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Veröffentlichung 03 Dez 2025 · Deutschland

Bat­te­rie­spei­cher – wohin geht die (Re­gu­lie­rungs-)Rei­se?

Re­gu­lie­rungs­rah­men für Netzanschluss und Genehmigung von Groß­bat­te­rie­spei­chern in Deutschland

5 min. Lesezeit

Auf dieser Seite

Der Batteriespeicher-Boom sorgt für Diskussionen rund um Netzanschlüsse und Genehmigungen. Die kürzlich mit Kapriolen beschlossene Änderung des BauGB zur planungsrechtlichen Privilegierung von Batteriespeichern setzt einen ersten wichtigen Impuls.

Batteriespeicher-Boom hat Deutschlands Energiebranche fest im Griff

Den Übertragungsnetzbetreibern (ÜNB) lagen Ende 2024 schon 650 Anschlussanfragen für Großbatteriespeicher mit einer Gesamtleistung von 226 GW vor, Tendenz im Jahr 2025 steigend. Auch die Verteilnetzbetreiber (VNB) kämpfen mit einer großen Anzahl von Anfragen. Damit ist klar: Die Netzanschlussanfragen übersteigen die aktuellen Netzkapazitäten. Aus dem Marktstammdatenregister lässt sich ablesen, dass es hier schon lange nicht mehr (nur) um Projektierungen geht – die Projekte werden umgesetzt. Das führt zu dem aktuellen Boom in Deutschland.

Netzanschluss von Batteriespeichern

Das Thema Netzanschluss ist ein neuralgischer Punkt: Neben der Tatsache, dass aktuell zu wenig Netzkapazitäten bestehen, um die Nachfrage zu bedienen , müssen die Marktteilnehmer mit in Bezug auf heutige Großbatteriespeicher veralteten gesetzlichen Regelungen umgehen. Mit dem Netzanschluss selbst sind dann verschiedene Kosten und Gebühren verbunden, wie Reservierungsgebühr und Baukostenzuschuss. Während ein Teil der Gebühren gesetzlich geregelt ist, wird ein anderer Teil von den Netzbetreibern – wenn auch "gleich" und damit diskrimnierungsfrei – ohne explizite gesetzliche Grundlage angewendet. Das ist (insbesondere auch ausländischen Markteilnehmern) kaum noch zu erklären.

Außerhalb des Anwendungsbereichs der Kraftwerks-Netzanschlussverordnung (KraftNAV) und des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) ist zudem das Verfahren für die Prüfung von Netzanschlussbegehren und die Reservierung von Anschlusskapazität nicht näher geregelt, Voraussetzungen sind lediglich Transparenz und Diskriminierungsfreiheit. Anforderungen, Verfahren sowie Bearbeitungsfristen der vier ÜNB und über 800 VNB unterscheiden sich teilweise erheblich, an Transparenz fehlt es spätestens bei einer gesamtdeutschen Betrachtung.

Was wird sich beim Netzanschluss ändern?

Für die Regulierung der Batteriespeicher werden aktuell viele Änderungen und Konzepte diskutiert. Hierzu gehören der Entwurf einer gesonderten Netzanschlussverordnung für Batteriespeicher, die Einführung von Kapazitätsauktionen mit entsprechender Priorisierung, aber auch die Überarbeitung der KraftNAV. Es bleibt spannend, was tatsächlich umgesetzt wird. Auf einer Wunschliste zum Jahresende stehen u.a. folgende Punkte:

  • eine genaue Regelung des Netzanschlussverfahrens, verbunden mit einem verlässlichen Zeitplan mit Fristen und Meilensteinen;
  • eine – in der EnWG-Novelle bereits vorgesehene – Abschaffung des sog. "Windhundprinzips" für Großbatteriespeicher;
  • eine Klärung, ob auch "Mischspeicher" netzanschlussprivilegiert sind.

Spannend wird auch sein, wie Batteriespeicher in der aktuell von der BNetzA im zur Diskussion gestellten Festlegung der Allgemeinen Netzentgeltsystematik Strom berücksichtigt werden.  

Genehmigung von Batteriespeichern  

Beim Rechtsrahmen für die Genehmigung von Batteriespeichern gab es kurz vor Jahresende eine wichtige Neuerung: Der Bundestag hatte zunächst einen eigenen Privilegierungstatbestand für Batteriespeicher ab 1 MWh im Außenbereich beschlossen, diesen aber durch Beschluss vom 04. Dezember 2025 wieder eingeschränkt. Unklar ist, ob der Bundesrat den Vermittlungsausschuss anruft, um die mit heißer Nadel gestrickte Regelung nochmals nachzubessern. Fallen Batteriespeicher unter die neue Privilegierungsregel (sog. co-located Speicher bei bestehenden EE-Anlagen oder ab 4 MW-Speicher in max. 200m Entfernung zum Umspannwerk oder Kraftwerk und grds. nicht größer als 50.000m²), ist zukünftig kein Bebauungsplanverfahren mehr für Batteriespeicher erforderlich. Das war bislang umstritten und wurde uneinheitlich gehandhabt. Daher ist die klare gesetzliche Regelung zu begrüßen (CMS-Blog). Es bleiben aber wichtige Rechtsfragen offen:  

  • Zu begrüßen ist auch die Klarstellung in § 11c EnWG, dass die Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie im überragenden öffentlichen Interesse liegen und daher in der Güterabwägung, beispielsweise bei Ausnahmeentscheidungen im Natur- und Artenschutzrecht, in der Regel Vorrang haben. Es bleibt aber bei den inhaltlichen und verfahrensmäßigen Anforderungen.  
  • Nach § 43 Abs. 2 Nr. 8 EnWG können Großspeicher ab 50 MW durch Planfeststellung zugelassen werden. Allerdings ist ein Planfeststellungsverfahren komplex und langwierig. Zudem ist unklar, ob für Projekte von Nicht-Netzbetreibern überhaupt ein Planfeststellungsbedürfnis besteht und ob das bei vielen Großspeichervorhaben erforderliche Umspannwerk in das Planfeststellungsverfahren integriert werden kann oder eine eigenständige Zulassung erfordert. Neben dem neuen § 35 Abs. 1 Nr. 11 BauGB-E dürfte eine optionale Planfeststellung kaum noch relevant sein.
  • Sogenannte co-located Batteriespeicher können seit August 2025 in die Ausweisung von Windenergiegebieten nach § 249 Abs. 6 BauGB einbezogen werden und so von Erleichterungen profitieren. Voraussetzung dafür ist, dass die Batteriespeicher im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit Windenergieanlagen stehen und diesen dienen – das passt oft nicht zum Geschäftsmodell großer Batteriespeicher. Eine durch die RED III-Verordnung eröffnete Möglichkeit zur vereinfachten Ausweisung von für sonstige Batteriespeicher nutzbaren Infrastrukturgebieten hat der deutsche Gesetzgeber bislang nicht umgesetzt.  
  • Nach aktuell beschlossenem Gesetzestext sollen die oben genannten Batteriespeicher im Außenbereich, also auch ohne Bebauungsplan grundsätzlich planungsrechtlich zulässig sein. Alle anderen materiell-rechtlichen Vorgaben bleiben aber zu erfüllen. Meistens sind eine Baugenehmigung, oft auch weitere Genehmigungen erforderlich. Soll auch ein Umspannwerk mit einer Spannung von 220 kV oder mehr errichtet werden, benötigt man hierfür eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung, ggf. auch einen Bebauungsplan. Manche Länder haben vereinfachte Verfahren, teilweise auch eine Verfahrensfreiheit für bestimmte Vorhaben geregelt. Nachteilige Folge dessen ist, dass der Vorhabenträger das Risiko der Zulässigkeit allein trägt: Ohne Verfahren kann keine Baugenehmigung oder Bauvorbescheid erteilt werden. Es fehlt  an der für eine Finanzierung  wichtigen behördlichen Bestätigung der Zulässigkeit des Vorhabens. 

Fazit

Die bei diesen Themen nach wie vor bestehende Rechtsunsicherheit stellt Projektentwickler, Investoren und Behörden vor erhebliche Herausforderungen und wirtschaftliche Risiken. Es bleibt zu hoffen, dass Gesetzgeber und Gerichte im Jahr 2026 weitere Fragen klären. Bislang ist dies nicht absehbar. In den nächsten Monaten wird man daher mit den beschriebenen Rechtsunsicherheiten leben müssen.

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