Darlegungs- und Beweislast im Organhaftungsprozess
Update Gesellschaftsrecht April 2025
Autor
OLG Köln, Urteil vom 2. Mai 2024 – 18 U 190/22
Sachverhalt
Die klagende GmbH betreibt einen Schießstand. Der Beklagte war von 2013 bis zu seiner Abberufung im Dezember 2020 alleiniger Geschäftsführer der Klägerin. In dieser Funktion war er für die Beschaffung von Wurftauben und Munition sowie für deren Verkauf an den Schießständen verantwortlich. Der Beklagte bediente sich dabei sogenannter Standhelfer, die an den jeweiligen Ständen unter anderem die zu entrichtenden Standgebühren, verbrauchte Wurfscheiben und erworbene Munition in händisch geführten Strichlisten dokumentierten und die Aufzeichnung nach Abschluss des Schießtages an den Beklagten weitergaben. Der Beklagte erstellte auf dieser Grundlage die Tagesabrechnungen, führte die Geschäftsbücher und nahm die jährliche Inventur vor. Die Alleingesellschafterin der Klägerin – ein örtlicher Schießverein – warf dem Beklagten im Dezember 2020 vor, dass es unter seiner Verantwortung zu erheblichen Fehlbeständen bei der Munition und den Wurftauben gekommen sei, und nahm den Beklagten (zuletzt) auf Schadensersatz in Höhe von EUR 38.368,11 in Anspruch.
Der Beklagte hat die von der Klägerin behaupteten Fehlbestände mit Nichtwissen bestritten. Die Fehlbestände könnten nicht allein durch einen Vergleich des festgestellten Inventars mit den Zukäufen und den in den Monatsabrechnungen dokumentierten Abgängen ermittelt werden. Vielmehr habe es weitere nicht dokumentierte Abgänge gegeben. So seien zum einen 10 bis 15 % der (ohnehin zerbrechlichen) Wurfscheiben beim Werfen zerbrochen, was auf das Alter der Wurfmaschine sowie auf Vorbeschädigungen der Scheiben aufgrund der unbefestigten Transportwege auf dem Schießstand zurückzuführen sei. Weiterhin hätten die Standhelfer bei größerem Personenandrang verbrauchte Wurfscheiben oder Munition gegebenenfalls nicht notiert. Schließlich seien auch Patronen für das in unregelmäßigen Abständen erforderliche Kontroll- / Neueinschießen der Lehrgangswaffen verbraucht worden. Den Vorstandsmitgliedern der Alleingesellschafterin der Klägerin seien die Verhältnisse auf dem Schießstand, insbesondere die hohe Bruchquote aufgrund der alten Wurfmaschine und der unbefestigten Transportwege sowie die Fehleranfälligkeit der Dokumentationsabläufe bei größerem Teilnehmerandrang, auch bekannt gewesen.
Entscheidung
Das LG Aachen wies die Klage ab. Das OLG Köln hob das Urteil aufgrund der Berufung der Klägerin teilweise auf und sprach der Klägerin einen Anspruch in Höhe von EUR 15.798,13 zu. Das Berufungsurteil beruhte im Wesentlichen auf Beweislastentscheidungen.
Fehlbetrag enthält Beweisvermutung für Pflichtwidrigkeit
Im Ausgangspunkt stellte das OLG Köln klar, dass die klagende Gesellschaft zur Begründung ihres Anspruchs aus § 43 Abs. 2 GmbHG lediglich darlegen und im Bestreitensfall beweisen müsse, dass der beklagte Geschäftsführer möglicherweise eine Pflicht verletzt habe und ihr daraus ein Schaden entstanden sei. Dieser Darlegungs- und Beweislast sei die Klägerin durch die Angabe des Fehlbetrages im Warenbestand nachgekommen.
Bei Fehlbeständen im Warenbestand obliege der Gesellschaft lediglich die Darlegungs- und Beweislast, dass und in welchem Maße der buchmäßige (Soll-)Bestand vom tatsächlichen (Ist-)Bestand der Waren abweiche. Der Beklagte hätte konkret und substantiiert – gegebenenfalls unter Vorlage entsprechender Buchungsbelege – vortragen müssen, welche in den Aufstellungen der Klägerin enthaltenen Positionen – insbesondere Inventurbestände, Zugänge und Abgänge – unrichtig gewesen sein sollen.
Diesen Anforderungen an die Darlegungslast ist der Beklagte nach Ansicht des OLG Köln nur insoweit nachgekommen, als er behauptet hat, dass die Wurfmaschine für einen (nicht dokumentierten) Bruch von 10 bis 15 % der Wurfscheiben verantwortlich sei. Das Gericht hat nach Auswertung mehrerer Zeugenvernehmungen den Umfang des Bruches entsprechend § 287 ZPO auf etwa 8,5 % geschätzt. Der Fehlbetrag zwischen dem Ist-Betrag und dem Soll-Betrag des Warenbestandes der Wurfscheiben ließ sich durch die Hinzurechnung des durch Schätzung ermittelten Bruchs aufklären. Da die Klägerin hinsichtlich der Wurfscheiben keinen kausalen Schaden nachgewiesen hatte, stand ihr insoweit auch kein Schadensersatzanspruch zu. Die Berufung wurde daher insoweit zurückgewiesen.
Bloße Behauptung abweichender Kausalverläufe genügt nicht
Das OLG Köln sah den Klageanspruch hinsichtlich des Fehlbetrages bei der Munition als begründet an und gab der Berufung im Übrigen statt. Die Einwendungen des Beklagten zur Erklärung der Fehlbeträge bei der Munition griffen nach Ansicht des OLG Köln nicht durch. Der Beklagte könne sich grundsätzlich zwar Hilfspersonen zur Erfüllung seiner Geschäftsführerpflichten bedienen. Er sei in diesem Fall jedoch verpflichtet, die eingesetzten Hilfspersonen sorgfältig auszuwählen und anzuleiten, und müsse Organisationsstrukturen einrichten, aufgrund derer Pflichtverletzungen von Personen, an die Aufgaben delegiert wurden, durch sachgemäße Kontrollmaßnahmen verhindert oder unterbunden werden könnten. Das OLG Köln ging aufgrund der Höhe der Fehlbestände bei der Munition davon aus, dass für den Beklagten die – unterstellten – Dokumentationsfehler der Standhelfer bei ordnungsgemäßer Überwachung und Kontrolle erkennbar gewesen wären. Der Senat konnte damit offenlassen, ob es tatsächlich zu solchen Dokumentationsfehlern kam, da sie in jedem Fall nicht zu einer Entlastung des Beklagten geführt hätten.
Der Beklagte konnte die Fehlbeträge nach Ansicht des OLG Köln auch nicht mit der bloßen Behauptung erklären, dass die fehlende Munition für das Kontroll- und Neueinschießen der Lehrgangswaffen verbraucht wurde. Hierzu hätte er vielmehr konkret darlegen und mit Beweisantritten unterlegen müssen, welche Munitionsmengen in welchen Zeitabständen für das Kontroll- und Neueinschießen der Lehrgangswaffen verbraucht wurden. In Ermangelung konkret vorgetragener Anhaltspunkte konnte das Gericht auch keine Schätzung nach § 287 ZPO vornehmen.
Das OLG Köln versagte dem Beklagten schließlich auch, sich darauf zu berufen, dass der Vorstand der Klägerin Kenntnis von den (fehleranfälligen) Dokumentationspraktiken bezüglich der verbrauchten Munition gehabt und in diese eingewilligt habe. Ein stillschweigendes Einverständnis der Alleingesellschafterin in schadensgeneigte Organisationsabläufe könne die Pflichtwidrigkeit der Geschäftsführung zwar gegebenenfalls ausschließen. Der Beklagte trage insoweit aber die Darlegungs- und Beweislast. Die bloße Behauptung, dass die Vorstandsmitglieder der Klägerin aufgrund ihrer regelmäßigen Anwesenheit auf dem Schießstand von den – angeblich fehleranfälligen – Dokumentationsabläufen Kenntnis gehabt und in diese eingewilligt hätten, genüge insoweit nicht. Vielmehr hätte der Beklagte darlegen müssen, dass die (behauptete) Fehleranfälligkeit der Organisationsabläufe für die Vorstandsmitglieder erkennbar war.
Praxistipp
Die Entscheidung enthält keine neuen Grundsätze, ist jedoch ein Lehrstück für die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Organhaftungsprozess. Sie verdeutlicht, welche haftungsträchtige Bedeutung die Buchführung im Pflichtenspektrum der Geschäftsleitung hat. Die Geschäftsleitung muss eine ordnungsgemäße Buchführung sicherstellen. Sie kann sich dabei zwar Hilfspersonen bedienen. Sie muss diese jedoch nicht nur pflichtgemäß auswählen und anweisen, sondern auch ein sachgemäßes Kontroll- und Überwachungssystem einrichten, um mögliche Fehler der eingeschalteten Hilfspersonen erkennen und abstellen zu können. Nachlässigkeiten bei der Einrichtung solcher Kontroll- und Überwachungssysteme können schnell zu einer schwer widerlegbaren Beweisvermutung für pflichtwidriges Handeln führen.