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Newsletter 09 Apr 2025 · Deutschland

Löschung der Eintragung bei Ausscheiden von Kom­man­di­tis­ten

Update Ge­sell­schafts­recht April 2025

4 min. Lesezeit

Auf dieser Seite

Autorin

KG, Beschluss vom 19. Oktober 2023 – 22 W 38/23

Das Ausscheiden eines Kommanditisten ist durch alle Gesellschafter der KG zum Handelsregister anzumelden. Eine Löschung der Eintragung im Handelsregister kommt nur unter den Voraussetzungen des § 395 FamFG in Betracht. Die Eintragung des Ausscheidens eines Kommanditisten einer GmbH & Co. KG hat rein deklaratorische Wirkung, sodass nach § 395 FamFG ein sachlich-rechtlicher Mangel vorliegen muss. Darüber hinaus kommt es bei einem Ausscheiden eines Kommanditisten einer GmbH & Co. KG nicht zu einem Rechtsübergang. Das Gesellschaftsvermögen verbleibt bei der Gesellschaft. Für die verbleibenden Gesellschafter ändern sich ausschließlich die Quoten ihrer Kapitalanteile, nicht jedoch die Kapitalkonten. Dies betonte nun erneut das Kammergericht Berlin durch Beschluss vom 19. Oktober 2023 – 22 W 38/23.

Anmeldung des Ausscheidens durch alle Gesellschafter der KG

Nach §§ 161 Abs. 2, 143 Abs. 2, 107 HGB ist das Ausscheiden eines Kommanditisten einer GmbH & Co. KG zum Handelsregister anzumelden. Gemäß §§ 161 Abs. 2, 108 HGB sind alle Gesellschafter verpflichtet, am Vorgang der Anmeldung mitzuwirken. Durch diese Mitwirkungsverpflichtung aller Gesellschafter wird gewährleistet, dass die angemeldeten Tatsachen der Wahrheit entsprechen und allen Gesellschaftern ein etwaiger Rechtsschein nach § 25 Abs. 3 HGB zugerechnet werden kann. Unterbleibt die Mitwirkung eines Kommanditisten, kann dieser von den Mitgesellschaftern im Wege einer Leistungsklage auf Mitwirkung oder Beitritt zu einer Anmeldung oder im Wege einer Feststellungsklage in Anspruch genommen werden. 

Ersetzen durch Gerichtsentscheidung

Die Anmeldung des Ausscheidens kann nach § 16 Abs. 1 S. 1 HGB durch gerichtliche Entscheidung ersetzt werden. Dabei ersetzt das Urteil nach § 894 ZPO die Anmeldeerklärung des nicht mitwirkenden Gesellschafters und entfaltet für das Registergericht bindende Wirkung. Nach § 16 Abs. 1 S. 1 HGB ist damit die Anmeldung durch die übrigen Gesellschafter ausreichend. § 16 Abs. 1 S. 1 HGB lässt neben rechtskräftigen Entscheidungen auch vorläufig vollstreckbare Entscheidungen als Grundlage ausreichen. Bei der Eintragung ist nach § 18 S. 1 HRV unter Nennung von Prozessgericht, Datum und Aktenzeichen mittels Vermerk festzustellen, dass die Eintragung aufgrund eines Urteils vorgenommen wurde. 

Eintragung des Ausscheidens hat nur deklaratorische Wirkung

Die Eintragung des Ausscheidens eines Kommanditisten einer GmbH & Co. KG hat rein deklaratorische Wirkung. Das konstitutive Ereignis für die Beendigung der Gesellschafterstellung ist die Kündigung selbst. 

Löschungsvoraussetzungen § 395 FamFG

Das Kammergericht Berlin stellt klar, dass eine Löschung der Eintragung, wie durch den Beklagten beantragt, nur unter den Voraussetzungen des § 395 FamFG in Betracht kommt. Nach § 395 Abs. 1 FamFG muss die Eintragung wegen des Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig sein. Das Registergericht ist dann von Amts wegen oder auf Antrag der berufsständischen Organe verpflichtet, die Eintragung durch Hinzufügen eines Vermerks zu löschen.

Unzulässig ist eine Eintragung dann, wenn sie im Zeitpunkt der Entscheidung über die Löschung so nicht vorgenommen werden durfte. Diese Unzulässigkeit muss aus einem wesentlichen Mangel sachlich-rechtlicher oder verfahrensrechtlicher Art resultieren, wobei das Registergericht im Einzelfall die Wesentlichkeit beurteilen muss. Im Gegensatz zu konstitutiven Eintragungen, bei denen sowohl sachlich-rechtliche als auch verfahrensrechtliche Mängel wesentlicher Natur zu einer gerechtfertigten Löschung führen können, sind bei deklaratorischen Eintragungen allein sachlich-rechtliche Mängel für eine Löschung entscheidend. Es kommt daher bei der Bewertung der Unzulässigkeit einer Eintragung bezüglich des Ausscheidens eines Kommanditisten einer GmbH & Co. KG immer auf die (tatsächliche) materielle Rechtslage an.

Rechtsübergang durch Austritt nicht gegeben

Das Kammergericht Berlin weist in seinem Beschluss darauf hin, dass beim Ausscheiden eines Kommanditisten aus der Gesellschaft und dem Verbleiben mehrerer (weiterer) Gesellschafter kein Rechtsübergang stattfindet. Vielmehr gehörte das Gesellschaftsvermögen vor dem Ausscheiden bereits der Gesellschaft und gehört auch nach Ausscheiden eines Gesellschafters weiterhin der Gesellschaft. Für die verbleibenden Gesellschafter ändern sich nur ihre sich im Verhältnis der Kapitalanteile ausdrückenden Quoten. An den Kapitalkonten der verbleibenden Gesellschafter ändert sich hingegen nichts; ebenso führt die Anwachsung nicht zu einer Erhöhung der Haftsumme der verbleibenden Kommanditisten.

Praxistipp

Es ist darauf zu achten, dass bei der Anmeldung über das Ausscheiden eines Kommanditisten einer GmbH & Co. KG zum Handelsregister alle Gesellschafter gemeinsam an dieser Anmeldung mitwirken.

Nur durch ein Zusammenwirken aller Gesellschafter bei der Anmeldung des Ausscheidens eines Gesellschafters aus der GmbH & Co. KG zum Handelsregister werden die Erfordernisse der §§ 161 Abs. 2, 143 Abs. 2, 107 HGB gewahrt.

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