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Newsletter 08 Okt 2025 · Deutschland

Löschung eines Re­gis­ter­ein­trags über Auflösung einer GmbH

Update Ge­sell­schafts­recht Oktober 2025

5 min. Lesezeit

Auf dieser Seite

BGH, Beschluss vom 7. Mai 2025 – II ZB 15/24

Die Auflösung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) erfolgt – unter anderem – durch Beschluss der Gesellschafter (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)). Sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist, ist hierfür eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Gesellschaftsvertrag kann dabei sowohl mildere als auch strengere Mehrheitserfordernisse aufstellen. Die Auflösung ist nach § 65 Abs. 1 S. 1 GmbHG zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Eintragung hat allerdings nur deklaratorische Wirkung. Im materiell-rechtlichen Sinn aufgelöst ist die Gesellschaft bereits, sobald der Beschluss wirksam gefasst wurde. Umgekehrt besteht die Gesellschaft auch dann als werbende Gesellschaft fort, wenn die Auflösung in das Handelsregister eingetragen wird, ohne dass ein Auflösungsbeschluss gefasst oder ein sonstiger Auflösungstatbestand erfüllt wurde.

Der zugrunde liegende Sachverhalt

Die Antragstellerin, eine GmbH, hielt 36,4 % der Geschäftsanteile an der F GmbH (Gesellschaft), die B GmbH & Co. KG hielt 60 %. Der Gesellschaftsvertrag sah vor, dass Gesellschafterbeschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden, soweit nicht das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag „eine andere Mehrheit vorschreiben“. In einer Gesellschafterversammlung im Dezember 2022 stimmte die B. GmbH & Co. KG für, die Antragstellerin gegen die Liquidation der Gesellschaft. Im Protokoll der Gesellschafterversammlung wurde festgehalten, dass die gemäß Gesellschaftsvertrag erforderliche Dreiviertelmehrheit nicht erreicht wurde. Die Gesellschaft teilte der Antragstellerin jedoch in der Folge mit, für die Fassung eines Liquidationsbeschlusses genüge die einfache Mehrheit. Entsprechend meldete sie die Auflösung zur Eintragung in das Handelsregister an. Das Registergericht trug die Auflösung der Gesellschaft ein. Eine von der Antragstellerin angeregte Amtslöschung (§ 395 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)) lehnte das Registergericht ab. Das Beschwerdegericht verwarf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin, ließ aber mit Blick auf eine divergierende ältere Rechtsprechung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH) zu. Diese erhob die Antragstellerin in der Folge.

Kernaussagen der Entscheidung

Der BGH wies die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin zurück. Das Beschwerdegericht habe die Beschwerde der Antragstellerin zu Recht als unzulässig verworfen. Die Antragstellerin habe nicht schlüssig darlegen können, dass sie durch die Verweigerung der Löschung des Registereintrags in einem subjektiven Recht verletzt sein könnte.

Nach § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde nur demjenigen zu, der durch einen Beschluss unmittelbar nachteilig in einem subjektiven Recht betroffen ist. Die Eintragung der Auflösung einer GmbH im Handelsregister aber, so der BGH, beeinträchtige die Rechte des Gesellschafters nicht – und zwar selbst dann nicht, wenn kein wirksamer Auflösungsbeschluss gefasst wurde. Denn aufgelöst und damit nicht länger werbend tätig, sondern auf Abwicklung gerichtet, sei die GmbH bereits mit Fassung des Gesellschafterbeschlusses und nicht erst mit der Eintragung der Auflösung im Handelsregister. Weil die Handelsregistereintragung nur deklaratorisch wirke, beeinflusse selbst eine zu Unrecht eingetragene Auflösung die subjektiven Rechte des Gesellschafters nicht.

Weiter führte der BGH aus, dass sich die Möglichkeit einer Verletzung des Gesellschafters in einem subjektiven Recht auch nicht aufgrund der Publizitätswirkung des Handelsregisters gem. § 15 Handelsgesetzbuch (HGB) ergebe. Zwar könne die – möglicherweise unrichtige – Eintragung der Auflösung Auswirkungen auf das Verhalten potenzieller Geschäftspartner oder anderer Beteiligter am Rechtsverkehr gegenüber der Gesellschaft haben. Dies führe jedoch nicht zu einer unmittelbaren Beeinträchtigung der subjektiven Rechte des Gesellschafters, sondern allenfalls zu einer im Rahmen des § 59 Abs. 1 FamFG unbeachtlichen mittelbaren Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Interessen. Zudem betreffe § 15 HGB das Verhältnis der Gesellschaft zu Dritten. Die Gesellschafter jedoch sind in diesem Sinne gerade keine Dritten, womit die Vorschrift für Gesellschafter und ihr Verhältnis untereinander nicht gelte. Selbst wenn ein Auflösungsbeschluss mangels der notwendigen Stimmenmehrheit nicht gefasst worden sei, führe dies somit nicht zur Beschwerdebefugnis der Antragstellerin gegen die Ablehnung der Amtslöschung. Der Antragstellerin stehe es frei, auf dem Zivilrechtsweg mittels Anfechtungs- beziehungsweise Feststellungsklage zu klären, ob die Auflösung der Gesellschaft wirksam beschlossen wurde.

Rechtliche Einordnung

Mit der vorliegenden Entscheidung hat der BGH mit einer nicht haltbaren Rechtsprechung des OLG Hamm aufgeräumt und so zur Rechtssicherheit in diesem Bereich beigetragen. Die Eintragung der Auflösung einer GmbH im Handelsregister ist deklaratorisch, das heißt ohne Auswirkung auf die materielle Rechtslage. Sie kann folglich zu keiner Rechtsbeeinträchtigung des Gesellschafters führen und von diesem nicht über ein subjektiv-rechtlich geprägtes Verfahren wie jenes nach § 59 Abs. 1 FamFG angegriffen werden.

Vorgeschaltet ist an sich freilich die Frage, ob einem Gesellschafter im Amtslöschungsverfahren hinsichtlich der Eintragung eines Gesellschafterbeschlusses die Beschwerdebefugnis generell zu versagen ist, also auch dann, wenn hierdurch seine Sonder- oder Individualrechte beeinträchtigt werden. Dazu hat sich der BGH nicht geäußert. Das Amtslöschungsverfahren dient indes nicht dem Zweck, Fehler im Anmeldeverfahren zu korrigieren oder Gesellschafterrechte zu wahren, sondern der Durchsetzung von im öffentlichen Interesse erlassenen zwingenden Vorschriften. Dies spricht dafür, den Gesellschafter insoweit insgesamt auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

Praxistipp

Ob ein (formell und materiell) wirksamer Gesellschafterbeschluss gefasst wurde oder nicht, muss grundsätzlich auf dem Zivilrechtsweg mittels Feststellungs- oder Anfechtungsklage geklärt werden. Das Registerverfahren ist kein Korrekturmechanismus für gesellschaftsinterne Streitigkeiten.

Die vorliegende Entscheidung zeigt zudem eindrücklich, dass klare Regelungen im Gesellschaftsvertrag – insbesondere zur erforderlichen Stimmenmehrheit – der Schlüssel sind, um langwierige und kostspielige Verfahren von vornherein zu vermeiden.

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