Gesundheitsversorgung im Krisenfall: Resilienz erhöhen
Rechtliche Rahmenbedingungen für ein resilientes Gesundheitssystem als Teil der zivilen Verteidigung
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Vorbereitung auf den Krisenfall: Spannungsfeld zwischen praktischer Notwendigkeit und rechtlichen Hürden
Angesichts der potenziellen Rolle Deutschlands als Drehscheibe im Vorfeld einer möglichen militärischen Auseinandersetzung rechnen Expertinnen und Experten mit einer massiven Belastung des Gesundheitssystems. Eine bessere Vorbereitung ist unumgänglich. Doch was ist rechtlich zu beachten?
Zur Sicherung der Handlungsfähigkeit im Ernstfall gibt es in Deutschland etliche Vorsorge- und Sicherstellungsgesetze für verschiedene Bereiche, etwa Energie, Wasser oder Lebensmittel. Aktiviert werden sie im Grundsatz erst, wenn Bundestag und Bundesrat mit hoher Mehrheit die jeweilige Notstandssituation feststellen, was teilweise auch vor einem Spannungs- oder Verteidigungsfall im Sinne von Art. 80a Abs. 1 beziehungsweise Art. 115a GG geschehen kann.
Bis dahin – also auch im Krisenfall oder in einer hybriden Bedrohungssituation durch Angriffe auf die Infrastruktur oder einen Aufmarsch an der NATO-Außengrenze – gilt der „normale“ gesetzliche Rahmen. Mit einem wichtigen Unterschied: Es muss mehr an Resilienz, Bevorratung und Einsatzplanung geleistet werden als in Friedenszeiten. Die Diskrepanz zwischen praktischer Notwendigkeit und rechtlichen Hürden schafft Unsicherheit.
Hinzu kommt, dass es in Deutschland bisher kein Sicherstellungsgesetz für den Gesundheitsbereich gibt. Die letzte Bundesregierung hatte den Entwurf eines Gesundheitssicherstellungsgesetzes angekündigt, ihn aber nicht veröffentlicht. Die aktuelle Regierung hat dem Vernehmen nach die Arbeit daran wieder aufgenommen. Auch im Koalitionsvertrag finden sich Aussagen zur Stärkung der Resilienz des Gesundheitswesens. 2026 sind daher konkrete Vorschläge zu erwarten.
Arbeitsrecht: Koordination und Personalplanung
Im Verteidigungsfall sowie in Katastrophenlagen übernehmen die Landeskatastrophenschutzbehörden zusammen mit anderen Landesbehörden, meist Gesundheitsämtern, die sektorenübergreifende Koordinierung der Gesundheitsversorgung. Sie können anordnen, dass Gesundheitseinrichtungen ihre Leistung auf den Verteidigungsfall umstellen und Einsatzbereitschaft herstellen müssen.
Wichtig für Arbeitgeber ist, im Ernstfall die Mehrfachverplanung von Schlüsselpersonal zu vermeiden. Dafür sind sorgfältige Planungen und Prozesse unerlässlich. Es ist wichtig zu wissen, wer etwaigen Verpflichtungen in der Bundeswehr, bei anerkannten Hilfsorganisationen (Rettungsdienste, THW) oder in der freiwilligen Feuerwehr unterliegt.
Erst im Anwendungsbereich des Arbeitssicherstellungsgesetzes kann zusätzlicher Personalbedarf der örtlichen Arbeitsagentur gemeldet werden. Sie kann Kündigungen von Bestandspersonal sperren oder von ihrer Zustimmung abhängig machen oder Personen in Arbeitsverhältnisse verpflichten, darunter Wehrpflichtige und im Verteidigungsfall auch Frauen zwischen 18 und 55 Jahren im zivilen Gesundheitswesen oder in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation. Die Bundesregierung kann per Verordnung sogar eine Meldepflicht für Wehrpflichtige und Frauen aus Heilberufen anordnen, die weniger als zehn Jahre nicht mehr in ihrem Beruf tätig waren. Umso wichtiger wäre es, wenn Unternehmen und Leistungserbringer in der Läge wären, diese Daten vorhalten zu können.
Datenschutzrecht: Datenerfassung und Planung
Die vorsorgliche Erfassung von Mitarbeiterdaten für eine mögliche Tätigkeit als Reservist oder im Zivil- und Katastrophenschutz ist datenschutzrechtlich herausfordernd. Die Verarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses ist als Begründung eher fraglich; denkbar erscheinen die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder die Zulässigkeit im Rahmen einer Interessenabwägung. Bis zu einer gesetzgeberischen Klärung ist die Schaffung einer Ermächtigungsgrundlage für die Datenerhebung durch Betriebsvereinbarung die vorzugswürdige Lösung.
Um rechtliche Grauzonen zu vermeiden, ist auch die Einholung einer gut informierten Einwilligung zur Datenverarbeitung im Rahmen freiwilliger Erfassungsbögen denkbar. Dabei müssen der Hintergrund und Zweck der Erfassung, die Datensparsamkeit, die Zugriffsberechtigungen und ein transparentes Löschkonzept beachtet werden. Zudem sind die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates zu beachten.
Medizinrecht und Regulatorik: Behandlung und Beschaffung
Ein wichtiges Vorsorgeelement ist eine zuverlässig aufgestellte Krankenhausalarm- und -einsatzplanung (KAEP). Sie regelt, wie ein Krankenhaus auf besondere Lagen und Krisen reagiert und den Betrieb aufrechterhält, etwa durch Personalausfallkonzepte, Checklisten und Alarmketten. Eine KAEP ist gesetzlich verpflichtend. Je nach Planinhalt ist die Beteiligung des Betriebsrates erforderlich. Derzeit werden diese Planungskonzepte allerdings noch zu selten für den Verteidigungsfall fortgeschrieben und verprobt.
Im Bereich der medizinischen Versorgung stellt sich insbesondere die Frage, welche Anforderungen an Patientensteuerung, Behandlungsstandards und Arztvorbehalt gelten. Auch die Rolle der Apotheken und die Sicherstellung digitaler Versorgungspfade sind wichtig. Bei Arzneimitteln müssen zur Sicherstellung der Versorgung und Bevorratung das Zulassungserfordernis sowie die Notwendigkeit von Importgenehmigungen geklärt werden. Für den Handel und die vorsorgliche Lagerung ist eine Großhandelserlaubnis erforderlich. Auch bei Medizinprodukten und persönlicher Schutzausrüstung steht die Versorgungssicherstellung im Fokus. Normalerweise ist hier eine CE-Kennzeichnung der Produkte erforderlich. Im Krisenfall müssten aber Wege für eine Sonderzulassung oder Tolerierung des Inverkehrbringens gefunden werden, ähnlich wie in Zeiten der COVID-19-Pandemie.
Fazit
Ein stabiles, resilientes Gesundheitssystem ist ein zentrales Element der zivilen Verteidigung und damit eine wichtige Säule im Konzept der Gesamtverteidigung. Angesichts geopolitischer Spannungen wird es für sämtliche Akteure der Gesundheitswirtschaft im Jahr 2026 darum gehen, Resilienz und Verteidigungsbereitschaft zu erhöhen. Maßgeblicher Rechtsrahmen dafür ist trotz der Krisenlage das derzeit bestehende Instrumentarium. Ob dieses ausreicht, wie Unternehmen und Behörden es angesichts der Herausforderungen anwenden und inwieweit Anpassungen des Rechtsrahmens umsetzbar sind, werden zentrale rechtliche Themen des kommenden Jahres sein.