Umfangreicher Katalog an Sorgfaltspflichten
Die vom LkSG erfassten Unternehmen müssen dafür sorgen, im eigenen Geschäftsbereich und in ihren Lieferketten
- bestimmten menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken vorzubeugen oder sie zu minimieren und
- Verletzungen menschenrechts- oder umweltbezogener Pflichten zu beenden.
Der umfangreiche Katalog neuer Sorgfaltspflichten umfasst im Einzelnen:
- die Einrichtung eines Risikomanagements
- die Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit
- die Durchführung von Risikoanalysen
- die Abgabe einer Grundsatzerklärung
- die Verankerung von Präventionsmaßnahmen
- das Ergreifen von Abhilfemaßnahmen
- die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens
- Dokumentation und Berichterstattung
Erleichterungen bei mittelbaren Zulieferern
Sorgfaltspflichten im Hinblick auf mittelbare Zulieferer werden erst ausgelöst, wenn dem Unternehmen Anhaltspunkte für die Verletzung menschenrechts- oder umweltbezogener Pflichten bei dem mittelbaren Zulieferer vorliegen (sogenannte substantiierte Kenntnis).
Erhebliche Sanktionsrisiken bei Nichtbeachtung
Kommt ein vom LkSG erfasstes Unternehmen den Sorgfaltspflichten nicht nach, kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ein Zwangsgeld von bis zu EUR 50.000 und ein Bußgeld verhängen, das im Einzelfall bis zu EUR 8 Millionen oder 2 % des weltweiten Konzernjahresumsatzes betragen kann. Zusätzlich werden Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen für eine Dauer von bis zu drei Jahren von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen.
Zivilrechtliche Haftung ausgeschlossen, aber nicht bedeutungslos
Eine zivilrechtliche Haftung des Unternehmens für die Nichtbeachtung der Sorgfaltspflichten ist nach dem LkSG ausdrücklich ausgeschlossen. Die Inanspruchnahme aufgrund anderer Gesetze bleibt aber möglich. Praktisch relevant sind in erster Linie Klagen, die sich auf ausländisches Recht stützen. Insbesondere dann, wenn die Ansprüche dem Recht eines Staates unterliegen, in dem das englische Common Law gilt, ist ein Haftungsrisiko realistisch. Denn die englische Rechtsprechung hat sich in einschlägigen Fällen jüngst klägerfreundlich gezeigt. Das LkSG hilft Geschädigten, wenn sie einen Prozess vor deutschen Gerichten führen wollen: Es ermöglicht ihnen, eine deutsche Gewerkschaft oder Nichtregierungsorganisation zu ermächtigen, die Ansprüche im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen (sogenannte Prozessstandschaft).
Auswirkungen und Ausblick: Supply Chain Compliance als Herausforderung und Chance
Die Vorbereitung und Umsetzung der neuen Sorgfaltspflichten wird für viele Unternehmen einerseits mit erheblichem Aufwand verbunden sein. Daran führt schon angesichts der Sanktionen für die Nichtbeachtung aber kein Weg vorbei. Auch unabhängig vom LkSG sind Unternehmen und ihre Leitungsorgane indessen gut beraten, Supply Chain Compliance auf die Tagesordnung zu setzen:
- Das Unternehmen kann vertraglich verpflichtet sein, Sorgfaltspflichten zu erfüllen (siehe oben).
- Menschenrechtliche Sorgfalt in den eigenen Lieferketten ist die wirksamste Prävention gegen Haftungsklagen nach ausländischem Recht (siehe oben).
- Angesichts der zunehmenden Bedeutung des Themas in den Medien drohen Reputationsschäden.
- Die geplante EU-Regelung wird voraussichtlich mehr Unternehmen zur Sorgfalt verpflichten, weiter reichende Vorgaben machen und eine zivilrechtliche Haftung vorsehen.
- Deutsche Unternehmen und ihre Tochtergesellschaften können auch nach ausländischen Lieferkettengesetzen Sorgfalts- oder Berichtspflichten zu erfüllen haben.
Wer ein wirksames Risikomanagement im Hinblick auf Menschenrechte und Umwelt hat oder zügig einführt, kann sich andererseits auf dem Markt als verantwortungsvolles Unternehmen positionieren und Wettbewerbsvorteile sichern.