Bindung an Stimmabgabe im schriftlichen Beschlussverfahren
Update Gesellschaftsrecht April 2025
Autorin
BGH, Urteil vom 22. Oktober 2024 – II ZR 64/23
Der BGH hat sich mit der Frage befasst, ob Gesellschafter* eine im schriftlichen Verfahren abgegebene Stimme nach deren Zugang beim Versammlungsleiter noch widerrufen können, solange die Abstimmungsfrist noch läuft. Darüber stritten die Beklagte, ein geschlossener Immobilienfonds mit mehr als 12.000 Anlegern, und die Klägerin, Kommanditistin der beklagten Publikums-KG. Mit Schreiben vom 14. November 2019 forderte die Beklagte ihre Gesellschafter auf, im schriftlichen Verfahren über die Veräußerung einer mittels Objektgesellschaft gehaltenen Immobilie, an deren Eigentümerin die Beklagte beteiligt war, abzustimmen. Die Beklagte wies die Anleger, die im Innenverhältnis ebenfalls als Kommanditisten galten, darauf hin, den Stimmzettel bis 12. Dezember 2019 an die geschäftsführende Kommanditistin zurückzusenden. Sie sagte den Anlegern zu, dass im Falle des Verkaufs der Immobilie eine Rückzahlung von 32,74 % ihrer Nominalbeteiligung sichergestellt sei. Ferner machte die Beklagte darauf aufmerksam, dass es für die Zustimmung zum Verkauf einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen bedürfe.
Während des Abstimmungsverfahrens stimmte eine weitere Kommanditistin, die über 25 Stimmen verfügte, zunächst für die Veräußerung der Immobilie. Wenig später unterbreitete die Klägerin den Anlegern der Beklagten das Angebot, ihre Anteile zu für die Anleger attraktiveren Konditionen zu kaufen, sofern sie im laufenden Abstimmungsverfahren gegen die beabsichtigte Veräußerung stimmen. Daraufhin übersandte die Kommanditistin einen weiteren Stimmzettel mit der Stimmabgabe „Nein“ und dem Vermerk „Korrektur vom 20.11.2019 (…) Ich stimme gegen den Verkauf“. Im Protokoll der Beschlussfassung wurde festgestellt, dass dem Verkauf der Immobilie (unter Einbeziehung der von der Kommanditistin abgegebenen, im Ergebnis entscheidenden „Ja“-Stimmen) mit 75,01 % der abgegebenen Stimmen und damit der erforderlichen Mehrheit zugestimmt wurde. Daraufhin erhob die Klägerin Klage, den gefassten Beschluss für nichtig zu erklären.
BGH bestätigt die Entscheidung des Berufungsgerichts
Im Ergebnis wies der BGH die Revision der Klägerin zurück und bestätigte die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die abgegebenen „Ja“-Stimmen bereits durch Zugang ihres Stimmzettels bei dem Versammlungsleiter gemäß § 130 Abs. 1 BGB wirksam geworden seien. Ein nachträglicher Widerruf sei unbeachtlich.
Stimmabgabe als empfangsbedürftige Willenserklärung
Der BGH führte aus, dass es sich bei der Stimmabgabe eines Gesellschafters um eine empfangsbedürftige Willenserklärung handele, die den allgemeinen Regelungen über Rechtsgeschäfte unterliege. Gemäß § 130 Abs. 1 S. 1 BGB wird eine Willenserklärung gegenüber Abwesenden in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie diesen zugeht. Dies ist nach S. 2 nur dann nicht der Fall, wenn dem Abwesenden zuvor oder gleichzeitig mit der Willenserklärung ein Widerruf zugeht.
Versammlungsleiter als richtiger Adressat der Stimmabgabe
Während in der Literatur diskutiert wird, welchem Adressaten die Stimmabgabe bei Beschlussfassungen im schriftlichen Vorverfahren zugehen muss (vergleiche auch Entscheidungsbesprechung der vorinstanzlichen Entscheidung, abrufbar unter Widerruf einer Stimmabgabe im schriftlichen Verfahren), war dies im konkreten Fall eindeutig. Nach der vorrangig geltenden Regelung im Gesellschaftsvertrag müssen Stimmabgaben dem Versammlungsleiter zugehen, der die Beklagte im Rahmen des Abstimmungsverfahrens vertritt.
Ordnungsgemäßer Zugang der abgegebenen „Ja“-Stimmen im hinreichend individualisierten Machtbereich des Versammlungsleiters
Der BGH bestätigte den Grundsatz, dass eine Willenserklärung als zugegangen gilt, wenn sie derart in den Bereich des Empfängers gelangt, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, von dem Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Im Einklang mit der vorinstanzlichen Entscheidung stellte der BGH fest, dass die „Ja“-Stimmen, die postalisch oder per Telefax bei der Beklagten eingingen und deren Eingang taggenau in einer Excel-Datei dokumentiert wurde und die ergänzend in Papierform abgeheftet wurden, in den Machtbereich des Versammlungsleiters gelangt seien. Dabei sei es, anders als vom Berufungsgericht angenommen, unschädlich, dass der Versammlungsleiter in die Excel-Datei keine Einsicht genommen habe, sondern sich nur mündlich über den Stand unterrichten habe lassen, da bereits die Möglichkeit der Kenntnisnahme ausreiche. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme komme es hingegen nicht an. Auch spreche der Umstand, dass eine Vielzahl von Personen Zugriff auf die Excel-Tabelle gehabt habe, nicht gegen eine solche Annahme, da § 130 BGB gerade nicht voraussetze, dass der Zugriff exklusiv zu erfolgen habe. Die konkret eingeräumte Mitbestimmungsmöglichkeit durch den Versammlungsleiter sei gegeben.
Kein Widerruf der zunächst abgegebenen „Ja“-Stimmen
Mangels abweichender (gesellschafts-)vertraglicher Regelung zur Einschränkung des Bindungswillens im Rahmen eines Abstimmungsvorgangs konnte die Kommanditistin die Stimmabgabe nach deren Wirksamwerden durch Zugang laut BGH nicht mehr frei widerrufen. Für die Frage nach den Möglichkeiten zum Widerruf einer Stimmabgabe bis zum Zugang oder zeitgleich mit dem Zugang der Willenserklärung wird auf den bereits zitierten Beitrag verwiesen. Dies gelte jedoch nicht mehr nach ihrem erfolgreichen Zugang, selbst wenn das Abstimmungsverfahren noch andauere. In der wohl herrschenden Literatur wird die Ansicht vertreten, dass ein Widerruf aufgrund der Annahme eines wichtigen Grundes denkbar sei. Dies konnte der BGH mangels Vorliegen eines solchen im Rahmen dieser Entscheidung jedoch dahinstehen lassen.
Den Grundsatz des Ausschlusses der freien Widerruflichkeit einer Stimmabgabe auch vor Abschluss des Abstimmungsverfahrens begründete der BGH insbesondere mit der Funktion der Stimmabgabe als Bestandteil der kollektiven Willensbildung sowie dem gemeinsamen Verbandsinteresse an einer raschen und rechtssicheren Willensbildung des Organs. Dieses Interesse überwiege erst recht im Falle einer großen Publikumsgesellschaft, die zur Abgabe einer unüberschaubaren Anzahl von Stimmen auffordere. Das Interesse einzelner Gesellschafter an der Änderung ihrer Stimmabgabe aufgrund neuen Erkenntnisgewinns habe dahinter zurückzustehen. Darüber hinaus sei der einzelne Gesellschafter im Zweifel über die Vorschriften zur Anfechtung von Willenserklärungen nach §§ 119 ff. BGB oder die Möglichkeit der vertraglichen Vereinbarung des Widerrufs einer bereits abgegebenen Stimme hinreichend geschützt.
Hinweise für die Praxis
Schon Schiller mahnte, gut zu prüfen, „wer sich ewig bindet, ob sich das Herz zum Herzen findet“. Dies gilt nicht nur im privaten Bereich. Die Entscheidung des BGH zur Frage der Bindung an die Stimmabgabe bei der Beschlussfassung in einer Personengesellschaft hat weitreichende Auswirkungen auf die gesellschaftsrechtliche Praxis. Es ist stets eine individuelle Interessenabwägung vorzunehmen: frühzeitige Stimmabgabe unter gesicherter Fristenwahrung versus Ausnutzung der Abstimmungsfrist, um das Risiko nachträglich auftretender entscheidungsrelevanter Gesichtspunkte zu minimieren.
* Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.