Die Umsetzung der EU-Umwandlungsrichtlinie 2019/2121 in das deutsche Recht steht unmittelbar bevor: Zum 31. Januar 2023 soll das Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie (UmRUG) in Kraft treten. Damit werden vor allem die lang ersehnten Vorschriften für grenzüberschreitende Formwechsel und Spaltungen geschaffen. Auch für die Gestaltung der Unternehmensmitbestimmung bei grenzüberschreitenden Umwandlungsmaßnahmen gibt es damit mehr Klarheit.
Autoren
Status quo
Bereits im Jahr 2007 wurden grenzüberschreitende Verschmelzungen von Kapitalgesellschaften in EU- und EWG-Ländern im deutschen Umwandlungsgesetz kodifiziert. Regelungen zu grenzüberschreitenden Formwechseln und Spaltungen fehlten bisher, obwohl der EuGH mit seiner Rechtsprechung zur Niederlassungsfreiheit die Möglichkeit jedenfalls grenzüberschreitender Formwechsel bereits geschaffen hatte.
In der Praxis führte dieser Zustand zu erheblichen Problemen: Während grenzüberschreitende Spaltungen von nationalen Registern und Behörden überhaupt nicht anerkannt wurden, fehlten für den Formwechsel (harmonisierte) Vorschriften, sodass jede Maßnahme bis zu ihrer Wirksamkeit von erheblichen Unsicherheiten in formeller und zeitlicher Hinsicht geprägt war.
Ausweitung der grenzüberschreitenden Mobilität
Durch das UmRUG ergeben sich nun weitreichende neue Gestaltungsspielräume und Strukturmöglichkeiten für Unternehmen und Konzerne. Erstmals wird es harmonisierte Regelungen zum grenzüberschreitenden Formwechsel und zur grenzüberschreitenden Spaltung geben. Die Rechtssicherheit bei der Umsetzung dieser Maßnahmen wird steigen.
Wie bei nationalen Maßnahmen folgen diese im Wesentlichen den Regelungen zu Verschmelzungen: Es erfolgt eine sukzessive Anwendung der nationalen Regelungen und Rechtmäßigkeitsprüfungen. Novelliert werden dabei die Regelungen zum Schutz von Gläubigern, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und Minderheitsgesellschaftern. Auch werden den Registergerichten neue Kontrollmöglichkeiten eingeräumt. Mit diesen Änderungen geht eine Verlängerung bestimmter Fristen einher. So beträgt beispielsweise die zwingende Wartefrist bis zur Eintragung im Register des Wegzugstaats zukünftig drei Monate ab Bekanntmachung des Vorhabens im Register.
Arbeitnehmerschutz und Ausgestaltung der Mitbestimmung
Ein zentrales Anliegen der Umwandlungsrichtlinie ist der Schutz der Rechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der an der Umwandlung beteiligten Gesellschaften. Die Umwandlungsrichtlinie sieht dazu eine Reihe von Anforderungen an das Verfahren der Umwandlungsmaßnahme sowie an den Inhalt der umwandlungsrechtlichen Dokumentation vor. Die Einhaltung dieser Vorgaben wird in der Praxis eine Herausforderung darstellen, die in zeitlicher und organisatorischer Hinsicht nicht zu unterschätzen ist.
Besondere Bedeutung kommt dabei dem Schutz der Mitbestimmungsrechte zu. Mitbestimmung meint insoweit die Rechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, einen Teil der Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans der Gesellschaft zu bestellen oder eine solche Bestellung zu empfehlen oder abzulehnen. Unternehmen sollen sich dieser Art der Mitbestimmung nicht dadurch entziehen können, dass sie ihren Satzungssitz im Wege einer grenzüberschreitenden Umwandlungsmaßnahme in einen EU- / EWR-Staat verlegen, in dem die nationalen Regelungen weniger oder gar keine Mitbestimmung vorsehen. So ist unter bestimmten Voraussetzungen die Durchführung eines Arbeitnehmerbeteiligungsverfahrens vorgesehen mit dem Ziel, eine Vereinbarung zwischen der Unternehmensleitung und den Mitarbeitenden (vertreten durch das sogenannte besondere Verhandlungsgremium – BVG) über die Mitbestimmung zu verhandeln und abzuschließen. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, greift eine gesetzliche Auffanglösung, die den bisher geltenden Mitbestimmungsstatus absichert (Vorher-nachher-Prinzip). Die Verhandlungen können bis zu sechs Monate und bei einvernehmlicher Verlängerung sogar bis zu einem Jahr dauern.
Diese sogenannte Verhandlungslösung ist an das aus dem SE-Recht bekannte System angelehnt und gilt bereits für grenzüberschreitende Verschmelzungen aufgrund der Verschmelzungsrichtlinie. Durch die neue Umwandlungsrichtlinie werden aber die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer noch stärker geschützt. So ist ein Beteiligungsverfahren künftig bereits dann durchzuführen, wenn die betroffene Gesellschaft (bei Verschmelzungen: eine der betroffenen Gesellschaften) mindestens 4 / 5 des Arbeitnehmer-Schwellenwerts erreichte, der nach dem Recht des Wegzugstaats (bei Verschmelzungen: des Wegzug- oder des Zuzugstaats) die Mitbestimmung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auslöst. Bei einem Scheitern der Verhandlungen führt die gesetzliche Auffanglösung in diesem Fall aber grundsätzlich nicht zur Mitbestimmung. Dieser Status wird dann vorbehaltlich nachfolgender Umwandlungen auch eingefroren.
Wird die 4 / 5-Schwelle nicht erreicht, kann die grenzüberschreitende Umwandlungsmaßnahme gänzlich ohne ein Beteiligungsverfahren durchgeführt werden und das nationale Mitbestimmungsrecht des Zuzugstaats kommt zur Anwendung.
Die neuen Regelungen zur Ausgestaltung der Mitbestimmung werden durch das UmRMitbestG ebenfalls zum 31. Januar 2023 umgesetzt.
Ausblick
Die neuen Regelungen sind sehr zu begrüßen. Insbesondere die Regelungen zur Durchführung von grenzüberschreitenden Spaltungen und Formwechseln bieten Unternehmen weitreichende Möglichkeiten, die bislang nur auf nationaler Ebene verfügbar waren. Zudem gibt es nun neue Möglichkeiten, die Unternehmensmitbestimmung zu gestalten.
Kontakt
Bei Fragen nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf!