EuGH zur Reichweite der Niederlassungsfreiheit
Update Gesellschaftsrecht April 2025
Autorin
EuGH, Urteil vom 25. April 2024 – C-276/22
Eine italienische Kollisionsnorm, die für EU-Auslandsgesellschaften mit Verwaltungssitz oder Hauptgeschäftszweck in Italien allgemein die Anwendung italienischen Rechts vorsieht, stellt einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit (Art. 49, 54 AEUV) dar. Mit seiner Entscheidung „Edil Work 2“ vom 25. April 2024 (C-276/22) stärkt der EuGH – erneut – die Rechtswahlfreiheit von EU-Auslandsgesellschaften im grenzüberschreitenden, unionsinternen Kontext, diesmal zu Lasten nationaler gesellschaftsrechtlicher Sonder(sitz)anknüpfungen.
Nationales Kollisionsrecht auf dem Prüfstand der Niederlassungsfreiheit
Für grenzüberschreitend tätige Gesellschaften stellt sich häufig die Frage nach dem anwendbaren materiellen Gesellschaftsrecht (Gesellschaftsstatut). Aufgrund des Auslandsbezugs konkurrieren – und kollidieren – hier mehrere Rechtsordnungen. Die Frage nach dem anwendbaren Gesellschaftsstatut beantwortet das Gesellschaftskollisionsrecht, das jedoch bis heute auf europäischer Ebene nicht harmonisiert ist. Für die Staaten, die der Gründungstheorie anhängen, gelangt das Recht zur Anwendung, in dem die Gesellschaft gegründet wurde. Für die Sitztheoriestaaten ist das Gesellschaftsstatut das Recht des Staates, in dem sich der tatsächliche Verwaltungssitz der Gesellschaft befindet.
Auch im besagten Fall des EuGH kam es auf das anwendbare Gesellschaftsstatut an. Eine ursprünglich in Italien ansässige Gesellschaft hatte sich grenzüberschreitend in eine luxemburgische Gesellschaft umgewandelt, ihren Verwaltungssitz / Tätigkeitsschwerpunkt aber in Italien beibehalten. Das italienische Kollisionsrecht folgte der Sitztheorie und berief für Gesellschaften, deren Verwaltungssitz oder Hauptgeschäftszweck sich in Italien befindet, italienisches Recht zur Anwendung. Vor dem EuGH stellte sich daher die Frage, ob auf die mittlerweile luxemburgische Gesellschaft allgemein das Recht des italienischen Sitzstaates angewendet werden kann. Die Antwort des EuGH ist eindeutig: Die pauschale Sonder(sitz)anknüpfung zugunsten des italienischen Rechts für Gesellschaften mit Hauptgeschäftszweck in Italien ist mit der Niederlassungsfreiheit nicht vereinbar.
Sachverhalt
Im Mittelpunkt des Falles steht das Castello di Tor Crescenza, ein Schloss am nördlichen Stadtrand von Rom. Das Schloss war der einzige Vermögensgegenstand der italienischen GmbH STA Srl (società a responsabilità limitata), die sich 2004 durch Verlegung ihres Satzungssitzes nach Luxemburg rechtswirksam in eine luxemburgische GmbH (société à responsabilité limitée) umgewandelt hatte und das Schloss als STE Sàrl (STE) weiter verwaltete. 2010 wurde auf einer Gesellschafterversammlung eine Alleingeschäftsführerin bestellt, die anschließend F. die Generalvollmacht erteilte. F. war weder Anteilsinhaber noch Verwaltungsratsmitglied von STE. 2012 übertrug F. im Namen und auf Rechnung von STE das Eigentum an dem Schloss auf die S.T. Srl, die es ihrerseits danach auf die Edil Work 2 Srl übertrug. Die STE erhob daraufhin beim Tribunale di Roma (entspricht dem Landgericht) Klage auf Nichtigerklärung der Eigentumsübertragungen, da die Erteilung der Generalvollmacht nach italienischem Recht rechtswidrig gewesen sei.
Hintergrund war eine Regel des italienischen Kollisionsrechts (Art. 25 (1) 2 des Gesetzes Nr. 218/1995 über die Reform des italienischen Systems des Internationalen Privatrechts (iIPRG)), wonach das italienische Gesellschaftsrecht zur Geltung gelangt, wenn der Hauptgeschäftszweck (l’oggetto principale) einer Gesellschaft in Italien verwirklicht wird. Nach dem zur Anwendung berufenen Art. 2381 (2) des italienischen Zivilgesetzbuches (Codice Civile (CC)) kann eine so umfassende Übertragung der Geschäftsführungsbefugnis nur entweder auf einen Geschäftsführungsausschuss oder ein anderes Mitglied der Geschäftsführung erfolgen, nicht aber – wie hier – auf außenstehende Dritte.
Das Tribunale di Roma hielt die Vollmachtserteilung für rechtmäßig und wies die Klage ab. Nach Abänderung des Urteils durch das Berufungsgericht Rom (Corte d’Appello di Roma) hat das Kassationsgericht (Corte Suprema di Cassazione) dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die Anwendung der nationalen Bestimmungen über die Arbeitsweise und die Geschäftsführung der Gesellschaft, die zur Unwirksamkeit der erteilten Vollmacht führen, in den Fällen einer ausländischen Gesellschaft mit Tätigkeitsschwerpunkt in Italien mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar ist.
Entscheidung des EuGH
Zunächst stellte der EuGH klar, dass der grenzüberschreitende Formwechsel der Gesellschaft für die Beantwortung der Vorlagefrage nicht relevant sei. Gegenstand des Verfahrens sei vielmehr die Behandlung einer luxemburgischen Gesellschaft nach italienischem Recht. Er formulierte die Vorlagefrage dahingehend um, dass zu beantworten sei,
Der sachliche Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit sei eröffnet. Die „Situation“ der Gesellschaft luxemburgischen Rechts STE, die in Luxemburg ihren satzungsmäßigen Sitz hat und ihre Hauptgeschäftstätigkeit in Italien ausübt, falle in den Schutzbereich der Art. 49, 54 AEUV.
Zudem könne eine kumulative Anwendung des italienischen Rechts nach Art. 25 (1) 2 iIPRG neben dem luxemburgischen Recht in Bezug auf Geschäftsführungsmaßnahmen die Geschäftsführung in Italien erschweren und die Ausübung der Niederlassungsfreiheit weniger attraktiv machen. Insofern stellt die Anwendung des Art. 2381 (2) CC eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung der Niederlassungsfreiheit dar.
Der EuGH zählt zwar den von Italien vorgebrachten Schutz von Gläubigern, Minderheiten und Minderheitsaktionären zu den anerkannten zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, um die Beschränkung zu rechtfertigen. Die auferlegte Beschränkung müsse aber auch geeignet sein, das angestrebte Ziel zu erreichen, und dürfe nicht über das hinausgehen, was zur Zielerreichung erforderlich sei. Art. 25 (1) 2 iIPRG lasse keine einzelfallabhängige Prüfung der konkreten Gefährdung zu, sondern sehe allgemein die Anwendbarkeit des italienischen Rechts vor. Die Regelung gehe daher über das zur Erreichung des Ziels Erforderliche hinaus und sei unverhältnismäßig.
Die Bastion der Niederlassungsfreiheit
Wie eine mittelalterliche Festung erhebt sich das Castello di Tor Crescenza über dem Boden. Ähnlich unüberwindbar wie diese Festung erscheint auch die Niederlassungsfreiheit. Ein Mitgliedstaat darf nicht pauschal zum Schutz nationaler Interessen sein eigenes Recht auf eine Gesellschaft mit Satzungssitz in einem anderen Mitgliedstaat anwenden, selbst wenn diese Gesellschaft ihre Haupttätigkeit in seinem Territorium ausübt. Nur wenn gesellschaftsrechtliche Sonderanknüpfungen schutz- und einzelfallbezogen sind, halten sie dem Maßstab der Art. 49, 54 AEUV als niederlassungskonform stand. Durch sein weites Verständnis der Art. 49, 54 AEUV drängt der EuGH das nationale Gesellschaftskollisionsrecht der Mitgliedstaaten zurück.
Hinweise für die Praxis
Auf den ersten Blick gibt es keine großen Neuigkeiten aus Luxemburg. Der EuGH verfolgt die Rechtsprechungssequenz konsequent weiter, die er vor vielen Jahren mit der Entscheidungstrilogie „Centros“, „Überseering“ und „Inspire Art“ begonnen hat. Zugleich misst er aber erstmals eine kollisionsrechtliche Anknüpfung selbst an den Art. 49, 54 AEUV und gibt so den Grundsatz von der kollisionsrechtlichen Neutralität der Niederlassungsfreiheit auf. Damit stärkt er die europäische Rechtswahlfreiheit und setzt diejenigen Mitgliedstaaten unter Druck, die im Verhältnis zu Gesellschaften aus der EU das Gesellschaftsstatut noch immer an den effektiven Verwaltungssitz einer Gesellschaft anknüpfen (zum Beispiel Estland, Polen, Griechenland, Portugal). Die praktischen Auswirkungen halten sich für Deutschland in Grenzen, da der BGH auf der Grundlage der „Überseering“-Entscheidung des EuGH für EU-Sachverhalte die Wende zur kollisionsrechtlichen Gründungstheorie vollzogen hat. Allerdings dürfte nach dieser Entscheidung der Ruf nach einer unionsrechtlichen Harmonisierung des Gesellschaftskollisionsrechts lauter werden ...