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Newsletter 08 Okt 2025 · Deutschland

Die Aus­kunfts­pflicht des Ex-GmbH-Ge­schäfts­füh­rers

Update Ge­sell­schafts­recht Oktober 2025

6 min. Lesezeit

Auf dieser Seite

OLG Brandenburg, Urteil vom 4. Dezember 2024 – 4 U 65/23

Sachverhalt

Der Auskunftsanspruch diente zur notwendigen Bezifferung von geltend zu machenden Zahlungsansprüchen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegen ihren ehemaligen Geschäftsführer. Dieser hatte während seiner Amtszeit ein Konkurrenzunternehmen mit gleichem Unternehmensgegenstand gegründet, hielt daran eine Beteiligung in Höhe von 50 % und war zusätzlich als Prokurist bestellt. In diesem Kontext übertrug er dem Konkurrenzunternehmen Aufträge und Auftraggeber der Gesellschaft, lenkte Vergütungsansprüche der Gesellschaft auf das Konkurrenzunternehmen um, bot die gleichen Leistungen an die gleichen Kunden an und erhielt für seine Tätigkeiten eine als „Geschäftsführergehalt“ bezeichnete Vergütung.

Der Auskunftsanspruch

Die tatsächliche Auskunftspflicht eines Auskunftsschuldners hängt bei §§ 666 i.V.m. 675, 611 BGB (oder § 242 BGB, was das Gericht dahinstehen ließ) von dem Hauptanspruch und dem Informationsbedürfnis des Anspruchsinhabers ab. Wird die Auskunft zur Geltendmachung von eventuellen Hauptansprüchen begehrt, bestimmt sich der Auskunftsanspruch nach dem Auskunftsbedürfnis des Gläubigers. Bei Haftungsfällen von Geschäftsführern ist ein Auskunftsinteresse anzunehmen, wenn der begründete Verdacht einer Pflichtverletzung des Geschäftsführers besteht und wahrscheinlich ist, dass der Gesellschaft deswegen Ansprüche entstanden sind.

Möglicher Hauptanspruch § 43 Abs. 2 GmbHG

Hinreichend wahrscheinlich hielt das Gericht eine Verletzung im Sinne des § 43 Abs. 2 GmbHG des vertraglich vereinbarten Wettbewerbsverbots (oder aus der Treuepflicht nach § 88 AktG, § 117 HGB analog). Insoweit stellte es fest, dass der Geschäftsführer ein Konkurrenzunternehmen gründete und an diesem mit 50 % der Geschäftsanteile beteiligt war, mithin keine rein kapitalistische Minderheitsbeteiligung hielt. Ebenso führte er faktisch die Geschäfte des Konkurrenzunternehmens, indem er ihm unter anderem Auftraggeber und Aufträge verschaffte. Diesen Eindruck verstärkte zudem seine Stellung als Einzelprokurist und die auf der Lohnabrechnung als „Geschäftsführergehalt“ bezeichnete Vergütung. Wegen des gleichen Unternehmensgegenstandes der Gesellschaft und des Konkurrenzunternehmens sowie des gleichen Leistungsangebots und demselben Kundenstamm war das Wettbewerbsverbot auch inhaltlich betroffen.

Des Weiteren stellte das Gericht eine Verletzung der Geschäftsführerpflichten darin fest, dass der Geschäftsführer der Gesellschaft Geschäftschancen entzogen habe, die ihr bereits zugewiesen waren. So ist es einem Geschäftsführer ohne ausdrückliche Erlaubnis nicht gestattet, im Geschäftszweig der Gesellschaft Geschäfte für eigene Rechnung zu tätigen, tätigen zu lassen oder den Vollzug bereits von der Gesellschaft abgeschlossener Verträgen durch Abwicklung auf eigene Rechnung oder in sonstiger Weise zu beeinträchtigen oder zu vereiteln. Ebenso ist es einem Geschäftsführer verwehrt, Geschäftschancen auf eine nahestehende Person oder eine andere Gesellschaft umzuleiten, die durch den Gesellschafter beherrscht oder bei der er (künftig) als Geschäftsführer tätig sein wird. Wann ein treuwidriges Ansichziehen von Geschäftschancen vorliegt, ist allein anhand des konkreten Einzelfalls zu bestimmen. Eine Geschäftschance liegt jedenfalls vor, wenn der Vertrag bereits geschlossen oder jedenfalls so weit vorbereitet ist, dass der endgültige Vertragsabschluss nur noch eine Formsache ist. Gleiches gilt, wenn der Geschäftsleiter namens der Gesellschaft in Vertragsverhandlungen eingetreten ist oder wenn ihm ein vorteilhaftes Angebot nur mit Rücksicht auf seine Stellung unterbreitet worden ist. Schließlich sind auch solche Geschäftschancen erfasst, die im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft stehen.

Im Rahmen der Verletzung von Geschäftsführerpflichten verortete das Gericht auch, dass der Geschäftsführer Vergütungsansprüche, die der Gesellschaft gegenüber Vertragspartnern zustanden, auf das Konkurrenzunternehmen umlenkte, indem er ihnen mitteilte, anstatt der Gesellschaft werde das Konkurrenzunternehmen Leistungen abrechnen. Die Leistungen hingegen wurden von der Gesellschaft erbracht.

Möglicher Hauptanspruch § 88 Abs. 2 AktG analog

Ebenso sah das Gericht die Möglichkeit für einen Hauptanspruch auf Gewinnabschöpfung in analoger Anwendung des § 88 Abs. 2 AktG gegeben. Insoweit hafte ein Geschäftsführer umfangsgleich zum wettbewerbsverbotswidrig handelnden AG-Vorstand beziehungsweise OHG-Gesellschafter (§ 117 HGB). Erfasst seien diejenigen Vorteile, die der beklagte Geschäftsführer aufgrund der verbotswidrigen Konkurrenztätigkeit erlangt habe, was etwa die vereinbarte Prokuristenvergütung, etwaige Gewinnausschüttungen und sonstige geldwerte Vorteile erfasse.

Zeitliche Begrenzung des Auskunftsanspruchs

In zeitlicher Hinsicht ist der Auskunftsanspruch jedoch begrenzt: Der auf einen Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot gestützte Auskunftsanspruch ist auf Geschäftsvorgänge begrenzt, die bis zur Niederlegung der Geschäftsführerstellung vorgenommen wurden, da zu diesem Zeitpunkt die Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft endet; anders verhält es sich nur, wenn ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart wurde.

Demgegenüber wirkt das Verbot, Geschäftschancen zu nutzen, die der Gesellschaft bereits zugeordnet sind, über den Zeitpunkt der Amtsniederlegung fort. Damit sind von dem Auskunftsanspruch auch solche Vorgänge erfasst, die im Zeitpunkt der Amtsniederlegung der Gesellschaft bereits zugeordnet waren bzw. für die Gesellschaft angebahnt waren. Dies betrifft ebenso die Auskunft über Geschäfte, die dem Konkurrenzunternehmen zugeordnet waren.

Sonderfall: Geschäftschancen bei Großprojekten

Auch bei Großprojekten, die über mehrere Leistungsphasen verfügen, kann sich ein Auskunftsanspruch auf eben diese Abschnitte erstrecken. Hat beispielsweise ein Vertrag sämtliche Leistungsphasen zum Gegenstand, ist auch Auskunft über etwaig spätere getroffene weitere Vereinbarungen zu erteilen, unabhängig davon, ob die vollständige Leistungserbringung erst nach der Beendigung der Geschäftsführerstellung erfolgte.

Wird ein Vertrag über die stufenweise Beauftragung derart abgeschlossen, dass darin zwar bereits die insgesamt zu erbringenden Leistungen enthalten sind, zunächst jedoch nur die erste Stufe verbindlich abgerufen wurde und der Vertragspartner sich den Abruf der weiteren Leistungsstufen vorbehalten hat, ist auch Auskunft über einen Abruf weiterer Leistungsstufen nach der Amtsniederlegung zu erteilen.

Die Bedeutung einer Vollständigkeitserklärung bei Auskunftsansprüchen

Bei der Erfüllung von Auskunftsansprüchen ist auf die korrekte Vollständigkeitserklärung zu achten. Diese hatte der beklagte Geschäftsführer weder ausdrücklich noch konkludent noch in ausreichender Weise erklärt, sodass der Auskunftsanspruch nicht im Sinne des § 362 BGB erfüllt war. Eine Vollständigkeitserklärung bewirkt nur dann die Erfüllung des Auskunftsanspruchs, wenn (konkludent) erklärt wird, dass die erteilte Auskunft vollständig ist.

Praxistipp

Das Urteil verdeutlicht den enormen Umfang, den ein Auskunftsanspruch erreichen kann. Zudem wird das Nebeneinander von Wettbewerbsverbot und Geschäftschancenlehre sowie die zeitliche Begrenzung des Auskunftsanspruchs hinsichtlich beider Pflichten aufgezeigt. Insoweit können durch die Geschäftschancenlehre auch solche Vorgänge erfasst werden, die zeitlich nach der Amtsniederlegung liegen, sofern diese Geschäftschancen schon zum Zeitpunkt der Amtsniederlegung der Gesellschaft zugeordnet bzw. für sie angebahnt waren.

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