Abberufener Geschäftsführer hat keine Einberufungsbefugnis
Update Gesellschaftsrecht Oktober 2025
Autor
KG, Beschluss vom 25. November 2024 – 23 U 97/21
Sachverhalt
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung der beklagten GmbH über die Einziehung der Geschäftsanteile des Klägers und die Aufstockung der verbleibenden Anteile. Entsprechende Beschlüsse hatte die Gesellschafterversammlung zunächst im Jahr 2015 und dann – vorsorglich – erneut im Jahr 2018 gefasst.
Die Einberufung zu den Gesellschafterversammlungen erfolgte durch den ehemaligen Geschäftsführer der GmbH. Dieser war bereits durch den fakultativen Aufsichtsrat, der hierfür gemäß Gesellschaftsvertrag zuständig war, abberufen. Er war aber noch im Handelsregister eingetragen. Bei der Gesellschafterversammlung im Jahr 2018 hatte der Kläger einen Mangel der Ladung gerügt.
Im Gerichtsverfahren machte der Kläger unter anderem die Nichtigkeit der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung geltend. Das Landgericht Berlin II (Schlussurteil vom 10. Juni 2021 – 104 O 19/15) gab der Klage statt. Das Kammergericht hat die hiergegen gerichtete Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO mit dem hier besprochenen Beschluss zurückgewiesen.
Entscheidung
Diese Entscheidung stützt das Kammergericht insbesondere darauf, dass der durch den fakultativen Aufsichtsrat der GmbH abberufene Geschäftsführer nicht gemäß § 49 Abs. 1 GmbHG zur Einberufung der Gesellschafterversammlungen befugt war.
Keine entsprechende Anwendung von § 121 Abs. 2 S. 1 AktG auf die Einberufungsbefugnis des Geschäftsführers einer GmbH
Das Kammergericht führt insoweit – unter Verweis auf das Urteil des BGH vom 08.11.2016 – II ZR 304/15, BGHZ 212, 342 – aus, dass eine entsprechende Anwendung von § 121 Abs. 2 S. 2 AktG auf die GmbH nicht in Betracht komme. Nach dieser Regelung gelten bei einer AG Personen, die in das Handelsregister als Vorstand eingetragen sind, als befugt zur Einberufung einer Hauptversammlung.
In dem der BGH-Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt wurde der GmbH-Geschäftsführer durch Gesellschafterbeschluss vorläufig wirksam als Geschäftsführer abberufen, war jedoch im Zeitpunkt der Einberufung einer Gesellschafterversammlung noch im Handelsregister eingetragen.
Das Kammergericht führt aus, eine entsprechende Anwendung von § 121 Abs. 2 S. 2 AktG scheide aufgrund der strukturellen Unterschiede zwischen einer Aktiengesellschaft und einer GmbH auch dann aus, wenn ein fakultativer Aufsichtsrat über die Abberufung des Geschäftsführers entschieden hat. Denn der BGH-Entscheidung lasse sich nicht entnehmen, dass für diese entscheidend war, dass die Gesellschafter selbst Kenntnis von dem Abberufungsbeschluss haben. Vielmehr habe der BGH ausgeführt, dass in einer Aktiengesellschaft die Aktionäre in die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern in der Regel nicht eingebunden sind. Aus diesem Grund bestehe nach dem BGH ein Interesse der Aktionäre daran, aufgrund der Eintragung im Handelsregister die Berechtigung überprüfen und Rechtssicherheit über die Wirksamkeit der Einberufung erlangen zu können.
Dies sei, so das Kammergericht weiter, mit der Struktur einer GmbH auch dann nicht vergleichbar, wenn ein Aufsichtsrat über die Abberufung entscheidet. Im vorliegenden Fall seien die Gesellschafter der beklagten GmbH schließlich zumindest mittelbar an der Abberufung beteiligt gewesen, indem sie den Aufsichtsrat bildeten und ihm damit die Abberufungskompetenz übertrugen. Trotz der Bildung des Aufsichtsrats stünden die Gesellschafter der GmbH den Vorgängen um die Bestellung beziehungsweise die Abberufung des Geschäftsführers mithin näher als die Aktionäre den Vorgängen um die Bestellung und Abberufung eines Vorstands. Deshalb sei entsprechend der Judikatur des BGH § 121 Abs. 2 Satz 2 AktG auf die GmbH auch in dem vorliegenden Fall nicht analog anzuwenden.
Kein Berufen auf § 15 Abs. 1 HGB zur Begründung einer Einberufungsbefugnis
Der klagende Gesellschafter könne sich für den Umstand, dass die Abberufung des Geschäftsführers nicht in das Handelsregister eingetragen wurde, auch nicht auf § 15 Abs. 1 HGB berufen. Denn Gesellschafter und Organmitglieder als solche seien bereits nicht Dritte im Sinne dieser Vorschrift.
Keine Heilung des Einberufungsmangels durch eine Vollversammlung gemäß § 51 Abs. 3 GmbHG
Der Einberufungsmangel sei in Bezug auf die Gesellschafterversammlung im Jahr 2018 auch nicht nach den Regeln einer Vollversammlung gemäß § 51 Abs. 3 GmbHG geheilt worden. Darin ist geregelt, dass im Fall einer nicht ordnungsmäßig einberufenen Versammlung, Beschlüsse grundsätzlich (und nur dann) gefasst werden können, wenn sämtliche Gesellschafter anwesend sind.
Das Kammergericht führt jedoch aus, dass bei einem Widerspruch eines erschienenen Gesellschafters gegen das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Ladung – gleich aus welchem Grund – dieser nicht "anwesend" im Sinne von § 51 Abs. 3 GmbHG sei. Insoweit komme es nicht darauf an, aus welchem Grund der Ordnungsmäßigkeit der Ladung widersprochen wird. Eine Vollversammlung liege bereits nicht vor, wenn ein Gesellschafter nicht mit der Abhaltung der Versammlung zum Zweck der Beschlussfassung einverstanden ist.
Praxistipp
Anknüpfend an den BGH stellt das Kammergericht klar, dass auch ein vom (fakultativen) Aufsichtsrat abberufener, aber im Handelsregister noch eingetragener GmbH-Geschäftsführer keine Gesellschafterversammlung einberufen kann.
Für die Praxis bedeutet dies, dass Gesellschafter sich im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit einer Einladung zur Gesellschafterversammlung nicht auf die Eintragung im Handelsregister verlassen dürfen. Maßgeblich ist die materielle Beschlusslage. War der einberufende Geschäftsführer danach abberufen, kann die Ladung gerügt werden.