Vertragsauslegung: BGH stärkt objektiven Parteiwillen
Update Gesellschaftsrecht April 2025
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BGH, Urteil vom 29. Oktober 2024 – II ZR 222/21
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 29. Oktober 2024 – II ZR 222/21 seine Rechtsprechung zur Bedeutung des Wortlauts und der Systematik bei der Auslegung von Gesellschaftsverträgen weiter konturiert. Der dem Wortlaut und der Systematik zu entnehmende objektive Parteiwille bildet den Ausgangspunkt jeder Auslegung nach den allgemeinen Grundsätzen (§§ 133, 157 BGB). Eine Abweichung vom objektiven Parteiwillen bedarf einer hinreichenden Rechtfertigung, wobei pauschale Verweise auf „allgemeine Auslegungsgrundsätze“ regelmäßig nicht genügen. Die Entscheidung gibt Anlass, Gesellschaftsverträge und dort insbesondere Fortsetzungs- und Nachfolgeklauseln – nochmals – kritisch darauf zu prüfen. Überprüft werden sollte insbesondere, ob der in Wortlaut und Systematik Ausdruck gefundene objektive Parteiwille auch dem tatsächlichen Parteiwillen entspricht. Gegebenenfalls wäre eine Anpassung des Gesellschaftsvertrags zu veranlassen.
Überblick über den Sachverhalt
Der Kläger war Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Neben ihm war an der Gesellschaft nur ein weiterer Gesellschafter beteiligt. Der Gesellschaftsvertrag sah im Falle der Kündigung folgende Fortsetzungsklausel vor:
(1) Im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters wird die Sozietät durch die anderen Gesellschafter fortgeführt, soweit mindestens zwei Gesellschafter verbleiben. (2) Auch im Falle der Kündigung der Sozietät durch einen Gesellschafter können die übrigen Gesellschafter beschließen, die Sozietät fortzuführen.
Nachdem der Mitgesellschafter des Klägers die Gesellschaft wirksam gekündigt hatte, begehrte der Kläger die Feststellung, dass die Gesellschaft nach Satz 2 der Fortsetzungsklausel liquidationslos beendet worden und das Gesellschaftsvermögen infolge der Vollbeendigung auf den Kläger als letzten Gesellschafter übergegangen sei. Die Kündigung erfolgte im Jahr 2016. Daher war für die Entscheidung noch das alte, seit 2024 überholte Personengesellschaftsrecht maßgeblich.
Entscheidung des Kammergerichts
Das Kammergericht hatte der Berufung gegen die Abweisungsentscheidung der Vorinstanz (Landgericht Berlin) mit Entscheidung vom 25. Oktober 2021 – 26 U 47/19 stattgegeben. Es vertrat die Auffassung, dass eine Fortführung der Gesellschaft im Sinne des Satzes 2 der Fortsetzungsklausel auch durch nur einen Gesellschafter*in möglich sein müsse. Der klare, anderslautende Wortlaut stünde einer entsprechenden Auslegung der Fortsetzungsklausel nach den „allgemeinen Auslegungsgrundsätzen“ nicht entgegen. Das Kammergericht begründete diesen Befund damit, dass der Begriff der „Gesellschafter“ in einer gesellschaftsvertraglichen Regelung im Zweifel auch nur „einer/n Gesellschafter:in“ meinen könne. Das gelte insbesondere dann, wenn im Zeitpunkt des Abschlusses des Gesellschaftsvertrags nur zwei Gesellschafter an der Gesellschaft beteiligt gewesen seien. Grundsätzlich sei nicht anzunehmen, dass eine gesellschaftsvertragliche Regelung nur Gültigkeit haben soll, wenn weitere Gesellschafter hinzutreten. Belege für diese Schlussfolgerungen enthält die Entscheidung nicht.
Entscheidung des BGH
Die Berufungsentscheidung hielt der Revision des BGH nicht stand. Der BGH hat dabei zunächst seine ständige Rechtsprechung bestätigt, dass, soweit nichts Abweichendes geregelt ist, mit dem Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters das Gesellschaftsvermögen dem letzten verbleibenden Gesellschafter im Wege der Gesamtrechtsnachfolge anwächst (std. Rspr. vgl. nur BGH, Urteil vom 19. Mai 1960 – II ZR 72/59; BGH, Urteil vom 7. Juli 2008 – II ZR 37/07 je mwN). Eines Übertragungsaktes oder einer Übernahmeerklärung bedarf es hierzu nicht (Vollbeendigung ipso iure).
Sodann stellte der BGH mit Blick auf die Auslegung der in Rede stehenden Fortsetzungsklausel fest, dass der Wortlaut des Gesellschaftsvertrags hier ausdrücklich eine Mehrzahl von Gesellschaftern – „die übrigen Gesellschafter“ – voraussetze. Auch die Systematik, namentlich die Bezugnahme des Satzes 2 auf Satz 1, der wiederum im Wortlaut eine Mehrzahl von Gesellschaftern verlange, bestätige die Auslegung, weil die Regelungen nicht getrennt voneinander betrachtet werden könnten. Wortlaut und Systematik führten daher zum Ergebnis, dass nach dem objektiven Parteiwillen nur eine Mehrzahl von Gesellschaftern zur Fortführung der Gesellschaft berechtigt sein könne.
Das Berufungsgericht habe nicht ausreichend begründet, womit es anhand der Gesamtumstände zu einer vom objektiven Parteiwillen abweichenden Auslegung gelangt. Der vom Berufungsgericht herangezogene „allgemeine Grundsatz“, dass die Formulierung „mehrere Gesellschafter“ im Gesellschaftsvertrag im Zweifel auch „einen Gesellschafter“ meine, reiche nicht aus. Das Kammergericht müsse die Sache neu verhandeln und entscheiden.
Praxishinweis
Die Entscheidung des BGH hat für Gesellschaften bürgerlichen Rechts aufgrund der Reform des Personengesellschaftsrechts zum 1. Januar 2024 (MoPeG, vergleichen Sie hierzu unsere CMS Blogserie: Modernisierung des Personengesellschaftsrechts) unmittelbar nur noch für Altfälle Bedeutung. Die maßgeblichen Vorschriften, die bei der Kündigung eines Gesellschafters zur Auflösung führten (§§ 723, 736 BGB a. F.), sind inzwischen aufgehoben. Nach heutiger Rechtslage führt die Kündigung oder zum Beispiel auch der Tod eines Gesellschafters grundsätzlich nur noch zum Ausscheiden des Gesellschafters, soweit nicht der Gesellschaftsvertrag die Auflösung der Gesellschaft ausdrücklich anordnet (§ 723 Abs. 1 BGB).
Gleichwohl ist die hier besprochene Entscheidung für die Praxis von wesentlicher Bedeutung. Die aufgestellten Grundsätze zur Auslegung von Gesellschaftsverträgen sind allgemeingültig. Sie sind nicht auf Fortsetzungsklauseln beschränkt. Das Urteil des BGH ist insbesondere als Maßstab bei der Auslegung für die nach wie vor relevanten Eintritts- und (qualifizierten) Nachfolgeklauseln zu beachten. Im Hinblick darauf sollten Gesellschaftsverträge – insbesondere, soweit sie noch vor dem MoPeG gestaltet wurden – darauf geprüft werden, ob der Wortlaut und die Systematik im Einklang mit dem tatsächlichen Parteiwillen stehen. Bei Widersprüchen droht ansonsten der objektive Parteiwille den – mutmaßlichen – subjektiven Parteiwillen auszustechen.
Dieses Rangverhältnis gilt, wie der vorliegende Fall zeigt, selbst dann, wenn der aus Wortlaut und Systematik folgende objektive Parteiwille auf den ersten Blick eher fernliegend erscheint. Denn es drängt sich mit der Auffassung des Berufungsgerichts in der Tat nicht auf, dass die beiden Gesellschafter die Regelungen zur Kündigungsfolge tatsächlich erst und nur anwenden wollten, wenn ein weiterer Gesellschafter hinzutritt. Das der Ausgangs-Interessenlage der Gesellschafter hier gegenläufige Auslegungsergebnis unterstreicht, welche hohen Anforderungen an die gesellschaftsvertragliche Gestaltung zu stellen sind. Die Gestaltung von Gesellschaftsverträgen bedarf einer fundierten rechtlichen (und steuerlichen) Begleitung.