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Update Gesellschaftsrecht Oktober 2024
OLG München, Beschluss vom 15. November 2023 – 31 Wx 16/22
Sachverhalt
Das OLG München hat sich im Rahmen seines Beschlusses vom 15. November 2023 mit der Frage auseinandergesetzt, wie nach der Einziehung von Geschäftsanteilen mit einer nach § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG einzureichenden Gesellschafterliste umzugehen ist, bei der die Summe der Nennwerte der Geschäftsanteile mit der Höhe des Stammkapitals nicht mehr übereinstimmt. Im konkreten Fall wurden die Geschäftsanteile eines GmbH-Gesellschafters durch Gesellschafterbeschluss eingezogen. Die Nennwerte der verbleibenden Geschäftsanteile wurden im Zuge dessen nicht erhöht. Daraufhin reichte die GmbH beim Handelsregister eine Gesellschafterliste ein, in der folglich die Summe der Nennbeträge der verbliebenen Geschäftsanteile kleiner als die Stammkapitalziffer war. In der Gesellschafterliste wurden die Beteiligungsquoten der verbliebenen Geschäftsanteile als Verhältnisse des jeweiligen Nennwerts zur Summe der Nennwerte aller verbliebenen Geschäftsanteile angegeben. Das Registergericht lehnte die Aufnahme der Gesellschafterliste ins Handelsregister mit der Begründung ab, die Beteiligungsquote eines Geschäftsanteils müsse als Verhältnis seines Nennwerts zum Stammkapital berechnet werden, da eine Einziehung von Geschäftsanteilen keine Anwachsung bei den verbleibenden Gesellschaftsanteilen bewirke. Gegen die Ablehnung des Registergerichts legte die GmbH Beschwerde beim OLG München ein.
Beschluss des OLG München vom 15. November 2023
Das OLG gab der Beschwerde statt.
Die prozentuale Beteiligung der Geschäftsanteile am Stammkapital sei ausgehend von der Summe der Nennwerte zu bestimmen. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG, der von einer „durch den Nennbetrag eines Geschäftsanteils vermittelten“ prozentualen Beteiligung am Stammkapital spricht, nicht dagegen von dessen prozentualer Beteiligung am Stammkapital. Auch die Gesetzesbegründung gehe hiervon aus, in der es diesbezüglich heißt: „Die Beteiligungsquote ergibt sich im Verhältnis des betreffenden Nennbetrags zu den Nennbeträgen der anderen Geschäftsanteile.“ (Vgl. BT-Drs. 18/11555, S. 174.)
Rechtliche Einordnung des Beschlusses
Dem Beschluss des OLG München ist vorbehaltlos zuzustimmen. Wie vom OLG zutreffend festgestellt, sprechen der Wortlaut sowie die Gesetzesbegründung für die Maßgeblichkeit der Summe der Nennbeträge als Referenzgröße. Ferner entspricht der Beschluss auch dem Sinn und Zweck der Pflicht zur Einreichung der Gesellschafterliste. Durch sie soll insbesondere die Transparenz der Beteiligungsverhältnisse sichergestellt werden. Im Zuge der Umsetzung der vierten unionsrechtlichen Geldwäscherichtlinie wurde die Pflicht zur Angabe der prozentualen Beteiligung eines jeden Geschäftsanteils in § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG statuiert. Danach gelten Gesellschafter, die zu mehr als 25 % an der Gesellschaft beteiligt sind, als „wirtschaftlich Berechtigte“ im Sinne des Geldwäscherechts. Mithin können „wirtschaftlich Berechtigte“ mithilfe der Gesellschafterliste unmittelbar identifiziert werden. Diese Identifikation der „wirtschaftlich Berechtigten“ anhand der Gesellschafterliste ist jedoch nur dann möglich, wenn der angegebene Prozentsatz auch der tatsächlichen wirtschaftlichen Beteiligung am Gesellschaftsvermögen entspricht. Eine Einziehung von Geschäftsanteilen kann etwa dazu führen, dass ein Gesellschafter, der vor der Einziehung weniger als 25 % der Geschäftsanteile hielt, aufgrund des Wegfalls der Geschäftsanteile die 25 %-Grenze überschreitet und damit nunmehr als „wirtschaftlich Berechtigter“ anzusehen ist. Dem Telos des § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG wird daher nur entsprochen, wenn die Angaben zu der prozentualen Beteiligung der Geschäftsanteile anhand der Summe der Nennwerte der verbliebenen Geschäftsanteile erfolgen.
Auswirkungen des Auseinanderfallens der Summe der Nennbeträge der Geschäftsanteile und der Stammkapitalziffer
Die Vernichtung eines Geschäftsanteils durch Einziehung bewirkt wirtschaftlich die proportionale Vermehrung der Mitgliedschaftsrechte der verbleibenden Gesellschafter. Dagegen lässt die Einziehung das Stammkapital unverändert.
Den verbleibenden Gesellschaftern stehen indes drei Möglichkeiten zur Verfügung, um das Auseinanderfallen der Summe der Nennbeträge der Geschäftsanteile und des Stammkapitals im Zuge der Einziehung eines Geschäftsanteils zu vermeiden:
- Kombination mit einer Kapitalherabsetzung nach § 58 GmbHG
- Kombination mit einer Aufstockung des Stammkapitals, wonach die verbliebenen Anteile jeweils um den auf sie entfallenen Teil des eingezogenen Geschäftsanteils erhöht werden
- Kombination mit der Neubildung eines Geschäftsanteils, der an die Stelle des eingezogenen Geschäftsanteils tritt, ohne hierbei zugleich das Stammkapital zu erhöhen
Wird keine der genannten Maßnahmen ergriffen, kommt es zum Auseinanderfallen von Stammkapital und der Summe der Nennbeträge der Geschäftsanteile. Hierin liegt zwar ein Verstoß gegen das sogenannte Konvergenzgebot des § 5 Abs. 3 S. 2 GmbHG; nach herrschender Meinung (auch BGH NJW 2015, 1385) stellt dies jedoch lediglich einen „Schönheitsfehler“ dar, der keine rechtlichen Konsequenzen zeitigt. Ein entsprechender Einziehungsbeschluss ist daher weder nichtig noch anfechtbar.
Praxisfragen
Aus praktischer Sicht relevant, rechtlich jedoch weiterhin ungeklärt bleibt, ob das Registergericht bei einem späteren Eintragungsantrag darauf bestehen kann, dass eine vorhandene Divergenz zwischen der Summe der Nennbeträge der Geschäftsanteile und der Stammkapitalziffer beseitigt wird.
Ebenfalls ungeklärt ist, wie damit umzugehen ist, wenn die GmbH eigene Anteile hält. Unbestrittenermaßen ruhen die mit den eigenen Anteilen verbundenen Mitgliedschaftsrechte, während sich jedenfalls faktisch die relative Beteiligung der übrigen Gesellschafter am Stammkapital erhöht. Was die Ausgestaltung der Gesellschafterliste betrifft, sollen nach überwiegender Auffassung von der GmbH an ihrem Stammkapital selbst gehaltene Anteile wie sonstige Anteile behandelt werden. Einer Neuberechnung der quotalen Beteiligung der übrigen Gesellschafter bedarf es daher nicht.
Hinweise für die Praxis
Nach Einziehung eines Geschäftsanteils sind in der nach § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG einzureichenden Gesellschafterliste die verbleibenden Geschäftsanteile nach ihrem Verhältnis zur Summe der Nennbeträge der verbliebenen Geschäftsanteile abzubilden.
Werden die Nennwerte der verbleibenden Geschäftsanteile später doch aufgestockt, ist entsprechend den historischen Entwicklungen bezüglich der Beteiligung zuerst eine nach den obigen Grundsätzen aufgestellte Gesellschafterliste mit den unveränderten Nennbeträgen und hiernach eine aktualisierte Gesellschafterliste mit den aufgestockten Nennbeträgen beim Registergericht einzureichen.