Keine Hauptversammlungszuständigkeit bei Komplementärwechsel
Update Gesellschaftsrecht April 2025
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OLG Celle, Urteil vom 14. Juni 2024 – 9 U 55/23
Sachverhalt und Gang des Gerichtsverfahrens
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Auswechselung der Komplementärin in zwei Kommanditgesellschaften im Februar 2022.
Beklagte sind eine Europäische Aktiengesellschaft (SE) und eine Aktiengesellschaft (AG). Die SE war Komplementärin von zwei KGs. Sie war weder am Kapital der KGs beteiligt noch hatte sie Anspruch auf deren Gewinn. Die AG ist jeweils die alleinige Kommanditistin der KGs. Der Kläger ist Mehrheitsaktionär der SE und Minderheitsaktionär der AG. Die beiden KGs, die Beklagten und eine neu gegründete SE vereinbarten durch notariellen Vertrag den Eintritt der neuen SE jeweils als neue Komplementärin der beiden KGs und das anschließende Ausscheiden der beklagten SE.
Der Kläger begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit dieser Ein- und Austrittsvereinbarungen. Er ist der Ansicht, dass der Vorstand nicht ohne Beteiligung der jeweiligen Hauptversammlung über die Auswechselung der Komplementärin hätte entscheiden dürfen und der Komplementärwechsel mithin unwirksam sei.
Das Landgericht (LG Verden, Urteil vom 2. Juni 2023 – 10 O 42/22) stellte die Nichtigkeit der Vereinbarungen fest. Die Berufung der Beklagten vor dem OLG Celle hatte in vollem Umfang Erfolg und führte zur Abweisung der Klage insgesamt. Das OLG Celle ließ die Revision nicht zu, eine Nichtzulassungsbeschwerde ist beim BGH anhängig.
Keine Nichtigkeit wegen unterlassener Beteiligung der Hauptversammlung der SE
Das OLG Celle führte zunächst aus, dass die Ein- und Austrittsvereinbarungen nicht auf eine Satzungsänderung gerichtet seien. Eine gesetzliche Zuständigkeit der Hauptversammlung der SE ergebe sich mithin nicht aus § 119 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit § 179 AktG.
Anschließend lehnte das OLG Celle auch eine Zuständigkeit der Hauptversammlung der SE aus einer analogen Anwendung des § 179a AktG mangels Vorliegens einer vergleichbaren Interessenlage ab. Nach § 179a bedarf ein Vertrag, durch den sich eine Aktiengesellschaft zur Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens verpflichtet, ohne dass die Übertragung unter die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes fällt, auch dann der Zustimmung der Hauptversammlung, wenn damit keine Änderung des Unternehmensgegenstandes verbunden ist. Die SE war aber weder am Kapital der KGs beteiligt noch hatte sie Anspruch auf deren Gewinn. Mit ihrem Austritt als Komplementärin ist daher gerade kein Gesellschaftsvermögen übertragen worden und auch das Gesellschaftsvermögen der KGs blieb unberührt.
Das OLG Celle verneinte auch eine ungeschriebene Kompetenz der Hauptversammlung der beklagten SE für die Ein- und Austrittsvereinbarungen gemäß den Grundsätzen der „Holzmüller- / Gelatine-Rechtsprechung“ des BGH. Nach der „Holzmüller- / Gelatine-Rechtsprechung“ besteht eine ungeschriebene Kompetenz der Hauptversammlung, wenn der Vorstand grundlegende Entscheidungen über das Vermögen der Aktiengesellschaft trifft, die zwar formal noch von der Leitungsbefugnis des Vorstands gedeckt sind, deren wirtschaftliche Bedeutung aber an die Kernkompetenz der Hauptversammlung rührt, über die Verfassung der Aktiengesellschaft zu bestimmen. Daraus folgt, dass es keiner Zustimmung der Hauptversammlung im Rahmen des Austritts einer SE als Komplementärin bedarf, wenn der Austritt keine wirtschaftliche Bedeutung für die Gesellschaft hat. Dies trifft zu, wenn die SE wie im vorliegenden Fall weder am Kapital der KGs beteiligt ist noch ein Gewinnbezugsrecht besitzt. Lediglich ein durch den Austritt bedingter Bedeutungs- und Funktionsverlust der Gesellschaft in den KGs beziehungsweise in der Unternehmensgruppe reicht für die Begründung einer ungeschriebenen Hauptversammlungszuständigkeit nicht aus. Es fehlt mithin die wirtschaftliche Bedeutung der Maßnahme für die Gesellschaft. Das OLG Celle führte weiter aus, Zweck der ungeschriebenen Hauptversammlungskompetenz in „Holzmüller- / Gelatine-Fällen“ sei der Schutz der Vermögensinteressen der Aktionäre, insbesondere der Minderheitsaktionäre. Ein Komplementärwechsel berühre diese Interessen nicht. Vorliegend ging es um die Interessen des klagenden Mehrheitsaktionärs und den Erhalt seiner sich allein aus dieser Aktienmehrheit ergebenden mittelbaren Machtstellung. Bei Maßnahmen, die nur zu einer faktischen, aber nicht vermögensrelevanten Entmachtung von Mehrheitsaktionären führen, seien daher die Voraussetzungen der „Holzmüller- / Gelatine-Rechtsprechung“ nicht gegeben.
Keine Nichtigkeit wegen unterlassener Beteiligung der Hauptversammlung der AG
Auch die Hauptversammlung der beklagten AG (Kommanditistin der KGs) wurde im Rahmen der Ein- und Austrittsvereinbarungen nicht beteiligt. Die AG ist alleinige Aktionärin der neuen Komplementärin, wodurch es zu einem „faktischen“ Eintritt der AG in die KGs kommt. Nach Auffassung des OLG Celle führe dies aber zu keiner erkennbaren Vermögensbeeinträchtigung der AG, weswegen auch die Interessen ihrer Aktionäre unberührt blieben.
Kein kollusives Zusammenwirken, das zur Satzungsunterschreitung führt
Das OLG Celle nimmt schließlich auch keine Nichtigkeit der Ein- und Austrittsvereinbarungen wegen kollusiven Zusammenwirkens der Vertragsparteien zum Nachteil des Klägers an. Der klagende Mehrheitsaktionär hatte argumentiert, durch die Vereinbarungen hätten die (in den Aktiengesellschaften personenidentisch besetzten) Vorstände eine dauerhafte Satzungsunterschreitung der SE kollusiv herbeigeführt. Das OLG Celle sah jedoch weder eine Satzungsunterschreitung noch ein kollusives Zusammenwirken gegeben. Eine Satzungsunterschreitung liege nicht vor, weil die Satzung der beklagten SE nicht konkretisiere, in welcher Gesellschaft sie Komplementärin sei. Nach dem Komplementärwechsel sei die SE weiterhin Komplementärin, allerdings in einer anderen Gesellschaft. Auch ein kollusives Zusammenwirken liege nicht vor. An der neuen Komplementär-SE ist der Kläger nur mit circa 33% beteiligt. Durch den Komplementärwechsel verlor er daher seine Stellung als Mehrheitsaktionär der Komplementärin der KGs und folglich auch die (mittelbare) kontrollierende Leitungsmacht in den KGs. Eine Kollusion wäre nach Ansicht des OLG wohl zu bejahen, wenn diese Entmachtung des Klägers das vorrangige Ziel der Vereinbarungen gewesen wäre. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass der Kläger im Jahr 2021 durch Anteilserwerb seine eigene einfache Hauptversammlungsmehrheit in der SE herbeigeführt hatte. Dies war nicht auf ein Handeln im Interesse der Gesellschaft gestützt, sondern motiviert durch gesellschafts- sowie familieninterne Machtkämpfe. Diese eigenmächtige Verschiebung zugunsten des Klägers würde durch die Vereinbarungen im Ergebnis aufgehoben und die etablierten Machtverhältnisse in der Unternehmensgruppe würden wiederhergestellt, was in der Gesamtschau das Verhalten der Vorstände relativiere.
Praxistipps
Die Herleitung einer ungeschriebenen Zuständigkeit der Hauptversammlung anhand der „Holzmüller- / Gelatine-Rechtsprechung“ des BGH ist stark einzelfallabhängig und die Gerichte sind sehr zurückhaltend bei der Annahme weiterer ungeschriebener Kompetenzen der Hauptversammlung. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, sodass die weitere Entwicklung des Verfahrens zu beobachten ist.