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Newsletter 08 Okt 2025 · Deutschland

Haupt­ver­samm­lung: virtuelle Teilnahme des Aufsichtsrats

Update Ge­sell­schafts­recht Oktober 2025

6 min. Lesezeit

Auf dieser Seite

OLG Hamm, Urteil vom 26. Februar 2025 – 8 U 25/24

Entscheidet sich eine Gesellschaft dafür, eine Hauptversammlung im virtuellen Format durchzuführen, ist die physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung ausgeschlossen, § 118a Abs. 1 Satz 1 AktG. Die Mitglieder des Vorstands sowie des Aufsichtsrats sollen hingegen auch im virtuellen Format am Ort der Hauptversammlung teilnehmen, § 118a Abs. 2 Sätze 1 und 2 AktG. Für den Versammlungsleiter ist die Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung verpflichtend, § 118a Abs. 2 Satz 3 AktG.

Das OLG Hamm hatte über die Rechtmäßigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses zu entscheiden, durch den eine Satzungsregelung eingeführt wurde, die es den Aufsichtsratsmitgliedern erlaubt, an der virtuellen Hauptversammlung ebenfalls ausschließlich im Wege der Bild- und Tonübertragung teilzunehmen.

Der zugrunde liegende Sachverhalt

Aktionäre einer börsennotierten Societas Europea (SE) mit Sitz in Essen wandten sich mit Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen gegen die Beschlussfassung über Tagesordnungspunkt 10 der virtuellen Hauptversammlung 2023.

Während im vorherigen Tagesordnungspunkt 9 der Vorstand durch Einführung eines neuen § 21a in der Satzung ermächtigt worden war, Hauptversammlungen für die nächsten zwei Jahre im virtuellen Format abzuhalten, wurde als Tagesordnungspunkt 10 – „aufschiebend bedingt auf das Wirksamwerden der unter Tagesordnungspunkt 9 vorgeschlagenen Satzungsänderung“ – die Einfügung eines Absatzes 3 in den neuen § 21a der Satzung vorgeschlagen. Demzufolge soll den Mitgliedern des Aufsichtsrats eine Teilnahme an virtuellen Hauptversammlungen im Wege der Bild- und Tonübertragung gestattet sein.

Kernaussagen der Entscheidung

Die Klagen hatten keinen Erfolg. Der Beschlussvorschlag wurde nach Ansicht des OLG Hamm ordnungsgemäß bekanntgemacht und stellt inhaltlich eine zulässige Satzungsregelung dar.

Auslegung der Beschlussvorschläge zur Hauptversammlung

Die klagenden Aktionäre vertraten zunächst die Ansicht, dass der Wortlaut der im Bundesanzeiger veröffentlichten Einberufung so zu verstehen sei, dass der Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 10 unter der aufschiebenden Bedingung der wirksamen Satzungsänderung im vorherigen Tagesordnungspunkt 9 stehe. Somit ermögliche nicht bereits der Beschluss über die Satzungsänderung unter Tagesordnungspunkt 9 die Fassung des Beschlusses zu Tagesordnungspunkt 10, sondern erst die Eintragung der unter Tagesordnungspunkt 9 beschlossenen Satzungsänderung; der Beschluss könne daher nicht in dieser Hauptversammlung gefasst werden. Damit würde kein ordnungsgemäßer Beschlussvorschlag der Verwaltung nach § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG vorliegen.

Das Gericht stellte klar, dass ein Beschlussvorschlag der Verwaltung nicht nur anhand des Wortlautes auszulegen sei, sondern vielmehr objektiv aus der Sicht eines durchschnittlichen Aktionärs auch Zweck und systematische Stellung, sprich die sonstigen Ausführungen in der Einberufung, heranzuziehen sind.

Als verständiger Aktionär hätte man den Beschlussvorschlag nicht so verstehen können, dass erst in einer folgenden Versammlung über die Ergänzung des neuen § 21a der Satzung hätte entschieden werden sollen. Das Gericht konnte keinen Grund erkennen, warum die Verwaltung eine solch umständliche und sinnlose Verfahrensweise wählen würde. Auch die systematische Stellung der geplanten Regelung unter der Überschrift „10. Satzungsänderung, Teilnahme der Aufsichtsratsmitglieder an virtuellen Hauptversammlungen“ sprach dafür, dass schon für die Hauptversammlung 2023 ein Beschlussvorschlag unterbreitet werden sollte. Weiterhin sei Sinn und Zweck der Staffelung in zwei Tagesordnungspunkte der enge innere Zusammenhang der Beschlussgegenstände gewesen. Denn ohne eine erfolgreiche Abstimmung über die Ermächtigung und mithin Einführung des § 21a in die Satzung hätte nicht weiter über einen Absatz 3, der sich nur auf virtuelle Hauptversammlungen bezieht, entschieden werden müssen.

Zudem wurden die Aktionäre durch den Beschlussvorschlag nicht in ihren Rechten beeinträchtigt. Denn Sinn der Mitteilung der Tagesordnungspunkte und der Beschlussvorschläge ist die Information der Aktionäre, damit diese sich sachgemäß auf die Hauptversammlung vorbereiten können. Hierfür müssen sie sich mit dem Inhalt der Beschlussvorschläge befassen können, um dann die ihnen in der Hauptversammlung zustehenden Rechte sinnvoll ausüben zu können.

Satzungsermächtigung zur virtuellen Teilnahme von Aufsichtsräten an virtueller Hauptversammlung

In materieller Hinsicht sieht das Gericht in der Satzungsänderung eine nach § 23 Abs. 5 Satz 1 AktG zulässige Abweichung vom Grundsatz, dass Mitglieder des Aufsichtsrats in Präsenz an der Hauptversammlung teilnehmen sollen, §§ 118 Abs. 3 Satz 1, 118a Abs. 2 Satz 2 AktG. Die Satzungsregelung sei von der Ermächtigungsgrundlage der §§ 118 Abs. 3 Satz 2, 118a Abs. 2 Satz 2 AktG gedeckt. Zu diesem Ergebnis gelangt das Gericht anhand einer erneut am Wortlaut, Historie, Systematik und Sinn und Zweck orientierten Auslegung.

Die grundsätzliche Teilnahmepflicht der Aufsichtsratsmitglieder an der Hauptversammlung wurde 2002 gelockert, so dass die Satzung nun bestimmte Fälle vorsehen kann, in denen die Teilnahme von Aufsichtsratsmitgliedern an der Hauptversammlung durch Bild- und Tonübertragung erfolgen darf, § 118 Abs. 3 Satz 2 AktG. Der Gesetzgeber hatte hierbei beispielhaft ausländische Aufsichtsratsmitglieder mit weiter Anreise im Blick. Die Ermächtigungsnorm ist aber weder nach den Gesetzesmaterialien noch nach dem Wortlaut auf in der Person des Aufsichtsratsmitglieds liegende Gründe beschränkt. Vielmehr ist die virtuelle Hauptversammlung eine hinreichend abgrenzbare Fallgruppe.

Durch eine Teilnahme des Aufsichtsrats im Wege der Bild- und Tonübertragung werden auch keine schutzwürdigen Interessen der Aktionäre oder anderer Organe der Gesellschaft beeinträchtigt. Vielmehr können die Aufsichtsratsmitglieder auch virtuell dem gesamten Verlauf der Hauptversammlung folgen und so ihrer Kontrollpflicht nachkommen, § 111 Abs. 1 AktG. Sie können notfalls eingreifen, den Vorstand bei der Auskunftserteilung unterstützen sowie eigene Redebeiträge leisten. Gegen eine missbräuchliche Ausnutzung der Ermächtigung – sprich der Verfolgung der Hauptversammlung „vom Strandkorb aus“ – sind die Aktionäre ausreichend geschützt, da einerseits die Ermächtigung zur Abhaltung einer virtuellen Hauptversammlung nur befristet erteilt werden kann und zum anderen den Mitgliedern, die ihr Amt nicht mit der gebotenen Professionalität ausüben, die Abberufung beziehungsweise Versagung der Wiederwahl drohen kann. 

Praxistipp

Der Streit über die Auslegung des Beschlussvorschlags und die heranzuziehenden Maßstäbe wirft einmal mehr ein Licht darauf, dass bei der Formulierung des Einberufungstextes im Allgemeinen und der Beschlussvorschläge im Besonderen höchste Präzision geboten ist. Auch wenn das Gericht sich hier bei der Auslegung der Beschlussvorschläge nicht auf den bloßen Wortlaut der Einladung fixiert, sondern Systematik, Ziel und Umstände mit einbezieht, sollten derartige Diskussionspotenziale doch durch eine sorgfältige Formulierung vermieden werden.

Das OLG Hamm hat sich daneben im Meinungsstreit, ob die Satzung einer Aktiengesellschaft oder einer SE als Regelung eines bestimmten Falles im Sinne des § 118 Abs. 3 Satz 2 AktG vorsehen kann, dass den Aufsichtsratsmitgliedern die Teilnahme an einer virtuellen Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung gestattet wird, klar positioniert. Es bleibt abzuwarten, ob der BGH diese Einschätzung bestätigen wird. Denn gegen das Urteil ist die Revision vor dem BGH anhängig (Az. II ZR 42/25).

Die Entscheidung zeigt des Weiteren, dass die Rechtsprechung durchaus bereit ist, die Vorschriften des Aktiengesetzes so auszulegen, dass das virtuelle Hauptversammlungsformat seine Stärke der größeren Flexibilität gegenüber dem klassischen Präsenzformat ausspielen kann. Die darin erkennbare Tendenz, eine rechtssichere Modernisierung von Satzungen unter Wahrung der Interessen der Aktionäre zu ermöglichen, ist zu begrüßen.

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