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Newsletter 09 Apr 2025 · Deutschland

Über­maß­ver­bot als Grenze für Festsetzung von Ord­nungs­gel­dern

Update Ge­sell­schafts­recht April 2025

5 min. Lesezeit

Auf dieser Seite

OLG Köln, Beschluss vom 4. September 2024 – 28 Wx 4/24

Der 28. Zivilsenat des OLG Köln hat mit Beschluss vom 4. September 2024 – 28 Wx 4/24 entschieden, dass sich die Höhe eines Ordnungsgeldes wegen nicht rechtzeitiger Veröffentlichung eines Jahresabschlusses am grundgesetzlich begründeten Übermaßverbot messen lassen muss. Was sich auf den ersten Blick wie eine Selbstverständlichkeit liest, ist deshalb vom OLG zu entscheiden gewesen, weil das zuständige Bundesamt für Justiz (BfJ) bei Anwendung seiner pauschalen Sätze für die Staffelung des Ordnungsgeldes den Fall des (sehr) kleinen kapitalmarktorientierten Unternehmens nicht ausreichend berücksichtigt hat.

Die Entscheidung behandelt zwar auch interessante Aspekte der Beteiligten- und Verfahrensfähigkeit sowie der Vollstreckung von Ordnungsgeldern. Dieser Beitrag konzentriert sich jedoch auf den Teil der Entscheidung, der die Festsetzung der Ordnungsgelder zum Gegenstand hat.

Welcher Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde?

Die Beschwerdeführerin war ein kapitalmarktorientiertes Unternehmen, hatte aber lediglich Genussrechte im Gesamtbetrag von EUR 1.200.000 ausgegeben. Nachdem die Beschwerdeführerin zwei Jahre in Folge ihren Jahresabschluss nicht fristgemäß zum elektronischen Bundesanzeiger eingereicht hatte, setzte das BfJ für die Nichtveröffentlichung der beiden Jahresabschlüsse Ordnungsgelder in Höhe von jeweils EUR 2.500 (erstes Ordnungsgeld) und EUR 250.000 (zweites Ordnungsgeld) fest und drohte weitere Ordnungsgelder von jeweils EUR 1.000.000 als drittes Ordnungsgeld an. Diese wurden nicht mehr festgesetzt, weil die Beschwerdeführerin die Jahresabschlüsse dann doch noch veröffentlichte.

Die Beschwerdeführerin sah sich gleichwohl mit Ordnungsgeldern in Höhe von EUR 500.000 konfrontiert, einem Betrag, der nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin 41,7 % des Wertes der von der Beschwerdeführerin ausgegebenen Genussrechte entspricht und sie damit in ihrer Existenz bedroht.

Das BfJ war bei Androhung und Festsetzung der Ordnungsgelder dem nachfolgend abgedruckten internen Vermerk gefolgt:

„…Bei der Androhung und Festsetzung von Ordnungsgeldern gegen Emittenten ist über § 31 Abs. 1 Satz 1 VermAnlG der besondere Ordnungsgeldrahmen des § 335 Abs. 1 a HGB zu berücksichtigen. Die Staffelung ist wie folgt vorzunehmen:

  • 1. Festsetzung: 2.500 Euro
  • 2. Festsetzung: 250.000 Euro
  • 3. Festsetzung: 500.000 Euro
  • 4. Festsetzung: 1 Million Euro
  • jede weitere Festsetzung: Erhöhung um 1 Million Euro, bis der Höchstbetrag erreicht ist…“

Welche gesetzlichen Bestimmungen lagen der Entscheidung zugrunde?

Die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses ist in § 325 HGB geregelt, der wegen § 264a HGB auch für Personengesellschaften gilt, die – wie die Beschwerdeführerin – Kapitalgesellschaft & Co. sind. Die Frist für die Veröffentlichung bestimmt sich danach, ob das jeweilige Unternehmen kapitalmarktorientiert ist (dann gilt die viermonatige Frist des § 325 Abs. 4 HGB) oder nicht (dann gilt die Jahresfrist des § 325 Abs. 1a HGB). Fristbeginn ist jeweils der Abschlussstichtag des jeweiligen Geschäftsjahrs, auf den sich der Jahresabschluss bezieht. Innerhalb der Frist sind die offenzulegenden Unterlagen an das Unternehmensregister zu übermitteln; die Einstellung im Unternehmensregister muss nicht innerhalb der Frist erfolgen.

Die Pflicht zur Offenlegung nach § 325 HGB trifft „die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs“, bei einer AG also den Vorstand, bei einer GmbH den / die Geschäftsführer und bei einer GmbH & Co. KG wie der Beschwerdeführerin nach § 264 Abs. 2 HGB den / die Geschäftsführer des persönlich haftenden Gesellschafters.

Kommen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs ihrer Offenlegungspflicht nicht nach, kann das gemäß § 335 HGB (im Fall der Beschwerdeführerin in Verbindung mit § 335b HGB) vom BfJ zwingend durchzuführende Ordnungsgeldverfahren auch gegen das betreffende Unternehmen selbst durchgeführt werden (§ 335 Abs. 1 S. 2 HGB).

Das BfJ, das von der Bundesanzeiger Verlag GmbH (als die das Unternehmensregister führende Stelle) gemäß § 329 Abs. 4 HGB über die Nichtveröffentlichung informiert wird, fordert die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs und / oder das Unternehmen unter Androhung eines Ordnungsgeldes auf, innerhalb einer Nachfrist von sechs Wochen den Offenlegungspflichten nachzukommen (§ 335 HGB).

Im Regelfall, also dem Fall des nicht-kapitalmarktorientierten Unternehmens, ist der Ermessensspielraum des BfJ schon von Gesetzes wegen (§ 335 Abs. 1 HGB) eng beschränkt und nach oben auf einen vergleichsweise niedrigen Höchstbetrag von EUR 25.000 begrenzt. Für kapitalmarktorientierte Unternehmen (§ 264d HGB) sowie Emittenten von Vermögensanlagen (§ 31 VermAnlG) sollen die Ordnungsgelder nach dem Willen des Unionsgesetzgebers zur Förderung sauberer und transparenter Märkte „hinreichend abschreckend“ sein, sodass die Ordnungsgelder in absoluten Beträgen erst bei EUR 10.000.000 (für Unternehmen) bzw. EUR 2.000.000 (für Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs) begrenzt sind.

Welche Schlüsse ergeben sich aus der Entscheidung?

Wesentlich interessanter als die entscheidungserhebliche Erwägung, dass ein Ordnungsgeld, dessen Vollstreckung die wirtschaftliche Existenz des Adressaten verletzt, wegen Verstoßes gegen das Übermaßverbot ermessensfehlerhaft festgesetzt ist, sind die im Übrigen vom OLG Köln angestellten Erwägungen, dass es grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, dass das BfJ die Höhe der Ordnungsgelder pauschalisiert und gestaffelt festsetzt und dass es unterhalb der Obergrenze des § 335 Abs. 1a Nr. 1 HGB (Begrenzung auf EUR 10.000.000) nicht auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ankommt. Letzteres schließt das OLG Köln daraus, dass der Umsatz nur jenseits der Schwelle von EUR 10.000.000 (bezogen auf die Höhe des Ordnungsgeldes) als Bezugspunkt für die Höhe des Ordnungsgeldes herangezogen wird (§ 335 Abs. 1a Nr. 1 HGB). Insofern hat das OLG Köln die Praxis des BfJ grundsätzlich gestärkt und beschränkt sich auf die Korrektur besonders krasser Fälle, in denen das Ordnungsgeld die wirtschaftliche Existenz des betreffenden Unternehmens gefährdet.

Praxistipp

Auch wenn das OLG Köln dem Ermessen des BfJ Grenzen gesetzt hat, bleibt dessen Ermessensspielraum groß, sodass es auch in Zukunft in Einzelfällen zu drastischen Ordnungsgeldern bei Verletzung der Offenlegungspflichten kommen wird. Bei krassem Missverhältnis zwischen der Höhe des Ordnungsgeldes und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens kann es sich indes lohnen, die Verhältnismäßigkeit im Wege der Beschwerde gerichtlich prüfen zu lassen.

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