Fortgeltung der Limitation Language in der Insolvenz
Update Gesellschaftsrecht April 2025
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OLG Frankfurt, Urteil vom 26. Juni 2024 – 4 U 279/22
Sachverhalt
Nachdem über das Vermögen der beklagten GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, begehrten die Kläger – englische Treuhänder eines Sondervermögens zur Finanzierung der Entschädigung von Flugreisenden – von ihr sowie dem Sachwalter in dem Insolvenzverfahren die Feststellung von Ansprüchen aus einem Garantievertrag zur Insolvenztabelle.
Aufgrund der deutschen Kapitalerhaltungsvorschriften hatten sich die Vertragsparteien auf Haftungsbeschränkungen für die beklagte GmbH geeinigt. Diese sogenannte Limitation Language gewährte der Garantiegeberin ein Leistungsverweigerungsrecht, wenn und soweit die Garantie eine Gesellschafterverbindlichkeit oder die Verbindlichkeit eines mit dem Gesellschafter verbundenen Unternehmens absichert (sogenannte Upstream- bzw. Cross-Stream-Sicherheit) und die Durchsetzung der Garantie eine Unterbilanz begründen oder vertiefen würde. Eine ausdrückliche Regelung für den Insolvenzfall der Garantiegeberin enthielt der Garantievertrag nicht.
Nach Eintritt der Insolvenz der Garantiegeberin meldeten die Kläger eine Forderung aus dem Garantievertrag in Höhe von über EUR 500 Millionen zur Insolvenztabelle an. Sie wurde von den Beklagten bestritten und nicht in das Verteilungsverzeichnis der Schlussverteilung aufgenommen. Im anschließenden Klageverfahren argumentierten die Beklagten zum einen, dass die Kläger die Frist zur Klageerhebung nach § 189 Abs. 1 InsO nicht eingehalten hätten; darauf soll im Folgenden nicht näher eingegangen werden. Zum anderen beriefen sich die Beklagten auf die Limitation Language.
Das Landgericht wies die Klage als unzulässig ab. Die Kläger hätten die Frist aus § 189 Abs. 1 InsO versäumt, sodass es an dem erforderlichen Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO fehle. Auch ging das Landgericht davon aus, dass die Klage zudem unbegründet sei, und folgte hierbei der Argumentation der Beklagten zur Limitation Language.
Mit der Berufung verfolgten die Kläger die erstinstanzlich geltend gemachte Feststellung zur Insolvenztabelle in vollem Umfang weiter.
Entscheidung des OLG
Der 4. Zivilsenat des OLG Frankfurt hielt die Klage auf Grundlage einer ausführlichen Auslegung der Limitation Language nach Wortlaut und Willen sowie Intentionen der Parteien für unbegründet.
Ausgangspunkt seiner Argumentation ist die Feststellung, dass der Wortlaut der verwendeten Limitation Language – der leider nicht wiedergegeben wird – keine ausdrückliche Bestimmung dazu enthält, was im Fall der Insolvenz der Garantiegeberin gelten soll. Dies spreche dafür, dass die Limitation Language auch im Insolvenzfall gelten solle.
Der Argumentation der Kläger, es habe keiner ausdrücklichen Regelung bedurft, weil es ein allgemeines Verständnis am Markt gegeben habe, dass eine Limitation Language im Insolvenzfall nicht gelten solle, erteilt der Senat eine Absage. Er referiert, dass diese Rechtsauffassung soweit ersichtlich erstmals in einer Entscheidung des Landgerichts Darmstadt vom 25. April 2013 – 16 O 195/12 vertreten worden sei. Dieser habe sich der 24. Zivilsenat des OLG Frankfurt in seinem Berufungsurteil vom 8. November 2013 – 24 U 80/13 angeschlossen und auch in der Literatur habe sie teilweise Zustimmung erfahren. Der streitgegenständliche Garantievertrag sei zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits abgeschlossen gewesen und es habe sich auch nur um eine nicht tragende Begründung (Obiter dictum) gehandelt. In der Literatur sei die Frage seither umstritten.
Der Senat begründet sodann ausführlich seine Auffassung, wonach die Limitation Language dazu diene, eine persönliche Haftung der Geschäftsführer zu vermeiden. Dabei sei die persönliche Haftung kein Selbstzweck, sondern bezwecke auch den Schutz des Gesellschaftsvermögens, das zur Erhaltung des nominellen Stammkapitals erforderlich sei. Dieser Schutzzweck bestehe aber auch im Insolvenzfall. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb solche Gläubiger, die sich aufgrund einer Limitation Language bei Gefährdung des Stammkapitals einer GmbH nicht befriedigen dürfen und insoweit gegenüber anderen Gläubigern schlechtergestellt sind, im Fall der Insolvenz ohne Weiteres den anderen Gläubigern gleichgestellt werden sollten.
Grundsätzlich sei deshalb von einer Fortgeltung auch im Insolvenzfall der Garantiegeberin auszugehen. Es bedürfte zumindest irgendwelcher Anhaltspunkte im Garantievertrag, die darauf schließen lassen, dass die Parteien dies ausnahmsweise nicht wollten. Solche Anhaltspunkte sah der Senat indes nicht. Im Gegenteil spreche die Detailtiefe der Regelungen einschließlich verschiedener Ausnahmen von der Haftungsbeschränkung dafür, dass eine weitere Ausnahme für den Insolvenzfall bewusst nicht vereinbart worden sei.
Nur noch zur Abrundung dieses Ergebnisses begründet der Senat seine Entscheidung hilfsweise damit, dass eine Haftung der (früheren) Geschäftsführer auch bei Auszahlungen nach Insolvenzeröffnung nicht ausgeschlossen sei.
Bei dinglichen Sicherheiten komme es nach der Entscheidung des BGH vom 21. März 2017 – II ZR 93/16 für die Beurteilung eines Verstoßes gegen § 30 GmbHG nicht auf den Zeitpunkt der Inanspruchnahme, sondern bereits auf den Zeitpunkt der Bestellung an. Die Bestellung einer Sicherheit sei dabei dem BGH zufolge nur dann eine Auszahlung im Sinne von § 30 Abs. 1 S. 2 GmbHG, wenn ihr kein vollwertiger Rückgriffsanspruch gegen den Gesellschafter gegenübersteht.
Ob diese Grundsätze auch auf die persönlichen Sicherheiten übertragen werden können, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt. Auch der Senat lässt die Frage offen. Er argumentiert sodann, dass im vorliegenden Fall aufgrund der unbekannten Höhe der Garantieverbindlichkeiten und des tatsächlichen Volumens der Forderungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses möglicherweise kein vollwertiger Rückgriffsanspruch bestand.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache ließ der Senat die Revision zu.
Praxistipp
Die Entscheidung des 4. Senats des OLG Frankfurt betrifft eine praxisrelevante und dogmatisch ebenso anspruchsvolle wie umstrittene Frage. Ob die Argumente zu überzeugen vermögen, erscheint zweifelhaft. Es ist zu begrüßen, dass die Revision zugelassen wurde.
Einstweilen sollten Gläubiger davon ausgehen, dass die Limitation Language auch im Insolvenzfall der Durchsetzung der gewährten Sicherheiten im Wege steht. Die Vertragsgestaltung sollte den Fall daher ausdrücklich adressieren – zumindest wenn die Limitation Language im Insolvenzfall nicht gelten soll. Aus Sicht der Garantiegeberin ist darauf zu achten, dass eine solche Ausnahme unter den Vorbehalt gestellt wird, dass sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht schädlich ist.