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Veröffentlichung 03 Dez 2025 · Deutschland

Erweiterte Pro­dukt­haf­tung ab Ende 2026

Neue Pro­dukt­haf­tung ab Ende 2026: erweiterte Haftung und Dis­co­very-ähn­li­che Beweisregeln machen Pro­zess-Checks erforderlich

5 min. Lesezeit

Auf dieser Seite

Die Umsetzung der neuen Produkthaftungsrichtlinie lässt 2026 eine deutliche Ausweitung der verschuldensunabhängigen Produkthaftung erwarten. Änderungen der Beweisregelungen machen eine Überprüfung der unternehmensinternen Prozesse erforderlich.

Referentenentwurf zur Änderung des Produkthaftungsrechts

Seit Dezember 2024 ist die neue Produkthaftungsrichtlinie in Kraft, mit der das europäische Produkthaftungsrecht umfassend modernisiert wurde. Die Richtlinie muss von den Mitgliedstaaten bis zum 9. Dezember 2026 in nationales Recht umgesetzt werden.  

Hierzu hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) im September 2025 einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts vorgelegt, mit dem das deutsche Produkthaftungsgesetz insgesamt neu gefasst und an die neuen EU-Vorgaben angepasst werden soll. Infolge des im Grundsatz vollharmonisierenden Charakters der Produkthaftungsrichtlinie sieht der Entwurf dabei im Wesentlichen eine 1:1-Umsetzung der Richtlinie vor.  

Das neu gefasste Produkthaftungsgesetz soll am 9. Dezember 2026 in Kraft treten und für alle Produkte gelten, die ab diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Für zum Stichtag bereits in Verkehr gebrachte Produkte gelten die bisherigen Regelungen weiter.  

Software als Produkt; Haftung auch bei wesentlicher Änderung eines Produkts und für fehlerhafte (oder fehlende) Software-Updates  

Zu den wichtigsten Neuerungen gehört die ausdrückliche Einordnung von Software (einschließlich KI-Systemen) als Produkt. Dabei sieht der Entwurf bewusst keine Definition des Begriffs „Software“ vor, um offen für künftige technische Entwicklungen zu bleiben. Von der Produkthaftung ausgeschlossen bleiben soll nur nicht-gewerblich entwickelte und bereitgestellte Open-Source-Software.  

Eine weitere Neuerung liegt darin, dass wesentliche Änderungen von Produkten (beispielsweise Upcycling) künftig eine Haftung für das veränderte Produkt begründen sollen. Da Hersteller vernetzter Geräte häufig in der Lage sind, nach dem Inverkehrbringen weiter Kontrolle über ihre Produkte auszuüben, soll zudem für diese Fälle eine Haftung auch für Fehler eingeführt werden, die nach dem Inverkehrbringen zum Beispiel durch Software-Updates oder -Upgrades verursacht werden oder dadurch entstehen, dass sicherheitsrelevante Updates unterbleiben.

Produkthaftung trifft auch Fulfillment-Dienstleister und Plattformbetreiber  

Bereits nach der bisherigen Rechtslage können neben dem tatsächlichen Hersteller eines Produkts auch sogenannte Quasi-Hersteller, und – unter bestimmten Voraussetzungen – Importeure und sogar Händler für Produktfehler haften. Künftig sollen zusätzlich auch Fulfillment-Dienstleister und Online-Plattformen (subsidiär) in Anspruch genommen werden können, wenn weder Hersteller noch Importeur ihren Sitz in der EU haben und kein vom Hersteller beauftragtes Unternehmen in der EU existiert.  

Verlust privater Daten wird ersatzfähig, Selbstbeteiligung und Haftungshöchstgrenzen entfallen

Zudem sollen Schäden an nicht beruflich genutzten Daten künftig ersatzfähig werden und die bisherige Selbstbeteiligung der geschädigten Personen bei Sachschäden sowie die bislang geltende Haftungshöchstgrenze bei Personenschäden entfallen.  

Weiterhin keine Haftung für Entwicklungsrisiken

Keinen Gebrauch macht der Entwurf von der in der Richtlinie vorgesehenen Möglichkeit, auf den Haftungsausschluss für Entwicklungsrisiken zu verzichten. Diesbezüglich bleibt es daher nach deutschem Recht bei dem Grundsatz, dass der Hersteller nicht für Fehler des Produkts haftet, die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens nicht erkennbar waren.  

Umfassende Änderungen der Beweisregelungen: Discovery im Produkthaftungsgesetz und weitere Beweiserleichterungen

Tiefgreifende Änderungen stehen hingegen im Hinblick auf das Beweisrecht bevor: Hier soll in das Produkthaftungsgesetz in bestimmten Fällen eine – dem deutschen Recht bislang unbekannte – Verpflichtung zur Offenlegung von Beweismitteln (ähnlich der bislang vor allem aus den USA bekannten „Discovery“) aufgenommen werden.  

Hat ein Kläger Tatsachen vorgetragen und Beweismittel vorgelegt, die einen Schadensersatzanspruch ausreichend plausibel machen, kann das Gericht den Beklagten verpflichten, relevante Beweismittel offenzulegen, die sich in seiner Verfügungsgewalt befinden. Eine unternehmensfreundliche Besonderheit der deutschen Umsetzung liegt dabei darin, dass Informationen, die als Geschäftsgeheimnisse im Sinne des Geschäftsgeheimnisschutzgesetzes zu qualifizieren sind, nach den dort normierten Maßgaben gesondert geschützt werden können.  

Daneben sollen weitere Beweiserleichterungen Geschädigten die Anspruchsdurchsetzung erleichtern: Hierzu gehören gesetzliche Vermutungen für die Fehlerhaftigkeit des Produkts, wenn der Beklagte der Offenlegungspflicht nicht nachkommt. Ein Produktfehler wird auch dann vermutet, wenn das Produkt gegen verbindliche Produktsicherheitsanforderungen verstößt oder eine offensichtliche Funktionsstörung ursächlich war. Kausalität wird vermutet, wenn die Rechtsgutsverletzung ihrer Art nach typischerweise auf den in Streit stehenden Fehler zurückzuführen ist. Zudem soll in technisch komplexen Fällen anstatt eines Vollbeweises künftig eine Wahrscheinlichkeitsabwägung genügen. Für Unternehmen bedeutet dies ein erhöhtes Haftungsrisiko sowie eine erschwerte Verteidigung in Produkthaftungsprozessen.

Rechtzeitige Vorbereitung entscheidend

Insbesondere im Hinblick auf die kommenden Änderungen der Beweisregelungen ist Herstellern sowie allen weiteren potenziell (neu) betroffenen Wirtschaftsakteuren zu empfehlen, ihre internen Prozesse im Hinblick auf die zu erwartenden Änderungen zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen, um sich auf etwaige erweiterte Haftungsrisiken bestmöglich vorzubereiten.

Hierzu dürfte in vielen Fällen insbesondere eine kritische Prüfung der bisherigen Kommunikations- und Dokumentationspraxis im Zusammenhang mit potenziellen Haftungsfällen gehören. Um sensible Unternehmensinformationen im Ernstfall angemessen schützen zu können, empfiehlt es sich zudem, rechtzeitig angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen zu treffen, um eine Einstufung der Informationen als Geschäftsgeheimnisse sicherzustellen.

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