Gespaltener Rechtsweg bei Beschlussmängelstreitigkeiten
Update Gesellschaftsrecht April 2025
Autor
BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2024 – I ZB 22/24
Die Entscheidung des BGH betrifft die in der Praxis häufig anzutreffende Konstellation, dass ein Gesellschaftsvertrag eine Schiedsvereinbarung enthält, deren Wirksamkeit für Beschlussmängelstreitigkeiten zumindest zweifelhaft ist und sich vorprozessual nicht klären lässt. Um das Risiko einer Klage im unzuständigen Forum und einer Säumnis der Anfechtungsfrist zu minimieren, wird in dieser Konstellation häufig sowohl Klage vor dem staatlichen Gericht als auch Schiedsklage erhoben. Wird noch vor Konstituierung des Schiedsgerichts beim zuständigen OLG ein Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO gestellt, entscheidet dieses vorab verbindlich über die (Un )Zulässigkeit des Schiedsverfahrens für die Beschlussmängelstreitigkeit. Der BGH hatte nun über die Frage zu entscheiden, ob das Rechtsschutzbedürfnis für einen solchen Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO entfällt, wenn beide Parteien übereinstimmend von der Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens ausgehen.
Mindestanforderungen des BGH für Schiedsklauseln über Beschlussmängelstreitigkeiten
Damit Schiedsvereinbarungen in GmbH-Gesellschaftsverträgen wirksam Beschlussmängelstreitigkeiten umfassen, müssen sie die vom BGH entwickelten Mindestanforderungen an die Beteiligung der Mitgesellschafter erfüllen. Mit Inkrafttreten des MoPeG am 1. Januar 2024 gilt dies grundsätzlich auch für Schiedsvereinbarungen in Personengesellschaften. In der Praxis werden diese Mindestanforderungen des BGH üblicherweise durch Einbeziehung der Ergänzenden Regeln für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten (ERGeS) der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) erfüllt. Viele ältere Schiedsklauseln in Gesellschaftsverträgen erfüllen diese Mindestanforderungen allerdings nicht, sondern enthalten nur eine einfache Schiedsabrede. Dies führt grundsätzlich zur Teilunwirksamkeit der Schiedsklausel für Beschlussmängelstreitigkeiten, wodurch die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte für diese Streitigkeiten wiederauflebt.
Allerdings ist die Rechtslage häufig nicht so eindeutig. So hat die Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen auch schon einen einfachen Verweis auf die DIS-Schiedsordnung als ausreichend zur Wahrung der Mindestanforderungen angesehen. In der Praxis besteht somit vor Erhebung einer Beschlussmängelklage oft erhebliche Unsicherheit über das zuständige Forum. Zwar wird in der Literatur vertreten, dass auch eine Klage im unzuständigen Forum die Anfechtungsfrist wahrt. Als sicherster Weg werden in der Praxis aber dennoch häufig parallele Klagen vor Schiedsgericht und staatlichem Gericht gewählt.
Parallele Klagen vor staatlichem Gericht und Schiedsgericht
Der vom BGH entschiedene Fall betraf eine Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern. Der Partnerschaftsgesellschaftsvertrag sah vor, dass fehlerhafte Beschlüsse innerhalb von zwei Monaten gerichtlich angefochten werden müssen. Er enthielt einen Schiedsvertrag, der für Beschlussmängelstreitigkeiten keine gesonderten Regelungen traf und somit den Mindestanforderungen des BGH nicht entsprach. Der Schiedsvertrag enthielt eine gesonderte salvatorische Klausel.
Nachdem die Partnerversammlung einen Partner ausgeschlossen hatte, erhob dieser gegen den Ausschließungsbeschluss fristgerecht Klage vor dem Landgericht. In der Verteidigungsanzeige teilte die beklagte Partnerschaftsgesellschaft mit, auf die Schiedseinrede zu verzichten.
Am Tag nach der Klageeinreichung beim Landgericht erhob der ausgeschlossene Partner zudem Schiedsklage, wobei er mitteilte, dies nur vorsorglich zur Fristwahrung und parallel zur Klageerhebung vor den ordentlichen Gerichten zu tun.
Daraufhin beantragte die beklagte Partnerschaftsgesellschaft noch vor Konstituierung des Schiedsgerichts nach § 1032 Abs. 2 ZPO beim OLG Frankfurt a. M. die Feststellung, dass die Schiedsvereinbarung insgesamt unwirksam und daher die Durchführung eines Schiedsverfahrens für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Partnerschaftsgesellschaftsvertrag unzulässig ist. Hilfsweise beantragte sie die Feststellung, dass der Schiedsvertrag für Beschlussmängelstreitigkeiten teilunwirksam und die Durchführung eines Schiedsverfahrens insoweit unzulässig ist.
Der ausgeschlossene Partner als Antragsgegner erkannte den Hilfsfeststellungsantrag an und beantragte seinerseits die Feststellung, dass der Schiedsvertrag in Bezug auf Beschlussmängelstreitigkeiten unwirksam ist.
Das OLG Frankfurt a. M. verneinte das Rechtsschutzinteresse für den Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO, soweit die Parteien übereinstimmend von der Unwirksamkeit des Schiedsvertrags für Beschlussmängelstreitigkeiten ausgingen. Im Übrigen hielt es den Hauptantrag für unbegründet, da sich aus dem Schiedsvertrag keine Anhaltspunkte für eine Gesamtnichtigkeit über Beschlussmängelstreitigkeiten hinaus ergaben.
BGH bejaht Rechtsschutzbedürfnis trotz Anerkenntnis des Antragsgegners
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin entschied der BGH, dass das OLG das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin zu Unrecht verneint und dadurch ihren Anspruch auf Gewährleistung wirkungsvollen Rechtsschutzes verletzt hat.
Dem BGH zufolge hat die Antragstellerin ein berechtigtes Interesse an der gerichtlichen Feststellung der Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens in Bezug auf Beschlussmängelstreitigkeiten. Daran ändert aus Sicht des BGH weder das Anerkenntnis des Antragsgegners noch dessen übereinstimmender Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens etwas. Auch der Rügeverzicht vor dem Landgericht lasse das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen.
Entscheidend war für den BGH, dass die Antragstellerin nur durch eine gerichtliche Entscheidung nach § 1032 Abs. 2 ZPO wirksam verhindern konnte, dass das Schiedsgericht sein Verfahren fortführt und einen Schiedsspruch erlässt. Diese gerichtliche Entscheidung bindet dem BGH zufolge auch das Schiedsgericht und die staatlichen Gerichte in einem nachgelagerten Aufhebungs- oder Vollstreckbarerklärungsverfahren.
Folgen für die Praxis
Die Entscheidung des BGH ist konsequent und unterstreicht die Bedeutung des Rechtsbehelfs nach § 1032 Abs. 2 ZPO. Die Besonderheit des vorliegenden Falls bestand darin, dass die Parteien übereinstimmend von der Unwirksamkeit der Schiedsabrede für Beschlussmängelstreitigkeiten ausgingen. In der Praxis bietet es sich in einem solchen Fall an, eine vorprozessuale Einigung über das zuständige Forum herbeizuführen (zum Beispiel durch nachträglichen Abschluss einer wirksamen Schieds- oder Gerichtsstandsvereinbarung), um parallele Klagen zu vermeiden. Gelingt keine Einigung und werden parallele Anfechtungsklagen vor staatlichem Gericht und Schiedsgericht erhoben, sollte die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens frühzeitig gerichtlich nach § 1032 Abs. 2 ZPO geklärt werden. Das Antragsrecht steht beiden Parteien zu. Wird kein Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO gestellt, droht sich der Streit über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts in das Aufhebungs- oder Vollstreckbarerklärungsverfahren nach Erlass des Schiedsspruchs zu verlagern, was die Unsicherheit erheblich verlängert.