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Newsletter 17 May 2015 · Österreich

VwGH zu liechtensteinischen Stiftungen

4 min. Lesezeit

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Ausländische Stiftungen sind immer häufiger unter der Lupe der Finanzverwaltung. Dabei stellt sich die Frage, ob die ausländische Stiftung aufgrund ihrer konkreten Ausgestaltung von der Finanzverwaltung anerkannt wird und damit eine Abschirmwirkung gegeben ist oder ob die ausländische Stiftung als transparent behandelt wird und die Einkünfte direkt dem Stifter zugerechnet werden.

Der VwGH hat nun erstmals zu einer liechtensteinischen Stiftung Stellung genommen, wobei diese Stiftung bereits im Jahr 1963 gegründet wurde. Wesentlich ist, dass es einen Mandatsvertrag für die Stiftungsräte gab, wonach diese verpflichtet waren, ihr Mandat nach den Weisungen des Stifters auszuüben.

Aufgrund dieses Weisungsrechts verneinte die Finanzverwaltung die Vergleichbarkeit der liechtensteinischen Stiftung mit einer österreichischen Privatstiftung sowie die Abschirmwirkung der ausländischen Stiftung und es kam zu einer Zurechnung der Einkünfte an den Stifter.

Der Stifter argumentierte, dass keine tatsächliche Einflussnahme erfolgt sei und er das Weisungsrecht faktisch nicht ausgeübt habe.

Der VwGH wies die Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass das Weisungsrecht schädlich sei, selbst wenn es faktisch nicht ausgeübt werde (VwGH 25.2.2015, 2011/13/0003).

Daraus folgt, dass ein Mandatsvertrag, der den Stifter berechtigt, dem Stiftungsrat Weisungen zu erteilen, zur Nichtanerkennung der Abschirmwirkung der ausländischen Stiftung und Zurechnung der Einkünfte an den Stifter führt, unabhängig davon, ob das Weisungsrecht ausgeübt wird oder nicht.

Darüber hinaus gilt eine liechtensteinische Stiftung als intransparent – und entfaltet Abschirmwirkung –, wenn folgende drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  • weder der Stifter noch ein Begünstigter oder eine diesen nahestehende Person sind Mitglied im Stiftungsrat oder in einem Gremium, dem Weisungsbefugnisse gegenüber dem Stiftungsrat zustehen, und
  • es besteht kein Abberufungsrecht des Stiftungsrates durch den Stifter, einen Begünstigten oder eine diesen nahestehende Person ohne wichtigen Grund und
  • es besteht kein ausdrücklicher oder konkludenter Mandatsvertrag

(vgl. Art 2 Z 2 des Steuerabkommens mit Liechtenstein, BGBl III 2013/301, das seit 1. Jänner 2014 in Kraft ist).