Abrufbarkeit personenbezogener Daten im Vereinsregister
Update Gesellschaftsrecht April 2025
Autorin
BGH, Beschluss vom 4. Juni 2024 – II ZB 10/23
Die zunehmende Digitalisierung führt zu Veränderungen in der Zugänglichkeit und im Umgang mit Registerdaten und stellt das Recht dabei vor neue Herausforderungen. Einerseits vereinfacht die Online-Verfügbarkeit von Registerdaten den Zugang zu Informationen und erhöht damit die Rechtssicherheit, Transparenz und Leichtigkeit des Rechtsverkehrs. Andererseits sind personenbezogene Daten nun weltweit jederzeit abrufbar, was datenschutzrechtliche Bedenken verstärkt. Das Vereinsregister hat als öffentliches Register eine wichtige Funktion im Rechtsverkehr, doch welche Rechte haben ehemalige Vorstandsmitglieder, wenn ihre Daten auch Jahrzehnte nach ihrem Ausscheiden noch abrufbar sind? Hierzu hat der BGH mit Beschluss vom 4. Juni 2024 eine richtungsweisende Entscheidung getroffen.
Das Vereinsregister: Funktion und Eintragungen
Das Vereinsregister dient der Publizität eingetragener Vereine und wird bei den Amtsgerichten geführt. Das Vereinsregister kann von jedermann (§ 79 Abs. 1 BGB) entweder direkt beim Registergericht oder online über das gemeinsame Registerportal der Länder eingesehen werden.
Der Inhalt der im Vereinsregister zu speichernden Daten eines Vorstandsmitglieds ist für das Registergericht durch § 64 BGB, § 3 S. 3 Nr. 3 Vereinsregisterverordnung (VRV) verpflichtend geregelt. Danach hat das Registergericht Vor- und Nachnamen, Wohnort und Geburtsdatum der Vorstandsmitglieder eines eingetragenen Vereins in das Vereinsregister aufzunehmen.
Eine Löschung erfolgt grundsätzlich nicht (§ 55 a Abs. 3 S. 1 BGB, § 10 Abs. 1 S. 2 VRV). Vielmehr ist die frühere Eintragung, die durch die spätere Eintragung gegenstandslos geworden ist, auch bei maschineller Registerführung rot zu unterstreichen, rot durchzukreuzen oder auf andere Weise als gegenstandslos kenntlich zu machen (§ 11 Abs. 1 S. 2, 3, §§ 18, 29 S. 1 VRV).
Sachverhalt
Der Antragsteller war bis Ende 2004 Vorstandsvorsitzender eines Vereins. Sein Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort waren im Vereinsregister eingetragen. Sein Ausscheiden aus dem Vorstand wurde am 28. Dezember 2004 im Vereinsregister eingetragen. Aus dem über das gemeinsame Registerportal der Länder abrufbaren chronologischen Abdruck des Vereinsregisters sind seine frühere Funktion als Vorstandsmitglied und seine eingetragenen Daten weiter ersichtlich. Der Antragsteller beantragte die Löschung oder zumindest die Beschränkung der Möglichkeit zum Abruf seiner Daten mit der Begründung, er sei aus dem Verein ausgeschieden und die dauerhafte Verfügbarkeit seiner Daten berge die Gefahr des Missbrauchs. Der BGH hatte nun über die datenschutzrechtlichen Grenzen der Publizität des Vereinsregisters zu entscheiden.
Entscheidung des BGH: kein Löschungsanspruch, aber Beschränkung der Abrufbarkeit
Einen generellen Anspruch auf Löschung der personenbezogenen Daten hat der BGH nicht anerkannt, insbesondere dann nicht, wenn die Bereitstellung bei einem im Einzelfall dargelegten berechtigten Interesse erfolgt. Er sieht aber einen Löschungsgrund gegeben, wenn der Abruf der Daten unbeschränkt ermöglicht wird.
Ein Anspruch auf vollständige Löschung nach Art. 17 DSGVO bestehe nicht, da die Speicherung der Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich sei. Die Bereitstellung dieser Daten zum unbeschränkten Abruf über das Internet liege als heutiges Mittel zur Information der Allgemeinheit grundsätzlich im öffentlichen Interesse. Die Gewährung des unbeschränkten, ohne besonderen Aufwand oder Hindernisse möglichen Zugangs zu diesen Daten über das Internet diene dem Ziel, jedem Interessierten möglichst einfach, unabhängig von seinem Aufenthaltsort und ohne Zeitverzögerung oder Einschränkung zuverlässige Kenntnis von den im Vereinsregister eingetragenen Informationen zu verschaffen. Dieses schutzwürdige Informationsinteresse der Öffentlichkeit an den im Vereinsregister gespeicherten Daten entfalle daher nicht ohne Weiteres mit dem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds aus seinem Amt.
Die uneingeschränkte Abrufbarkeit der Daten verstoße jedoch gegen den datenschutzrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Der BGH betont, dass sich das Informationsinteresse der Öffentlichkeit nach dem Ausscheiden des Vorstandsmitglieds auf einen abgeschlossenen Sachverhalt beziehe und daher mit zunehmendem zeitlichen Abstand zum Ausscheiden des Vorstandsmitglieds an Gewicht verliere. Zwar könne ein allgemeines Interesse an der historischen Nachvollziehbarkeit der Registereintragungen bestehen, dem seien jedoch die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen gegenüberzustellen. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die Gefahr eines Missbrauchs der Daten. Zudem sei zu berücksichtigen, dass seit dem Ausscheiden des Antragstellers aus dem Vorstand zum einen die zehnjährige Verjährungsfrist für der regelmäßigen Verjährung unterfallende Schadensersatzansprüche für Eigentums- und Vermögensschäden verstrichen ist und die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen des Handels- und Gesellschaftsrechts abgelaufen sind. Zum anderen sind nahezu weitere zehn Jahre vergangen. Die Wahrscheinlichkeit, dass seine personenbezogenen Daten für den Rechtsverkehr noch relevant sind, sei damit erheblich gesunken.
Um diesem Spannungsverhältnis gerecht zu werden, sieht der BGH eine abgestufte Lösung vor: Die Speicherung der Daten bleibt zulässig, sie dürfen aber nicht mehr uneingeschränkt im Internet abrufbar sein. Stattdessen soll ein Abruf nur nach Darlegung eines berechtigten Interesses im Einzelfall erfolgen.
Bedeutung der Entscheidung
Mit dieser Entscheidung hat der BGH einen wichtigen Beitrag zum Datenschutz im Vereinsrecht geleistet, ohne die Publizität des Vereinsregisters aufzugeben. Der BGH hat eine zeitlich-dynamische Lösung entwickelt, die das Spannungsverhältnis zwischen Vereinsregisterrecht und Datenschutzrecht angemessen ausgleicht. Die Entscheidung stärkt den Datenschutz für ausgeschiedene Vorstandsmitglieder, indem personenbezogene Daten nicht zeitlich unbegrenzt und uneingeschränkt im Vereinsregister gespeichert werden dürfen.
Nach dem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds gibt es zwar keinen grundsätzlichen Anspruch auf Löschung der Daten. Allerdings besteht nach Ablauf von zehn Jahren zunächst ein eingeschränkter Löschungsanspruch, der auf eine Einschränkung der Abrufbarkeit der Daten im Registerportal gerichtet ist. Nach Ablauf von 30 Jahren können darüber hinaus weitere Löschungsansprüche bestehen. Mit dieser flexiblen Lösung bleiben die Daten einerseits im Registerportal vorhanden, um dem Informationsinteresse des Rechtsverkehrs Rechnung zu tragen. Andererseits werden die Vorstandsmitglieder datenschutzrechtlich nicht schutzlos gestellt.
Die Gerichte müssen sich in Zukunft verstärkt mit der Frage auseinandersetzen, in welchen Fällen die Publizität des Vereinsregisters das Datenschutzrecht überwiegt und wann eine Einschränkung geboten ist. Die Entscheidung könnte zudem Auswirkungen auf andere Register wie das Handelsregister haben, bei denen sich ähnliche datenschutzrechtliche Fragen stellen.
Praxistipp
Ehemaligen Vorstandsmitgliedern ist nach ihrem Ausscheiden zu empfehlen, beim Registergericht zu beantragen, dass ihre Daten nur bei Nachweis eines berechtigten Interesses zugänglich gemacht werden. Ein solcher Anspruch besteht in der Regel frühestens zehn Jahre nach ihrem Ausscheiden. Der Rechtsverkehr sollte beachten, dass die Möglichkeiten des Zugriffs auf die Daten im Registerportal nach einer gewissen Zeit eingeschränkt sein können und für die Abrufbarkeit ein berechtigtes Interesse dargelegt werden muss.