung von Gesellschaftsanteilen einstweiliger Rechtsschutz beantragt wird.
Sachverhalt
Der Antragsteller und sein Mitgesellschafter sind jeweils zur Hälfte am Stammkapital einer GmbH beteiligt. Nach der Satzung kann die Gesellschafterversammlung die Einziehung der Anteile eines Gesellschafters ohne dessen Zustimmung beschließen, wenn der Gesellschafter die Interessen der Gesellschaft grob verletzt. Im Dezember 2024 lud der Geschäftsführer zu einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung für Ende Januar 2025. Einziger Tagesordnungspunkt dieser Gesellschafterversammlung sollte die Einziehung der Anteile des Antragstellers sein.
Der Antragsteller beantragte daraufhin, es der GmbH im Wege der einstweiligen Verfügung zu untersagen, eine geänderte Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen und die GmbH zu verpflichten, ihn als Gesellschafter mit allen Rechten und Pflichten zu behandeln. Diesen Antrag wies das LG München I zurück. Hiergegen legte der Antragssteller sofortige Beschwerde ein.
Entscheidung des Gerichts
Das OLG München hat die Entscheidung des LG München I bestätigt und die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Erlass einer einstweiligen Verfügung setzt die Glaubhaftmachung eines Verfügungsanspruchs (d. h. eines materiellen Anspruchs) sowie eines Verfügungsgrunds (d. h. einer besonderen Dringlichkeit) voraus. Jedenfalls an einem Verfügungsgrund fehlte es aus Sicht des Gerichts. Grundsätzlich komme die Anordnung von Eilmaßnahmen zwar auch schon vor der Beschlussfassung in Betracht. Das setze aber voraus, dass bereits durch das Zuwarten bis zu der befürchteten Beschlussfassung eine Rechtsvereitelung bzw. nicht wiedergutzumachende Nachteile eintreten würden. Das OLG München sah jedoch keine Gründe, warum dem Antragsteller ein Abwarten der Beschlussfassung unzumutbar wäre. Hierfür reiche die behauptete, sich stetig verschlechternde wirtschaftliche Lage der GmbH sowie die herausfordernde „aktuelle Markt- und Weltlage“ nicht aus. Der Antragsteller sei zur Gesellschafterversammlung geladen und könne an dieser teilnehmen, auch wenn er nach der Satzung bei der Beschlussfassung über die Einziehung seiner Anteile einem Stimmverbot unterliege. Damit erhalte er im Moment der Beschlussfassung Kenntnis davon und könne unmittelbar im Anschluss daran einstweiligen Rechtsschutz beantragen.
Praxistipp
Wegen der Legitimationswirkung der Gesellschafterliste nach § 16 GmbHG ist bei Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der Ausschließung eines GmbH-Gesellschafters größte Vorsicht geboten. Durch die Einreichung einer neuen Gesellschafterliste können schnell „Fakten geschaffen“ werden.
Der von einer drohenden Einziehung betroffene Gesellschafter sollte daher möglichst frühzeitig seine Handlungsoptionen prüfen. Die vorliegende Entscheidung des OLG München bestätigt zwar im Grundsatz, dass dazu auch (vorbeugender) einstweiliger Rechtsschutz gegen die Beschlussfassung zählt. Die frühere Auffassung, wonach darin eine unstatthafte Einflussnahme auf die Willensbildung der Gesellschaft liege, wurde vom OLG München ausdrücklich abgelehnt. Allerdings stellt das Gericht sehr hohe Anforderungen an den Verfügungsgrund. Bisher wurde häufig angenommen, dass es bei Fehlen der Angabe eines konkreten Einziehungsgrundes ausreicht, wenn der von der Einziehung bedrohte Antragsteller glaubhaft vorträgt, dass ein Einziehungsgrund nicht vorliegt. Dies reichte dem OLG München allerdings nicht aus. Stattdessen müssten durch ein Zuwarten bis zur Beschlussfassung wesentliche und nicht wiedergutzumachende Nachteile glaubhaft gemacht werden. Diese Anforderungen dürften nur in Ausnahmefällen erfüllt sein, etwa wenn die Gefahr besteht, dass der auszuschließende Gesellschafter über die Beschlussfassung nicht informiert wird. Vor diesem Hintergrund ist es ratsam, genau abzuwägen, ob tatsächlich bereits durch die Beschlussfassung eine Rechtsvereitelung bzw. -beeinträchtigung droht und diese glaubhaft gemacht werden kann.
Im Regelfall dürfte dieser Nachweis nicht gelangen, sodass der vom BGH vorgezeichnete Weg beschritten werden muss: Nach der Beschlussfassung muss der ausgeschlossene Gesellschafter nicht nur den Einziehungsbeschluss im Wege der Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage angreifen, sondern zugleich seine streitige materiell-rechtliche Gesellschafterstellung bis zur Klärung der Wirksamkeit der Einziehung dadurch sichern, dass er eine einstweilige Verfügung erwirkt, die der Gesellschaft die Einreichung einer neuen Gesellschafterliste, in der er nicht mehr aufgeführt ist, untersagt (BGH, Urt. vom 2. Juli 2019 – II ZR 406/17, Rn. 39).