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Newsletter 08 Okt 2025 · Deutschland

Neues zur un­ge­schrie­be­nen Haupt­ver­samm­lungs­kom­pe­tenz

Update Ge­sell­schafts­recht Oktober 2025

6 min. Lesezeit

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OLG Köln, Urteil vom 26. Juni 2025 – I-18 U 7/23

Das OLG Köln hatte jüngst über das Eingreifen einer ungeschriebenen Hauptversammlungskompetenz im Rahmen des Börsengangs einer amerikanischen Tochter zu entscheiden. Streitig war die Frage, ob die den Börsengang der Tochter befürwortenden Beschlüsse von Vorstand und Aufsichtsrat einer deutschen börsennotierten Konzern-Holding (im Folgenden die "B-AG" und diese gemeinsam mit verbundenen Unternehmen auch der "Konzern") der Zustimmung der Hauptversammlung bedurft hätten. Das OLG Köln verneinte dies in dem von ihm zu entscheidenden Fall.

Schaffung eines genehmigten Kapitals bei einer Tochter

Der Konzern ist auf die Entwicklung und den Vertrieb dermatologischer Medikamente und medizinischer Kosmetika spezialisiert. Die B-AG fungiert als Konzern-Holding. Sie übt ihren Unternehmensgegenstand über ihre operativ tätigen Töchter aus. Die Vermarktung des umsatzstärksten Produkts des Konzerns erfolgt in den USA über eine nach dem Recht des US-Bundesstaates Delaware gegründete Aktiengesellschaft (im Folgenden die "B-Inc."). Zunächst hielt die B-AG alle Aktien der B-Inc. Auf Veranlassung des Vorstands der B-AG wurde bei der B-Inc. im Dezember 2020 ein genehmigtes Kapital zur Ausgabe neuer Aktien geschaffen.

Ankündigung des Börsengangs

Im Juli 2021 gab die B-AG sodann per Ad-hoc-Mitteilung bekannt, dass die B-Inc. einen Börsengang in den USA anstrebe und zur Umsetzung des Börsengangs das genehmigte Kapital ausüben werde. Es war geplant, die neuen Aktien bei ausgewählten Investoren zu platzieren. Die Hauptaktionärin verlangte daraufhin zusammen mit weiteren Aktionären gemäß § 122 Abs. 1 AktG im September 2021 die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung der B-AG, in der über den Börsengang mit begleitender Kapitalerhöhung Beschluss gefasst und diese abgelehnt werden sollte. Zugleich strebte die Hauptaktionärin eine Sonderprüfung nach § 142 Abs. 1 AktG an. Der Vorstand der B-AG kam diesem Verlangen nicht nach. Der daraufhin gestellte gerichtliche Antrag blieb erfolglos.

Börsengang der B-Inc. und Verwässerung der B-AG

Im Oktober 2021 stimmten Vorstand und Aufsichtsrat der B-AG dann zunächst dem Börsengang der B-Inc. und kurz darauf auch der Erhöhung der Ausgabe sogenannter "Units", bestehend aus je einer neuen Aktie und einem Optionsschein auf weitere neue Aktien, im Rahmen des Börsengangs zu. Nach der Durchführung des Börsengangs hielt die B-AG vorerst – anstatt der ursprünglichen 100 % – noch 68,96 % der Aktien der B-Inc. Weniger als einen Monat später gab die B-AG sodann bekannt, dass die B-Inc. unter Ausübung des genehmigten Kapitals weitere "Units" bei einem privaten Investor platziert habe. Infolgedessen sank die Beteiligung der B-AG auf 52 %. Durch weitere Kapitalerhöhungen reduzierte sich die Beteiligung auf zuletzt nur noch 4,5 %.

Klage der Hauptaktionärin

Die Hauptaktionärin der B-AG klagte daraufhin im Dezember 2021 u. a. gegen die Zustimmungsbeschlüsse der Verwaltung der B-AG aus Oktober 2021 und argumentierte, dass durch die Aufnahme neuer Aktionäre in die B-Inc. im Wege der Ausnutzung des genehmigten Kapitals die Mitgliedschaftsrechte der Aktionäre in der B-AG vollends ausgehöhlt würden. Die Zustimmungsbeschlüsse von Vorstand und Aufsichtsrat der B-AG hätten daher der Zustimmung der Hauptversammlung der B-AG bedurft. Mangels Hauptversammlungszustimmung seien die Zustimmungsbeschlüsse nichtig, jedenfalls aber rechtswidrig. Die Hauptaktionärin berief sich insoweit auf das Eingreifen einer ungeschriebenen Hauptversammlungskompetenz nach den Grundsätzen der sogenannten Holzmüller/Gelatine-Doktrin.

Holzmüller/Gelatine-Doktrin – ungeschriebene Hauptversammlungskompetenzen

Die Holzmüller/Gelatine-Doktrin beruht auf mehreren Entscheidungen des BGH. In der Holzmüller-Entscheidung erkannte der BGH 1982 erstmals eine ungeschriebene Hauptversammlungskompetenz, d. h. eine nicht gesetzlich normierte Entscheidungszuständigkeit der Hauptversammlung, an. Er stellte fest, dass es grundlegende Entscheidungen gebe, die so tief in die Mitgliedschaftsrechte der Aktionäre und deren im Anteilseigentum verkörperten Vermögensinteressen eingreifen, dass der Vorstand, auch wenn es sich formal um eine Geschäftsführungsmaßnahme handele, vernünftigerweise nicht mehr annehmen könne, er dürfe die Entscheidung in eigener Verantwortung, ohne die Beteiligung der Hauptversammlung, treffen.

Es dauerte über 20 Jahre, bis der BGH den Voraussetzungen einer ungeschriebenen Hauptversammlungskompetenz in den Gelatine I- und Gelatine II-Entscheidungen weitere Konturen verlieh. Er konkretisierte die Voraussetzungen dahingehend, dass "qualitative" Voraussetzung für eine ungeschriebene Hauptversammlungskompetenz sei, dass die (formale Geschäftsführungs-)Maßnahme so tief in die Mitgliedschaftsrechte der Aktionäre und deren im Anteilseigentum verkörperten Vermögensinteressen eingreife, dass die damit verbundenen Auswirkungen an die Notwendigkeit einer Satzungsänderung heranreichten. Daneben sei als "quantitative" Voraussetzung erforderlich, dass es sich um eine Maßnahme von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung für die Aktiengesellschaft handele.

Entscheidung des OLG Köln – Ausübung des genehmigten Kapitals begründet keine ungeschriebene Hauptversammlungskompetenz

Das OLG Köln verneinte bereits die qualitativen Voraussetzungen einer ungeschriebenen Hauptversammlungskompetenz. Den allein streitgegenständlichen Zustimmungsbeschlüssen der Verwaltung der B-AG fehle es von vornherein an einem Eingriffscharakter im Sinne der Holzmüller/Gelatine-Doktrin. Die B-Inc. sei schon aufgrund des bereits im Dezember 2020 geschaffenen genehmigten Kapitals vollumfänglich dazu ermächtigt gewesen, eine Kapitalerhöhung in Form eines Börsengangs umzusetzen. Die bloße Ausübung des genehmigten Kapitals in der entsprechenden Form habe keine zusätzliche Zustimmung der B-AG vorausgesetzt. Den von der Verwaltung der B-AG gefassten Zustimmungsbeschlüssen sei daher in rechtlicher Hinsicht keine eigenständige Bedeutung beizumessen, weshalb es insoweit auch keiner Zustimmung der Hauptversammlung der B-AG bedurft habe.

Eingriffscharakter der Schaffung des genehmigten Kapitals bei der Tochter

Nach Ansicht des OLG Köln könne allein die der Ausübung vorausgehende Schaffung des genehmigten Kapitals – die zur Satzungsänderung bei der Tochter die Mitwirkung der B-AG voraussetzte – Eingriffscharakter im Sinne der Holzmüller/Gelatine-Doktrin gehabt haben. Ob durch diese tatsächlich eine ungeschriebene Hauptversammlungskompetenz begründet worden sei, ließ das Gericht aber offen. Aus Sicht des Senats sei es hierauf nicht mehr angekommen. Denn die Zustimmung der B-AG zur Schaffung des genehmigten Kapitals bei der B-Inc. sei aufgrund der insoweit zwischenzeitlich eingetretenen Verwirkung der Klagebefugnis gegen diese bereits bestandskräftig geworden. 

Praxistipp

Die Entscheidung des OLG Köln wird Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder erfreuen. Denn nach Ansicht des Gerichts dürfen sie auf bereits bestandskräftige Kapitalmaßnahmen bei Töchtern vertrauen; dies gilt selbst dann, wenn die bestandskräftige Kapitalerhöhungsmaßnahme möglicherweise – mangels etwaig erforderlicher Hauptversammlungszustimmung der Obergesellschaft – rechtswidrig sein sollte. Damit wird nicht zuletzt auch die Gefahr der persönlichen Haftung der Organmitglieder spürbar verringert. Ferner stellt der Senat klar, dass wenn überhaupt bereits durch die Schaffung eines genehmigten Kapitals, nicht jedoch erst durch dessen Ausübung in die Mitgliedschaftsrechte der Aktionäre eingegriffen werden kann. Der damit verbundene Ausschluss einer „unendlichen“ inzidenten Überprüfungsmöglichkeit wesentlicher Strukturentscheidungen schafft aus Sicht der Gesellschaften zeitnah Rechtssicherheit über entsprechende Entscheidungen. Es bleibt mit Spannung zu erwarten, ob der BGH die vom OLG zugelassene Revision nutzt, um die Holzmüller/Gelatine-Grundsätze weiter auszudifferenzieren.

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