Zulässigkeit von Vesting-Regelungen
Update Gesellschaftsrecht April 2025
Autoren
KG, Beschluss vom 12. August 2024 – 2 U 94/21
Sachverhalt
Der Kläger war als Gründer gemeinsam mit seinen beiden Mitgründern (Beklagte zu 2) und 3)) über eine Holdinggesellschaft (Beklagte zu 1)) an einem als GmbH geführten Start-up-Unternehmen beteiligt. Ende 2018 wurde mit Investoren eine Beteiligungs- und Gesellschaftervereinbarung das Start-up-Unternehmen betreffend geschlossen, nach der die Geschäftsanteile der Gründer einem dreijährigen Vesting unterliegen sollten. In diesem Zusammenhang verpflichtete sich jeder Gründer für den Fall, dass das Start-up-Unternehmen sein Anstellungsverhältnis innerhalb des ersten Jahres ordentlich kündigen würde, zur Veräußerung seiner sämtlichen Anteile an der Beklagten zu 1 zum Nennbetrag an die beiden anderen Mitgründer. Im Folgenden kündigte das Start-up-Unternehmen den Anstellungsvertrag mit dem Kläger ordentlich zum 31. August 2019. Daraufhin übten die Beklagten zu 2) und 3) ihre Option zum Erwerb der Geschäftsanteile des Klägers aus.
Entscheidung
Das KG bestätigt in seinem Hinweisbeschluss die Entscheidung des LG Berlin in der Vorinstanz, wonach der Kläger seine Stellung als Gesellschafter verloren habe.
Zwar sei eine Regelung, die einem oder mehreren Gesellschaftern das Recht einräume, einen Mitgesellschafter ohne sachlichen Grund aus der Gesellschaft auszuschließen, grundsätzlich sittenwidrig und somit nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Allerdings könne eine solche sogenannte Hinauskündigungsklausel ausnahmsweise wirksam sein, wenn sie wegen besonderer Umstände sachlich gerechtfertigt sei. So liege es hier: Es bestehe ein anerkennenswertes, praktisches Bedürfnis für eine zeitlich befristete Vesting-Regelung, wenn Risikokapitalgeber in ein Start-up-Unternehmen investieren. Gründer könnten häufig keine klassischen Sicherheiten bieten, seien aber auf Risikokapital angewiesen. Die Risikokapitalgeber seien ihrerseits darauf angewiesen, dass sich die Gründer mit ihrem Knowhow weiterhin voll in das Unternehmen einbringen. Außerdem erfahre das Start-up-Unternehmen durch den Kapitalzufluss der Investoren regelmäßig eine erhebliche Wertsteigerung und die Gründer müssten sich ihre Beteiligung hieran sowie an der künftigen weiteren Wertentwicklung erst durch ihre zukünftige Tätigkeit für das Unternehmen über einen bestimmten Zeitraum „erdienen“. Schließlich hätten Investoren ein berechtigtes Interesse an einer zeitlich begrenzten Bewährungsprobe der Gründer.
Es könne daher sachlich gerechtfertigt sein, den Fortbestand der Gesellschafterstellung und die Beteiligung des Gründers am weiteren Erfolg des Unternehmens mit seinem weiteren Einsatz für das Unternehmen zu verknüpfen. Vor diesem Hintergrund sei die vereinbarte Vesting-Regelung wirksam.
Rechtliche Einordnung
Leaver- und Vesting-Regelungen finden sich häufig in Manager- oder Mitarbeiterbeteiligungsmodellen. Im Venture-Capital-Bereich spielen sie eine wichtige Rolle bei der Bindung von Gründern an das Unternehmen. Sie stellen sicher, dass die Manager oder Mitarbeiter Anteile abgeben müssen, wenn sie das Unternehmen vor Ablauf des vereinbarten Zeitraums verlassen. Ungeachtet ihrer hohen praktischen Bedeutung sind Zulässigkeit und Grenzen von Leaver- und Vesting-Regelungen bislang nicht abschließend geklärt.
Nach der strengen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu sogenannten „Hinauskündigungsklauseln“ sind Regelungen, die einem Gesellschafter oder einer Gruppe von Gesellschaftern das Recht einräumen, einen Mitgesellschafter ohne sachlichen Grund aus der Gesellschaft auszuschließen, grundsätzlich wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Denn derartige Bestimmungen könnten den betreffenden Gesellschafter daran hindern, von seinen Mitgliedschaftsrechten nach eigener Entscheidung Gebrauch zu machen („Damoklesschwert“). Eine Hinauskündigungsklausel ist allerdings jedenfalls dann ausnahmsweise wirksam, wenn sie wegen besonderer Umstände sachlich gerechtfertigt ist. Dies ist vom Bundesgerichtshof bereits für verschiedene Fallgruppen anerkannt. Nach der nun vorliegenden Entscheidung des KG sind unter Berücksichtigung der Wertungen, die sich aus den vom Bundesgerichtshof bereits anerkannten Fallgruppen ergeben, auch Leaver- und Vesting-Klauseln grundsätzlich als sachlich gerechtfertigt anzusehen und stellen keinen unzulässigen Hinauskündigungsfall dar.
Die Entscheidung des KG bestätigt im Ergebnis überzeugend die grundsätzliche Zulässigkeit von Leaver- und Vesting-Regelungen für Gründer. Damit folgt es der juristischen Literatur, in der – jedenfalls ausgewogen gestaltete – Leaver- und Vesting-Klauseln allgemein für zulässig gehalten werden. Bemerkenswert ist, dass das KG (anders als zuvor das OLG München, siehe dazu Neue Rechtsprechung zu Leaver-Klauseln) nicht ausschließlich auf die vom Bundesgerichtshof anerkannte Fallgruppe des sogenannten Manager-Modells zurückgreift, in dem die – von vornherein auf Zeit eingeräumte – Beteiligung nur einen Annex zur Geschäftsführerstellung darstellt. Vielmehr berücksichtigt das KG die Wertungen der verschiedenen vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fallkonstellationen und erkennt aufgrund dessen die hinter den Leaver- und Vesting-Regelungen stehende Interessenlage bei Investments in Start-up-Unternehmen als eigenständige Fallgruppe an, die eine Rückübertragung von Geschäftsanteilen grundsätzlich rechtfertigen könne. Insbesondere hat das KG im konkreten Fall eine übliche sogenannte Cliff-Regelung für rechtlich zulässig gehalten, wonach ein Gründer alle seine Geschäftsanteile zum Nominalwert übertragen muss, wenn er innerhalb eines Jahres nach Beginn der sogenannten Vesting-Periode als Mitarbeiter ausscheidet.
Praxistipp
Die Entscheidung des KG bestätigt die Praxis von Leaver- und Vesting-Regelungen für Gründer und stärkt somit die Rechtssicherheit bei der Vereinbarung derartiger Klauseln, insbesondere bei der Gestaltung eines Cliffs. Für die Praxis bleibt zu beachten, dass Leaver- und Vesting-Regelungen in vielfältiger Weise ausgestaltet werden können und die rechtlichen Grenzen einer noch zulässigen Ausgestaltung im Einzelnen gerichtlich wenig ausgeleuchtet sind. In jedem Fall ist die Wirksamkeit von Leaver- und Vesting-Regelungen stets aufgrund einer Gesamtbetrachtung der konkreten Umstände und wirtschaftlichen Hintergründe im Einzelfall zu beurteilen.