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Das Beschlussmängelrecht kommt nicht zur Ruhe. Bereits 2018 hatte die Abteilung Wirtschaftsrecht des 72. Deutschen Juristentags eine grundlegende Reform des Beschlussmängelrechts gefordert. Die damalige Regierung griff diese Initiative nicht mehr auf. Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts wurde in der 19. Legislaturperiode immerhin das Beschlussmängelrecht der Personenhandelsgesellschaften reformiert und damit eine „Lücke“, die auf dem 72. Deutschen Juristentag ausgemacht worden war, geschlossen. Das aktienrechtliche Beschlussmängelrecht indes blieb unverändert.
Auch die Ampel-Regierung zeigte bislang keine Ambitionen, den Rufen des 72. Deutschen Juristentags nach einer weitergehenden Reform näherzutreten. Stattdessen beantragte die Unionsfraktion, dass der Bundestag die Bundesregierung auffordern möge, die Missbrauchsmöglichkeiten und die Häufigkeit der Beschlussanfechtungen im geltenden Recht einem internationalen Vergleich zu unterziehen und zu bewerten, die Effektivität des Freigabeverfahrens im Aktienrecht zur Missbrauchsbekämpfung zu evaluieren und sodann Reformvorschläge für das aktienrechtliche Beschlussmängelrecht vorzulegen. Dabei äußerte die Unionsfraktion schon recht dezidierte Vorstellungen über die Ausgestaltung der Reformvorschläge. Die Kassationswirkung sollte abgeschafft oder zumindest stark eingeschränkt, die Verfahren sollten beschleunigt und der Nichtigkeitstatbestand sollte präzisiert werden (BT-Drs. 20/9734).
Der Bundestag verwies den Antrag in den Rechtsausschuss, der in seiner Sitzung vom 22. April 2024 mehrere Sachverständige hierzu anhörte. Dabei sprach sich eine große Mehrheit für eine grundlegende Reform des Beschlussmängelrechts und insbesondere für eine Flexibilisierung der Beschlussmängelfolgen aus. Nicht jeder Mangel solle mehr zur Kassation des Beschlusses führen. An die Stelle des geltenden „Alles-oder-nichts-Prinzips“ solle eine Verhältnismäßigkeitsprüfung treten. Außerdem sollten die Verfahren beschleunigt und das Freigabeverfahren durch ein neues Eilverfahren ersetzt werden. Hiervon versprechen sich die Sachverständigen eine Abkehr vom aktuellen Formalismus der Hauptversammlung und eine Stärkung des Dialogs zwischen der Gesellschaft (also Vorstand und Aufsichtsrat) einerseits und Aktionären andererseits.
Tatsächlich mögen gute Gründe dafür sprechen, das Beschlussmängelrecht der Kapitalgesellschaften zu reformieren. Indes sollte eine etwaige Reform nicht ausschließlich die börsennotierte Aktiengesellschaft in den Blick nehmen. Denn ca. 7.700 Aktiengesellschaften stehen hierzulande gerade einmal 429 börsennotierte Gesellschaften gegenüber (Quelle: Destatis). Mit anderen Worten: Mehr als 99 % der Aktiengesellschaften sind nicht börsennotiert. Bei ihnen droht ein Missbrauch des Beschlussmängelrechts nicht im gleichen Maße, wie es bei börsennotierten Gesellschaften der Fall ist. Umgekehrt mag es für den Minderheitsaktionär einer nicht börsennotierten Aktiengesellschaft eine erhebliche Beeinträchtigung seiner Mitgliedschaft mit sich bringen, wenn Verstöße gegen formelle oder gar materiellrechtliche Vorschriften künftig weniger sanktioniert werden oder ggf. sogar ohne Folgen bleiben.
Eine etwaige Reform sollte jedenfalls auch dafür genutzt werden, die seit jeher wenig verständliche analoge Anwendung des aktienrechtlichen Beschlussmängelrechts auf das Recht der GmbH zu beenden. In der Begründung zum MoPeG hatte der Gesetzgeber zwar ausgeführt, dass das hier für die Personengesellschaften festgelegte Anfechtungsmodell auf das von der Rechtsprechung entwickelte Beschlussmängelrecht der GmbH ausstrahlen werde. Indes ist davon auszugehen, dass die Praxis sich schon aus Vorsichtsgründen weiterhin am Aktienrecht orientieren wird. Eine grundlegende Reform des Beschlussmängelrechts gäbe dem Gesetzgeber die Gelegenheit, ein eigenes Beschlussmängelrecht für die GmbH zu schaffen oder – was vorzugswürdig erscheint – im GmbH-Recht ausdrücklich anzuordnen, dass die §§ 110 ff. HGB n. F. für die GmbH entsprechend anzuwenden sind.
Jedenfalls in dieser Legislaturperiode dürfte es allerdings wohl nicht mehr dazu kommen. In der Sitzung vom 26. September 2024 hat der Bundestag den Antrag der Unionsfraktion mehrheitlich zurückgewiesen. Sollte die kommende Bundesregierung sich des Themas annehmen, so sollte das Thema vollumfänglich und nicht nur mit Blick auf die börsennotierte Aktiengesellschaft angegangen werden.