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Newsletter 22 Sep 2025 · Deutschland

Keine notwendige Streit­ge­nos­sen­schaft bei Be­schluss­män­gel­kla­ge

Update Ge­sell­schafts­recht Oktober 2025

6 min. Lesezeit

Auf dieser Seite

BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2024 – II ZR 37/23

Dem Rechtsstreit lag ein Streit zweier Familienstämme einer Immobilienverwaltungs GmbH & Co. KG über den Ausschluss eines Gesellschafters zugrunde. Die Klägerin hielt 50 % der Kommanditanteile der GmbH & Co. KG (Beklagte zu 4). Die restlichen Kommanditanteile hielten zu gleichen Teilen die drei Kinder (Beklagte zu 1) bis 3)) des Bruders der Klägerin (Beklagter zu 6). Die Komplementär-GmbH (Beklagte zu 5) hatte keine Stimmrechte. Geschäftsführer der Komplementär-GmbH war der Beklagte zu 6).

In der Gesellschaft kam es zu Unstimmigkeiten über die Durchführung bestimmter Investitionsmaßnahmen. Die Klägerin wurde daraufhin zu einer Gesellschafterversammlung geladen, in der über ihren Ausschluss aus der Gesellschaft beschlossen werden sollte. Der Ausschluss eines Kommanditisten setzte nach dem Gesellschaftsvertrag einen einstimmigen Gesellschafterbeschluss voraus, wobei der auszuschließende Kommanditist einem Stimmverbot unterlag, wenn in seiner Person ein wichtiger, zum Ausschluss berechtigender Grund vorlag.

Die Ladung zur Gesellschafterversammlung enthielt keinen Hinweis, dass der vorgeschlagene Ausschluss aus wichtigem Grund erfolgen sollte. Auf der Gesellschafterversammlung stimmten die Beklagten zu 1) bis 3) für den Ausschluss; die Klägerin stimmte dagegen. Der Beklagte zu 6) stellte als Versammlungsleiter fest, dass die Klägerin wegen Selbstbetroffenheit einem Stimmverbot unterliegen würde, ihre Stimme daher nicht berücksichtigt werden dürfe und sie durch Beschluss aus der Gesellschaft ausgeschlossen sei.

Die Klägerin erhob fristgerecht eine Feststellungsklage gegen die Beklagten zu 1) bis 3). Nachträglich und nach Ablauf der gesellschaftsvertraglichen Anfechtungsfrist erweiterte sie diese Klage auf die Komplementärin (Beklagte zu 5)). 

Analyse der Entscheidung

Streitgegenstand der Klage waren Gesellschafterbeschlüsse aus dem Jahr 2016. Maßgeblich war damit die „alte“, vor dem MoPeG geltende Rechtslage. Danach konnten Gesellschafterbeschlüsse nur mit einer gegen die Gesellschafter zu richtende Feststellungsklage angegriffen werden, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht für die Übernahme des kapitalgesellschaftsrechtlichen Beschlussanfechtungssystems optierte, was vorliegend nicht der Fall war. 

Fraglich war jedoch, ob die Feststellungsklage nur gegen die stimmberechtigten Gesellschafter erhoben werden konnte oder zwingend gegen alle Gesellschafter – also auch gegen die Komplementärin – zu richten gewesen wäre. Prozessrechtlich ausgedrückt ist damit die Frage verbunden, ob die Gesellschafter einer Personengesellschaft in Bezug auf die Nichtigkeitsfeststellungsklage eine notwendige Streitgenossenschaft bilden. Eine notwendige Streitgenossenschaft ist nach § 62 Abs. 1 ZPO gegeben, wenn ein streitiges Rechtsverhältnis gegenüber mehreren Streitgenossen nur einheitlich festgestellt werden kann.

In der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung und Teilen der Literatur wurde bislang vertreten, dass die Gesellschafter einer Personengesellschaft beim Streit über die Wirksamkeit gefasster Gesellschafterbeschlüsse notwendige Streitgenossen seien. Eine Klage wäre danach als unzulässig abzuweisen, wenn sie – wie hier – nur gegen die Kommanditisten, nicht aber auch gegen die Komplementärin erhoben wird.

Der II. Zivilsenat des BGH hatte dagegen bereits mehrfach entschieden, dass die Gesellschafter einer Personengesellschaft bei Streitigkeiten über den Ausschluss eines Gesellschafters oder über die Auflösung der Gesellschaft weder auf Aktiv- noch auf Passivseite eine notwendige Streitgenossenschaft bilden (vgl. dazu BGH, Urt. v. 27. Juli 2017, II ZR 235/15, Rn. 20). Auch das OLG Düsseldorf lehnte im Berufungsverfahren eine notwendige Streitgenossenschaft der Kommanditisten und der Komplementärin ab und gab insoweit eine früher vertretene abweichende Rechtsansicht auf. Der II. Zivilsenat ergriff gleichwohl die Gelegenheit, die bisherige Rechtsprechung in einer bisher nicht gegebenen Ausführlichkeit zu bestätigen.

Ein Gesellschafterbeschluss stelle danach ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO dar. Bestehe Streit über die Wirksamkeit dieses Beschlusses, habe jeder Gesellschafter ein Feststellungsinteresse gegenüber jedem Gesellschafter, der hinsichtlich der Beschlusslage eine andere Ansicht vertrete. Auch ein nur zwischen zwei Gesellschaftern ergehendes Urteil sei geeignet, die zwischen ihnen bestehende Unsicherheit in Bezug auf die Wirksamkeit des Beschlusses zu beseitigen. Dem stehe auch die Inter-Partes-Wirkung und die damit verbundene Gefahr widersprechender Entscheidungen nicht entgegen. Allein der Umstand, dass eine einheitliche Entscheidung gegenüber sämtlichen Mitgesellschaftern aus Gründen der Logik (vermeintlich) notwendig oder wünschenswert sei, genüge nicht zur Begründung einer notwendigen Streitgenossenschaft. Die Gefahr divergierender Entscheidungen sei hinzunehmen, wenn mehrere Personen an einem Rechtsverhältnis beteiligt seien, ohne die Voraussetzungen einer notwendigen Streitgenossenschaft zu erfüllen.

Der BGH betonte, dass ein nicht gegenüber allen Gesellschaftern ergangenes Feststellungsurteil für die Klägerin keinesfalls wertlos sei. Zum einen bestehe die Möglichkeit, dass die anderen Gesellschafter die gegenüber ihrem Mitgesellschafter ergangene Entscheidung akzeptieren würden. Zum anderen könne das Feststellungsurteil auch dazu dienen, den geschaffenen Rechtsschein zu beseitigen, dass die Klägerin nicht mehr Gesellschafter sei. Schließlich könne eine solche Entscheidung auch dazu dienen, Reputationsschäden abzuwenden oder – trotz eingetretener Bestandskraft – dem Grunde nach bestehende Schadenersatzansprüche wegen der rechtswidrigen Beschlussfassung geltend zu machen.

Die Zulässigkeit einer nur gegen einzelne Gesellschafter erhobenen Feststellungsklage finde ihre Grenze nur dort, wo der klagende Gesellschafter seine Klage willkürlich auf einzelne Gesellschafter beschränke. Dies sei vorliegend nicht gegeben. Vielmehr sei die Klägerin davon ausgegangen, dass die Feststellungsklage nur gegen die stimmberechtigten Kommanditisten erhoben werden müsse.

Weitere Aspekte der Entscheidung

Erwähnung verdient weiterhin, dass die Beklagten zu 1) bis 3) während des laufenden Berufungsverfahrens – sicherlich in der Annahme, die nachträgliche Unzulässigkeit der Feststellungsklage herbeizuführen – beschlossen hatten, die Gesellschaft ohne Beteiligung der Klägerin in eine GmbH umzuwandeln. Der BGH stellte fest, dass das Interesse der Klägerin, den mit dem Ausschließungsbeschluss gesetzten Rechtsschein zu beseitigen, durch die Umwandlung nicht entfallen sei, sondern das Bestehen der Gesellschaft überdauere. Dem stehe auch nicht die Heilungswirkung des § 202 Abs. 3 UmwG entgegen. Der BGH ließ offen, ob die Heilungswirkung des § 202 UmwG, der sich auf Mängel des Formwechsels beziehe, überhaupt auf den Fall eines vorausgehenden unwirksamen Gesellschafterausschlusses Anwendung finde. Selbst wenn man § 202 UmwG auf die hier vorliegende Form des „mitgliederverdrängenden Formwechsels“ anwenden würde, stünde der Klägerin zumindest ein schuldrechtlicher Verschaffungsanspruch auf äquivalente Beteiligung zu, welcher jedenfalls das Feststellungsinteresse trage.

Bedeutung der Entscheidung

Die Entscheidung erging zwar zum alten Recht, behält aber auch nach dem MoPeG einen praktischen Anwendungsbereich. Zum einen besteht nach teilweise vertretener Ansicht die Möglichkeit, die Anwendung des neuen Beschlussmängelrechtes (nach MoPeG) im Gesellschaftsvertrag abzubedingen. Zudem setzt das Beschlussanfechtungsrecht eine Beschlussfeststellung voraus. Ist die Bestellung eines Versammlungsleiters – insbesondere bei streitbefangenen paritätischen Stimmbeteiligungen – nicht möglich, bleibt es mangels Beschlussfeststellung dabei, dass eine Feststellungsklage gegen die Mitgesellschafter erhoben werden muss.

Praxistipp

Ein Gesellschafter muss vor einer etwaigen Klage zunächst prüfen, ob es überhaupt zu einer Beschlussfeststellung gekommen ist. Fehlt es hieran, sollte erwogen werden, ob sachliche Gründe dafürsprechen, eine Beschlussfeststellungsklage nur gegen einzelne Gesellschafter zu erheben. Im Zweifel sollten jedoch auch weiterhin alle Gesellschafter (unabhängig von ihrem Stimmrecht) verklagt werden, um sich nicht dem Vorwurf willkürlicher Beklagtenauswahl auszusetzen, den auch der BGH weiterhin zulässt.

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