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Newsletter 09 Apr 2025 · Deutschland

OLG Düsseldorf zur Beschreibung des Un­ter­neh­mens­ge­gen­stands

Update Ge­sell­schafts­recht April 2025

5 min. Lesezeit

Auf dieser Seite

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. September 2024 – 3 Wx 133/24

Welche Anforderungen sind an die Beschreibung des Unternehmensgegenstands einer GmbH zu stellen? Mit dieser für die Praxis relevanten Frage hat sich jüngst der 3. Zivilsenat des OLG Düsseldorf befasst. Die im Folgenden besprochene Entscheidung liefert wertvolle Hinweise, welches Maß an Konkretisierung beziehungsweise Individualisierung an die Beschreibung des Unternehmensgegenstandes die Rechtsprechung erwartet. Die Entscheidung zeigt ebenso auf, wann in Ausnahmenfällen selbst eine generelle Umschreibung des Unternehmensgegenstandes zulässig sein kann.

Hintergrund: die Bedeutung des Unternehmensgegenstands

Der Unternehmensgegenstand einer GmbH ist als gesetzlich notwendiger Inhalt im Gesellschaftsvertrag festzulegen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG) und in das Handelsregister einzutragen (§ 10 Abs. 1 S. 1 GmbHG). Ähnliche Anforderungen stellt das Aktiengesetz an den Unternehmensgegenstand einer AG (§ 23 Abs. 3 Nr. 2 AktG). Weder das GmbH-Gesetz noch das Aktiengesetz schreiben jedoch vor, wie detailliert die Beschreibung des Gegenstands des Unternehmens zu sein hat.

Zentrale Frage in der Praxis ist daher seit jeher, in welchem Maß der Unternehmensgegenstand zu individualisieren beziehungsweise zu konkretisieren ist. Da es keine gesetzlichen Vorgaben gibt, sind die Anforderungen daran maßgeblich durch die Rechtsprechung geprägt worden. Die Rechtsprechung sieht den Zweck des Unternehmensgegenstands vor allem darin, den Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit für die beteiligten Wirtschaftskreise nach außen hinreichend erkennbar zu machen. Aus der Beschreibung des Unternehmensgegenstands muss erkennbar sein, in welchem Geschäftszweig und in welcher Weise sich die Gesellschaft betätigen will. Darüber hinaus legt der Unternehmensgegenstand den zulässigen Handlungsrahmen für die Geschäftsführung der Gesellschaft fest. Dies schützt zugleich die (Minderheits-)Gesellschafter:innen vor der eigenmächtigen Ausweitung der Geschäftstätigkeit durch die Geschäftsführung. Soll die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft (nachträglich) tatsächlich geändert werden, ist zugleich eine Änderung der Satzung erforderlich. Die Änderung der Satzung ist mit zusätzlichem Aufwand und, aufgrund der Beurkundungspflichtigkeit, Kosten verbunden.

Um sich hinsichtlich der ausgeübten Geschäftstätigkeit eine gewisse Flexibilität zu bewahren, sind Gesellschaft und Gesellschafter oftmals daran interessiert, den Unternehmensgegenstand möglichst weit zu fassen, sodass auch eventuelle künftige Geschäftsentwicklungen noch mit abgedeckt sind. Ebenso kann es Fälle geben, in denen der beabsichtigte Wirkungskreis der Gesellschaft ausnahmsweise eine allgemein gehaltene Formulierung des Unternehmensgegenstands gebietet. Allgemein anerkannt ist zum Beispiel, dass der Unternehmensgegenstand „Verwaltung von Vermögen und Beteiligung an anderen Unternehmen“ eintragungsfähig ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Januar 1970 – 3 W 331/69).

Der insoweit grundsätzlich bestehenden Gestaltungsfreiheit der Gesellschafter sind jedoch Grenzen gesetzt. Bereits im Jahr 2010 entschied der 3. Zivilsenat des OLG Düsseldorf in einem ähnlich gelagerten Fall, dass die Formulierung „Handel und Vertrieb von Verbrauchs- und Konsumgütern, soweit der Handel nicht einer besonderen Erlaubnis bedarf“ im Allgemeinen nicht eintragungsfähig ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Oktober 2010 – I-3 Wx 231/10, sowie vorher bereits als unzureichend angesehen der „Handel mit Waren aller Art“, siehe Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 8. Januar 2003 – 3Z BR 234/02). Diese Rechtsprechung führt das OLG Düsseldorf in der vorliegenden Entscheidung fort.

OLG Düsseldorf: keine Eintragung eines zu unbestimmten Unternehmensgegenstands

In dem jüngst entschiedenen Fall hatte das Registergericht die Eintragung einer neu gegründeten GmbH abgelehnt, weil das Registergericht die Beschreibung des Unternehmensgegenstands als zu unbestimmt ansah. Der Gegenstand des Unternehmens sah unter anderem den „Handel mit Waren aller Art“ sowie die „Vermittlung von Geschäften aller Art“ vor.

Das Registergericht beanstandete, dass diese Beschreibung nicht ausreichend konkret sei, um Dritten eine klare Vorstellung von der Geschäftstätigkeit des Unternehmens zu vermitteln. Die Gesellschaft legte Beschwerde gegen die Ablehnung der Eintragung ein, die jedoch vom OLG Düsseldorf zurückgewiesen wurde.

Das Gericht betonte zwar, dass eine abschließende, ins Einzelne gehende Umschreibung der Geschäftstätigkeit nicht erforderlich sei. Der Unternehmensgegenstand müsse jedoch so präzise formuliert sein, dass Dritte die Art der Geschäftstätigkeit eindeutig erkennen können. Allgemeine Formulierungen wie „Handel mit Waren aller Art“ seien nicht ausreichend, da sie keinerlei Spezifizierung enthielten und praktisch jede Art von Geschäftstätigkeit umfassen könnten. Durch Zulassung solcher nichtssagender Umschreibungen würde die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG sinnentleert und es könnte im Ergebnis von vornherein auf die Aufnahme des Unternehmensgegenstandes in der Satzung verzichtet werden.

Vor dem Hintergrund, dass die Festlegung des Unternehmensgegenstands nicht zu einer Einschränkung der unternehmerischen Freiheit führen dürfe, seien derartige weite und allgemeine Umschreibungen jedoch zulässig, wenn der Geschäftsbereich der Gesellschaft tatsächlich derart weit und ohne eine Schwerpunktbildung angelegt sei. Dies erfordert nach Ansicht des OLG Düsseldorf allerdings einen „detaillierten, nachvollziehbaren und glaubhaften Sachvortrag des Unternehmens, dass es sich wortlautgetreu und ohne jede Schwerpunktsetzung auf allen in der Satzung genannten Geschäftsfeldern betätigen will und dazu nach seiner personellen und sachlichen Ausstattung auch in der Lage ist“. An einem solchen Sachvortrag fehlte es nach Ansicht des Gerichtes im vorliegenden Fall.

Praxistipp

Der Beschluss des OLG Düsseldorf zeigt, dass die Anforderungen an die Beschreibung des Unternehmensgegenstands nicht unterschätzt werden dürfen. Unternehmen sollten diesen Punkt frühzeitig bei der Gründung, aber auch bei einer späteren Änderung des Unternehmensgegenstands beachten. Eine ungenaue Formulierung kann nicht nur zu Verzögerungen bei der Eintragung führen, sondern zugleich Unsicherheiten für Geschäftspartner und Investoren mit sich bringen.

Für die Praxis gilt es zu beachten, dass nichtssagende oder zu vage Beschreibungen des Unternehmensgegenstands ein Eintragungshindernis darstellen können. Soweit möglich, bietet es sich an, den Unternehmensgegenstand durch die Angabe von Schwerpunkten mithilfe des Zusatzes „insbesondere ...“ weiter zu konkretisieren. Sofern gleichwohl ein sehr weit gefasster Unternehmensgegenstand ohne Schwerpunktbildung gewählt werden soll, ist auf eine hinreichende Substantiierung und Darlegung gegenüber dem Registergericht zu achten.

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