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Newsletter 09 Apr 2025 · Deutschland

Ge­sell­schaf­ter­aus­schluss bei Umgehung von Vin­ku­lie­rungs­klau­sel

Update Ge­sell­schafts­recht April 2025

5 min. Lesezeit

Auf dieser Seite

OLG Hamm, Urteil vom 19. Juni 2023 – 8 U 21/23

Hintergründe der Entscheidung des OLG Hamm

Die Verfügungsklägerin und die Streithelferin sind die Beteiligungsgesellschaften zweier im Streit stehender Familienstämme. Sie waren bis zum streitgegenständlichen Ausschluss der Verfügungsklägerin beide als Kommanditisten an der Verfügungsbeklagten, einer Kommanditgesellschaft, beteiligt. Die Verfügungsbeklagte hält die Anteile an einer Holding, die wiederum die operativen Gesellschaften der Familien-Gruppe steuert.

Zwischen den beiden Familienstämmen bestand seit längerem Streit über die gemeinsame Führung und Ausrichtung der Familien-Gruppe, weshalb die Mitglieder des R.-Stammes, zu der auch die Verfügungsklägerin gehört, aus der Familien-Gruppe ausscheiden wollten. Die Verfügungsklägerin wollte ihre Anteile an der Verfügungsbeklagten dazu an einen externen Investor veräußern. Der Gesellschaftsvertrag der Verfügungsbeklagten enthielt jedoch einen Zustimmungsvorbehalt (sogenannte Vinkulierung) für Veräußerungen von Gesellschaftsanteilen an Nichtfamilienmitglieder. Die Streithelferin war mit einer Veräußerung an einen externen Investor nicht einverstanden.

Umgehungsversuch der Vinkulierung

Die Verfügungsklägerin schloss dennoch (im Ergebnis unter mittelbarer Umgehung der Vinkulierung) im Juli 2022 mit einem externen Finanzinvestor (K) eine Rahmenvereinbarung ab, wonach K über eine mehrschichtige Transaktion eine mittelbare Beteiligung an der Verfügungsbeklagten erhalten sollte. Nach dem Rahmenvertrag sollte die Verfügungsklägerin ihre Anteile an der Verfügungsbeklagten in einem ersten Schritt an eine Vorratsgesellschaft eines Familienmitglieds ihres Familienstammes übertragen, weil insoweit keine Vinkulierung bestand. In einem zweiten Schritt sollte das Familienmitglied seine Anteile an der Vorratsgesellschaft an den Finanzinvestor übertragen. Ferner sollte die Verfügungsklägerin ihre Stimmrechte nur nach Weisung von K ausüben dürfen.

Sofortiger Ausschluss aus der Gesellschaft

Die Streithelferin erfuhr davon erstmals im Oktober 2022 und berief anschließend eine außerordentliche Gesellschafterversammlung ein, in der der Ausschluss der Verfügungsklägerin als Gesellschafterin aus der Verfügungsbeklagten beschlossen wurde. Nach dem Gesellschaftsvertrag konnte ein Gesellschafter durch Beschluss der übrigen Gesellschafter mit sofortiger Wirkung aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 

Einstweilige Verfügung im Ergebnis ohne Erfolg

Auf Antrag der Verfügungsklägerin erließ das LG Hagen in der Folge zwar zunächst eine einstweilige Verfügung, in der sie der Verfügungsbeklagten einstweilen untersagte, den Ausschließungsbeschluss zu vollziehen, und ihr aufgab, die Verfügungsklägerin einstweilen weiter als Gesellschafterin zu behandeln.

Auf Berufung der Verfügungsbeklagten hob das OLG Hamm die einstweilige Verfügung allerdings auf und wies den Antrag der Verfügungsklägerin zurück. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sei nach der Entscheidung des OLG Hamm unbegründet. 

Zwar könne ein Gesellschafter grundsätzlich verlangen, bis zur Entscheidung in der Hauptsache einstweilen als Gesellschafter behandelt zu werden. Das gelte aber nicht, wenn der Ausschluss des Gesellschafters mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wirksam sei. So lagen die Dinge hier. Nach der Entscheidung des OLG Hamm habe das Verhalten der Verfügungsklägerin einen wichtigen Grund gerechtfertigt.

Ausschluss aus der Gesellschaft gerechtfertigt

Bei der Verfügungsbeklagten träfen die Kommanditisten alle wesentlichen Entscheidungen, sodass Vertrauensverluste im Kreis der Kommanditisten erhebliche Auswirkungen auf die Tätigkeit der Gesellschaft hätten. Das Verhalten der Verfügungsklägerin im Zusammenhang mit dem Abschluss des Rahmenvertrages mit K sei den anderen Gesellschaftern nicht zumutbar. Schon der Abschluss des Vertrages stelle eine Treuepflichtverletzung dar, weil die im Rahmenvertrag vorgesehene Transaktionsstruktur im Ergebnis dazu führen sollte, dass K eine mittelbare Beteiligung an der Verfügungsklägerin eingeräumt werde. Das hätte der vereinbarten Vinkulierung zuwidergelaufen. Die Vinkulierung sollte gerade bezwecken, dass die Familiengesellschaft für familienfremde Dritte geschlossen bleibt.

Auch die Stimmbindungsvereinbarung habe gegen die Vinkulierungsklausel verstoßen, da die Ausübung der Stimmrechte an der Verfügungsbeklagten nach dem Gesellschaftsvertrag auf Familienmitglieder beschränkt gewesen sei.

Zudem sei die Vorgehensweise der Verfügungsklägerin „auf Verheimlichung“ angelegt gewesen. Die Verfügungsklägerin habe bewusst entgegen dem erklärten Willen der Mitglieder des anderen Familienstammes gehandelt, die mit einer Beteiligung von K nicht einverstanden waren. Sie wusste, dass Grundlage des Gesellschaftsvertrages der Verfügungsbeklagten eine sogenannte „Closed-Shop-Strategie“ war. 

Die Fortsetzung der Gesellschaft war der Streithelferin daher nicht mehr zumutbar. Auch wenn das Vertrauensverhältnis zwischen den Familienstämmen schon seit Jahren beeinträchtigt gewesen sei, habe die Verfügungsklägerin, so das OLG Hamm, die Auseinandersetzung „derart eskaliert, dass auch nur noch gering ausgeprägtes Vertrauen vollständig zerstört werden konnte“. Der Streithelferin blieb daher nach dem Gesellschaftsvertrag kein anderes, milderes Mittel, als sich mittels Ausschließung der Verfügungsklägerin zur Wehr zu setzen.

Keine Eilbedürftigkeit

Schließlich habe die Verfügungsklägerin auch keine besondere Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht. Die Verfügungsklägerin habe eingeräumt, dass sie seit längerem aus der Verfügungsbeklagten ausscheiden wolle. Sie drohe daher, so das OLG Hamm, zu einer „lästigen Gesellschafterin“ zu werden, die aufgrund ihrer Sperrminorität alle anstehenden Entscheidungen blockieren könnte. Zudem habe der Ausschluss eines Gesellschafters nach dem Gesellschaftsvertrag „mit sofortiger Wirkung“ zu erfolgen. Es entsprach daher gerade dem bewussten Willen der Gesellschafter, einen ausgeschlossenen Gesellschafter als einstweilen ausgeschlossen zu behandeln. 

Praxistipp

Die Entscheidung des OLG Hamm verdeutlicht, welches Risiko bei der (auch mittelbaren) Umgehung von Vinkulierungsklauseln droht, insbesondere wenn der Gesellschaftsvertrag regelt, dass der Gesellschafter bei wichtigem Grund „mit sofortiger Wirkung“ ausgeschlossen werden kann. Um Auseinandersetzungen über den Ausstieg eines Gesellschafters aus einer Gesellschaft zu vermeiden, kann es daher im Einzelfall ratsam sein, entsprechende „Exit“-Klauseln in Gesellschaftsverträge aufzunehmen.

Die Entscheidung des OLG Hamm belegt zudem, wie hoch die Hürden sind, um im Wege einer einstweiligen Verfügung gegen den Ausschluss aus einer Gesellschaft Rechtsschutz zu ersuchen. Die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Vorgehens sollten daher im Einzelfall stets genau geprüft werden. 

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